Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) will die Haftungs- und Versicherungsregeln bei Verkehrsunfällen ändern. Ein entsprechender Gesetzentwurf sieht unter anderem eine Neuregelung für Unfälle mit Leasingfahrzeugen, einen erleichterten Schadenersatz bei Straftaten mit Fahrzeugen sowie höhere Haftungshöchstgrenzen und Mindestversicherungssummen in der Kfz-Haftpflicht vor.
Leasingfahrzeuge: Haftung soll sich stärker an der eigenen Verantwortung orientieren
Bei Unfällen mit Leasingfahrzeugen soll künftig kein Unterschied mehr gegenüber anderen Fahrzeugen bestehen. Nach dem Entwurf soll jeder Unfallbeteiligte nur entsprechend seiner eigenen Verantwortung für den entstandenen Schaden haften.
Hintergrund ist eine Besonderheit der bisherigen Rechtslage: Bei einem Leasingfahrzeug kann das Leasingunternehmen als Eigentümer unter Umständen den vollständigen Schadenersatz verlangen, obwohl der Halter des Fahrzeugs für den Unfall mitverantwortlich ist. Diese unterschiedliche Behandlung will das BMJV abschaffen.
Direkter Anspruch gegen Kfz-Haftpflichtversicherer bei Straftaten
Erleichterungen sind auch für Opfer von Straftaten vorgesehen, bei denen ein Fahrzeug als Tatmittel eingesetzt wurde. Sie sollen ihre Schadensersatzansprüche künftig grundsätzlich direkt gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Tatfahrzeugs geltend machen können.
Damit soll klarer geregelt werden, an wen sich Geschädigte wenden können. Nach der derzeitigen Rechtslage kann die Zuständigkeit davon abhängen, wer Halter und Fahrer des Fahrzeugs war oder ob das Fahrzeug gestohlen wurde. Je nach Konstellation können dabei auch Leistungen der Verkehrsopferhilfe als Entschädigungsfonds eine Rolle spielen.
Höhere Haftungshöchstgrenzen
Der Gesetzentwurf sieht zudem eine Anhebung der Haftungshöchstgrenzen nach dem Straßenverkehrsgesetz vor. Die bislang geltenden Grenzen wurden zuletzt 2007 angepasst und sollen nun der zwischenzeitlichen Inflation Rechnung tragen.
Künftig sollen die Höchstgrenzen bei 10 Mio. Euro für Personenschäden und 2 Mio. Euro für Sachschäden liegen. Parallel dazu sollen die gesetzlichen Mindestversicherungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung verdoppelt werden. Vorgesehen sind künftig 15 Mio. Euro für Personenschäden, 2,5 Mio. Euro für Sachschäden und 100.000 Euro für Vermögensschäden. Nach Angaben des BMJV soll damit sichergestellt werden, dass auch größere Schadensereignisse ausreichend haftungs- und versicherungsrechtlich abgesichert sind.
BMJV erwartet nur geringe Auswirkungen auf Prämien
Nach Angaben des BMJV soll damit sichergestellt werden, dass auch größere Schadensereignisse ausreichend haftungs- und versicherungsrechtlich abgesichert sind. Zugleich geht das Ministerium davon aus, dass die Änderung der Mindestversicherungssummen nur einen sehr kleinen Teil der bestehenden Kfz-Haftpflichtverträge betrifft. Die allermeisten Verträge verfügen demnach bereits heute über Versicherungssummen, die über den künftig geltenden gesetzlichen Mindestwerten liegen.
Für die betroffenen Verträge wären nach Einschätzung des BMJV allenfalls geringfügige Prämiensteigerungen zu erwarten. Sollte sich die Versicherungssumme aufgrund der gesetzlichen Neuregelung bei einem bestehenden Vertrag erhöhen, könnte der Versicherer die Prämie im Rahmen vertraglicher Prämienanpassungsregelungen anpassen. Versicherungsnehmer können auf eine solche Anpassung im Rahmen der bestehenden ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten reagieren und gegebenenfalls den Versicherer wechseln. (bh)
Stellungnahmen zum Referentenentwurf könnten beteiligte Kreise bis zum 30.10.2026 abgeben. Diese sollen anschließend auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht werden.
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können
- 17 Aufrufe