Wie weit reicht die Aufsichtspflicht eines Großvaters, wenn ein einjähriges Kleinkind, das von ihm beaufsichtigt wird, in einer Fußgängerzone von einem Lieferfahrzeug erfasst wird? Und kann der Kfz-Haftpflichtversicherer des Transporters den Großvater in Regress nehmen? Mit diesen Fragen hatte sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig) zu befassen. Im Ergebnis muss der Großvater für 45% des Schadens mithaften.
Dem Fall lag ein schwerer Unfall aus dem August 2022 zugrunde. Ein damals ein Jahr und drei Monate alter Junge hielt sich mit seinem Großvater und seinem älteren Bruder in einer Eisdiele in einer Fußgängerzone auf. Gegenüber befand sich ein Spielplatz, auf dem der ältere Bruder bereits spielte. Die Fußgängerzone war zu bestimmten Zeiten für den Liefer- und Ladeverkehr freigegeben.
Ein Kleintransporter näherte sich der Eisdiele mit Schrittgeschwindigkeit. Das Kleinkind bewegte sich von der Eisdiele in Richtung Spielplatz und lief dabei auf den wenige Meter breiten Weg zwischen beiden Bereichen. Dort wurde es von dem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Ein gegen den Fahrer eingeleitetes Strafverfahren wurde später eingestellt.
Was dann folgte: Das Landgericht Itzehoe hatte dem Haftpflichtversicherer des Transporters bereits 45% seiner Forderung zugesprochen. Der Großvater wollte eine eigene Haftung vollständig ausschließen. Der Versicherer wiederum verlangte im Rahmen seiner Anschlussberufung eine vollständige Haftung des Großvaters. Das OLG Schleswig bestätigte jedoch die vom Landgericht vorgenommene Haftungsabwägung.
Haftpflichtversicherer kann Teil der Aufwendungen zurückfordern
Nach Auffassung des OLG kann der Haftpflichtversicherer des Transporters 45% seiner Aufwendungen vom Großvater zurückfordern. Im Detail hat das Gericht entschieden:
Der Fahrer des Transporters habe gegen die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern verstoßen. Zwar fuhr er lediglich mit Schrittgeschwindigkeit. Er hatte jedoch zuvor den älteren Bruder des verunglückten Kindes wahrgenommen und musste deshalb mit weiteren Kindern rechnen. Hinzu kam, dass sich unmittelbar neben dem Fahrweg ein Spielplatz befand. Der Fahrer hätte sein Fahrzeug daher gegebenenfalls anhalten und sich vergewissern müssen, dass der Weg tatsächlich frei war. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten hätte der Fahrer das Kind bereits rund 2,20 Meter vor dem späteren Kollisionsort erkennen können. Bei entsprechender Aufmerksamkeit wäre der Unfall daher vermeidbar gewesen.
Auch dem Großvater warf das Gericht jedoch eine Pflichtverletzung vor. Angesichts des Alters des Kindes und der konkreten Situation hätte er seinen Enkel so beaufsichtigen müssen, dass er jederzeit körperlich auf ihn hätte einwirken können. Das war nach den Feststellungen des Gerichts nicht gewährleistet. Das Kind konnte sich unbemerkt von der Eisdiele in Richtung Spielplatz bewegen und gelangte dadurch in den Bereich des Lieferfahrzeugs.
Einfache Fahrlässigkeit auf beiden Seiten
Das OLG sah damit auf beiden Seiten eine einfache Fahrlässigkeit. Das Fehlverhalten des Fahrers war nach Ansicht des Gerichts nicht so gravierend, dass die Aufsichtspflichtverletzung des Großvaters vollständig dahinter zurücktreten würde. Es blieb daher bei einer Haftungsquote von 45% zulasten des Großvaters.
Auf den Hinweisbeschluss des OLG Schleswig hin, wurde die Berufung zurückgenommen. Der Beschluss wurde damit rechtskräftig. (bh)
OLG Schleswig, Beschluss vom 16.03.2026 – Az. 7 U 91/25
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