Ein Arbeitnehmer kann nach der Kündigung einer Direktversicherung nicht automatisch die Auszahlung des Rückkaufswerts verlangen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) entschieden. Entscheidend war unter anderem, dass die Arbeitgeberin Versicherungsnehmerin war und kein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten des Beschäftigten bestand. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall ging es um eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber hatte die Versicherung zugunsten eines Beschäftigten abgeschlossen. Finanziert wurden die Beiträge jeweils zur Hälfte durch Entgeltumwandlung und einen Arbeitgeberbeitrag.
Der Arbeitnehmer hatte in einem früheren Verfahren erreicht, dass die Arbeitgeberin den Versicherungsvertrag kündigen musste. Nach der Kündigung zahlte der Versicherer den Rückkaufswert von rund 8.500 Euro an die Arbeitgeberin aus. Diese war Versicherungsnehmerin des Vertrags.
Der Arbeitnehmer verlangte anschließend die Auszahlung des Betrags an sich. Das LG Köln wies die Klage jedoch ab und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz
Kein Anspruch auf den Rückkaufswert
Nach Auffassung des Gerichts ergab sich weder aus der Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung noch aus dem Versicherungsvertrag ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Rückkaufswert.
Ausschlaggebend war insbesondere die Stellung der Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin. Nach den Versicherungsbedingungen stand ihr der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts zu. Dem Arbeitnehmer war zudem kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden.
Gerade die Ausgestaltung des Bezugsrechts kann bei einer Direktversicherung entscheidend sein. Sie bestimmt mit, ob ein Arbeitnehmer selbst Ansprüche auf Versicherungsleistungen oder den Rückkaufswert geltend machen kann.
Frage der Entgeltumwandlung blieb offen
Nicht entscheiden musste das Gericht dagegen, ob die durch die Entgeltumwandlung eingebrachten Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers nach der Kündigung zurückzuerstatten waren. Diese Frage war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Vertragsdetails können entscheidend sein
Der Fall zeigt nach Einschätzung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des DAV, dass sich die Frage nach dem Rückkaufswert einer gekündigten Direktversicherung nicht pauschal beantworten lässt. Entscheidend sind die konkrete Vertragsgestaltung, die Stellung des Versicherungsnehmers und insbesondere die Ausgestaltung des Bezugsrechts. Im vorliegenden Fall blieb der Rückkaufswert deshalb bei der Arbeitgeberin. (bh)
LAG Köln, Urteil vom 02.10.2025 - Az. 8 SLa 92/25
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