Wer Vorfahrt hat, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer diese beachten. Doch bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung kann auch der Vorfahrtsberechtigte überwiegend haften. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Frankenthal (Pfalz).
Blackbox zeigt massive Geschwindigkeitsüberschreitung
Im konkreten Fall kollidierten zwei Fahrzeuge im Einmündungsbereich. Ein Pkw war auf der Vorfahrtsstraße unterwegs, während ein anderes Fahrzeug aus einer untergeordneten Straße einbiegen wollte. Der Halter des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs verlangte rund 19.500 Euro Schadenersatz.
Das Gericht ließ den Unfallhergang durch einen Sachverständigen untersuchen und wertete dabei auch die gespeicherten Fahrzeugdaten aus. Die vom Unfallgegner behaupteten Schlenker des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs ließen sich nicht bestätigen. Allerdings zeigte die Auswertung eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung: Unmittelbar vor dem Zusammenstoß war der Pkw mit bis zu 131 km/h statt der erlaubten 70 km/h unterwegs.
Vorfahrt wiegt weniger als grobe Verkehrswidrigkeit
Zwar hätte der einbiegende Fahrer den herannahenden Pkw erkennen und seinen Abbiegevorgang zurückstellen müssen. Die Richter werteten die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtsberechtigten jedoch als deutlich schwerwiegender. Mit einer derart groben Verkehrswidrigkeit habe der Wartepflichtige nicht rechnen müssen.
Die Folge: Der Vorfahrtsberechtigte muss 80% seines Schadens selbst tragen, der Unfallgegner haftet lediglich zu 20%.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ist möglich. (bh)
LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 14.08.2026 – Az. 4 O 221/23
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