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11. August 2026
Verbraucherschützer gehen weiter gegen Rentenfaktorklauseln vor
Verbraucherschützer gehen weiter gegen Rentenfaktorklauseln vor

Verbraucherschützer gehen weiter gegen Rentenfaktorklauseln vor

Eine Absenkung des Rentenfaktors kann für Versicherte spürbare Einbußen bei der späteren Monatsrente bedeuten. Nachdem der BGH eine entsprechende Klausel für unwirksam erklärt hat, geht die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nun gegen weitere Versicherer und deren Klauseln vor.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg lässt bei umstrittenen Rentenfaktorklauseln nicht locker. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2025 eine Klausel der Allianz Lebensversicherung für unwirksam erklärt hatte, geht die Verbraucherzentrale nun gegen weitere Versicherer vor.

Im Anschluss an das BGH-Urteil nahm die Verbraucherzentrale vergleichbare Klauseln anderer Anbieter ins Visier. Mit Erfolg: Die Allianz Pensionskasse, die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung und die SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung gaben nach entsprechenden Abmahnungen Unterlassungserklärungen ab. Gegen die Pro bAV Pensionskasse AG und die Proxalto Lebensversicherung AG reichte die Verbraucherzentrale dagegen nach erfolgloser Abmahnung Klage ein.

Einseitige Absenkung des Rentenfaktors beanstandet

Der Rentenfaktor einer Lebensversicherung ist entscheidend dafür, wie viel monatliche Rente Versicherte später aus dem angesparten Kapital erhalten. In ihren Versicherungsbedingungen hatten zahlreiche Anbieter vorgesehen, den Rentenfaktor unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich abzusenken – etwa aufgrund gesunkener Zinsen oder einer gestiegenen Lebenserwartung.

Problematisch aus Sicht des BGH: Die Klauseln räumten den Versicherern zwar ein Recht zur Absenkung des Rentenfaktors ein, verpflichteten sie aber nicht gleichzeitig dazu, diesen bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wieder anzuheben. Genau diese einseitige Ausgestaltung beanstandete der BGH. Sie verstoße gegen das sogenannte Symmetriegebot und benachteilige Versicherte unangemessen. Eine Klausel, die lediglich eine Verschlechterung für die Kunden vorsehe, ohne eine entsprechende Verpflichtung zur Verbesserung, sei daher unwirksam.

„Der BGH hat entschieden, dass das Fehlen einer gleichzeitigen Verpflichtung des Versicherers zur Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen benachteiligt. Damit sind entsprechende Klauseln unwirksam“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Nach Einschätzung Nauhausers hat das BGH-Urteil grundsätzliche Bedeutung: „Mit dieser Grundsatzentscheidung hat der BGH eindeutig geklärt, dass diese oder auch ähnliche Klauseln unzulässig sind.“ (bh)