AssCompact suche
Home
Assekuranz
24. September 2026
Sozialversicherungsrechengrößen sollen 2027 deutlich steigen
Sozialversicherungsrechengrößen sollen 2027 deutlich steigen

Sozialversicherungsrechengrößen sollen 2027 deutlich steigen

Das Bundesarbeitsministerium hat den Referentenentwurf zu den Sozialversicherungsrechengrößen im Jahr 2027 vorgelegt. Vorbehaltlich der Zustimmung von Bundesregierung und Bundesrat steigen vor allem die Rechengrößen in der Kranken- und Pflegeversicherung deutlich an.

Die Bundesregierung legt jährlich die Sozialversicherungsrechengrößen für das kommende Jahr fest. Vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt es nun auch den dafür notwendigen Referentenentwurf. Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden jedes Jahr gemäß der Lohnentwicklung im vergangenen Jahr angepasst, um sicherzustellen, dass sich alle Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen, so das BMAS.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2027 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2025 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) beträgt 4,38%. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2025 steigen alle Rechengrößen.

Rechengrößen in der Krankenversicherung machen Sprung

Einen besonders großen Sprung macht die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung. Sie steigt von jährlich 77.400 Euro (monatlich 6.450 Euro) auf jährlich 84.150 Euro (monatlich 7.012,50 Euro) und macht damit einen Sprung von jährlich 6.750 Euro bzw. 8,7%. Und auch die Beitragsbemessungsgrenzen geht stärker nach oben von jährlich 69.750 Euro (5.812 Euro monatlich) auf jährlich 76.500 Euro (6.375 Euro monatlich), was einem Plus von etwa 9,7% entspricht. Hintergrund ist laut BMAS, dass die beiden Größen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über die Lohnentwicklung hinaus zusätzlich um 300 Euro monatlich angehoben werden.

Für den Arbeitnehmer bedeutet die höhere Beitragsbemessungsgrenze, dass bei denjenigen mit einem höheren Einkommen entsprechend mehr vom Gehalt für die Kranken- und Pflegeversicherung aufgewendet wird. Die höhere Jahresarbeitsentgeltgrenze wiederum legt fest, ab welchem Einkommen gesetzlich Versicherte in die private Krankenversicherung wechseln können – eine wichtige Kennzahl für Vermittler.

Die restlichen Rechengrößen

Auch in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze, und zwar von 101.400 Euro jährlich (8.450 Euro monatlich) auf 106.200 Euro jährlich (8.850 Euro monatlich). Das macht einen Anstieg von 4.800 Euro jährlich bzw. etwa 4,7%. In der knappschaftlichen Rentenversicherung geht die Beitragsbemessungsgrenze von 124.800 Euro jährlich (10.400 Euro monatlich) auf 130.800 Euro jährlich (10.900 Euro monatlich).

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung steigt von 47.460 Euro jährlich bzw. 3.955 Euro monatlich auf 49.560 Euro jährlich bzw. 4.130 Euro monatlich.

Die neuen Sozialversicherungsrechengrößen sind noch nicht amtlich, es handelt sich lediglich um den Referentenentwurf des BMAS. Dieser muss zunächst von der Bundesregierung beschlossen werden. Anschließend bedarf er noch der Zustimmung des Bundesrats. (mki)

Lesen Sie auch: Branche hält nichts von Merz’ PKV-Aussage