Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) zur Haftung eines leitenden Angestellten sorgt derzeit in der D&O-Branche für Diskussionen. Nach Einschätzung des Spezialversicherers Hiscox entsteht dadurch jedoch nicht automatisch eine neue Deckungslücke für Versicherte. Entscheidend seien die konkreten Versicherungsbedingungen.
Das LAG Köln hatte Ende Juli entschieden, dass eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung, die Führungskräfte vor den finanziellen Folgen beruflicher Fehlentscheidungen schützen soll, zur vollen Haftung eines leitenden Angestellten führt. Der Fall ist allerdings noch nicht rechtskräftig und liegt inzwischen beim Bundesarbeitsgericht (Az: 2 AZR 164/26).
Für Hiscox steht daher zunächst die Frage im Mittelpunkt, ob sich aus dem Urteil tatsächlich ein neues Deckungsproblem ergibt. „Das Wichtigste zuerst: Die Entscheidung schafft nicht automatisch einen zusätzlichen ungedeckten Bereich. Nach dem veröffentlichten Sachverhalt wäre ein solcher Fall unter unseren Bedingungen versichert – sowohl leitende Angestellte als auch unmittelbare Eingriffe in den Zahlungsverkehr sind vom Personenkreis und Leistungsumfang erfasst“, sagt Franz Kupfer, Product Head Professional Indemnity, D&O bei Hiscox.
Nach Einschätzung des Versicherers betrifft die Entscheidung in erster Linie die Haftung von Personen ohne Organfunktion und nicht grundsätzlich deren Versicherungsschutz. Moderne D&O-Bedingungen würden den versicherten Personenkreis bereits seit Längerem über die klassischen Organmitglieder hinaus erweitern.
Bedingungen entscheiden über Versicherungsschutz
Für Versicherungsmakler kommt es deshalb nach Ansicht von Hiscox darauf an, die Bedingungen der jeweiligen D&O-Police genau zu prüfen. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob neben Organen auch leitende Angestellte mit Zeichnungs- und Zahlungsbefugnis versichert sind. Ebenfalls relevant ist, ob unmittelbare Eingriffe in den Zahlungsverkehr vom Versicherungsschutz umfasst werden.
Sind beide Voraussetzungen erfüllt, begründet das Urteil des LAG Köln nach Einschätzung von Hiscox für sich genommen keine neue Deckungslücke. Ausschlüsse und Obliegenheiten sollten Makler dennoch berücksichtigen. Denn auch leitende und mittlere Angestellte können unter Umständen ohne Schutz aus der Unternehmens-D&O dastehen. Das gilt etwa dann, wenn ein Ausschluss greift oder der Versicherer eine Obliegenheitsverletzung geltend macht.
Zusätzliche Unsicherheit ergibt sich laut Hiscox aus dem sogenannten Greensill-Urteil des Oberlandesgericht Köln (Az: 9 U 49/25). Danach kann eine D&O-Versicherung aufgrund arglistiger Falschangaben bei Vertragsschluss insgesamt unwirksam sein. In diesem Fall könnte auch der Versicherungsschutz gutgläubiger Personen entfallen. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht hierzu noch aus.
Revision vor dem Bundesarbeitsgericht
Ohnehin ist die rechtliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen. Das Urteil des LAG Köln ist nicht rechtskräftig und wird in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt. Dort könnte die Entscheidung noch relativiert oder aufgehoben werden.
Gleichzeitig hält der Versicherer weitere Schadenfälle infolge der Entscheidung für möglich. So könnten beispielsweise Insolvenzverwalter versuchen, die nun ausgesetzte Privilegierung für sich zu nutzen. In der bisherigen Schadenpraxis richtet sich die überwiegende Mehrheit der Ansprüche nach Angaben von Hiscox allerdings gegen die oberste Leitungsebene eines Unternehmens.
Eine persönliche D&O-Versicherung kann aus Sicht des Versicherers deshalb insbesondere für leitende und mittlere Angestellte eine sinnvolle Ergänzung zur Unternehmenslösung sein. „Wer seine Absicherung nicht allein von der Unternehmens-D&O abhängig machen möchte, sollte auch eine persönliche D&O in Betracht ziehen. Sie kann insbesondere für das mittlere Management und leitende Angestellte eine sinnvolle Ergänzung sein und ist im aktuellen Marktumfeld zu vergleichsweisen günstigen Konditionen erhältlich. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person bei Antragstellung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben macht“, sagt Kupfer. (bh)
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