Auch Vermächtnisnehmer können bei der Erbschaftsteuer den Pauschbetrag für Erbfallkosten geltend machen. Der Betrag muss zudem nicht gekürzt werden, wenn weitere Erben nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Vermächtnisnehmerin wollte Pauschbetrag abziehen
Im Streitfall lebte die Erblasserin in Großbritannien. Ihr Bruder, der ebenfalls dort wohnte, war ihr Erbe. Eine in Deutschland lebende Frau, die Nichte, erhielt dagegen ein Geldvermächtnis. In ihrer Erbschaftsteuererklärung machte die Vermächtnisnehmerin den damals geltenden Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 Euro geltend. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall lediglich Kosten von 13,20 Euro entstanden.
Das Finanzamt erkannte nur diese tatsächlichen Kosten an und versagte den Abzug der Pauschale. Dagegen klagte die Frau und hatte vor dem Finanzgericht teilweise Erfolg. Das Gericht berücksichtigte den Pauschbetrag allerdings nur anteilig – entsprechend dem Verhältnis des Vermächtnisses zum gesamten Nachlass. Eine vollständige Berücksichtigung hielt es für eine übermäßige Begünstigung.
BFH: Pauschale steht der steuerpflichtigen Erwerberin vollständig zu
Der BFH hob diese Einschränkung jedoch auf. Nach Auffassung der Richter können nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber von Todes wegen, insbesondere Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte, die Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen.
Der Pauschbetrag wird allerdings für jeden Erbfall nur einmal gewährt – unabhängig davon, wie viele Personen etwas aus dem Nachlass erwerben. Entscheidend ist daher, ob neben einem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden sind, deren Erwerb nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
Ist dies der Fall, muss der Pauschbetrag nicht auf die verschiedenen Erwerber verteilt werden. Dem einzigen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber steht vielmehr der volle Pauschbetrag zu. Eine anteilige Kürzung würde nach Ansicht des BFH dazu führen, dass der nicht berücksichtigte Teil des Pauschbetrags ersatzlos verfällt. Eine solche Rechtsfolge sieht das Gesetz jedoch nicht vor. (bh)
BFH, Urteil vom 17.06.2026 – Az. II R 25/23
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