Eine vom Arbeitgeber finanzierte Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) schließt eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung aus. Über diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln aktuell informiert. Zugleich bestätigte das Gericht die fristlose Kündigung eines leitenden Angestellten, der innerhalb von 25 Tagen knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Mio. Euro veranlasst hatte.
Der Angestellte war als Head of Global Treasury für die strategische und operative Verwaltung der finanziellen Ressourcen seines Arbeitgebers zuständig. Bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitgeber für ihn eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Mio. US-Dollar abgeschlossen.
Zahlungen aufgrund vorgetäuschter Weisungen
Nach den Feststellungen des Gerichts wurde dem Angestellten vorgespiegelt, sein Vorgesetzter plane die Gründung einer neuen Gesellschaft in Asien und wolle ihn dort als Finanzvorstand einsetzen. Die erste Kontaktaufnahme der späteren Betrüger erfolgte über die im dienstlichen Telefonverzeichnis hinterlegte Rufnummer des Vorgesetzten. Dabei kam sogenanntes Caller ID Spoofing zum Einsatz.
Im weiteren Verlauf erhielt der Angestellte Zahlungsanweisungen über einen Messenger-Dienst an seine private Mobilfunknummer. Eine persönliche Rückversicherung bei seinem Vorgesetzten nahm er nach den Feststellungen des Gerichts zu keinem Zeitpunkt vor.
Innerhalb von 25 Tagen veranlasste der Angestellte daraufhin knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Mio. Euro.
Fristlose Kündigung und Schadenersatz
Nachdem der Arbeitgeber von den Vorgängen Kenntnis erlangt hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Zudem machte er gegenüber dem Angestellten Schadenersatzansprüche in Höhe der veranlassten Überweisungen geltend.
Das LAG Köln bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Das Verhalten des Angestellten bewertete das Gericht als grob fahrlässig. Auch der Schadenersatzklage des Arbeitgebers gab das Gericht statt.
D&O-Versicherung und Arbeitnehmerhaftung
Eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung lehnte das LAG Köln ab. Denn eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schütze den Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Daher bestehe kein Anlass, aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes von einer vollen Haftung des Angestellten abzuweichen.
Das LAG Köln hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 AZR 164/26 anhängig.
LAG Köln, Urteil vom 31.07.2026, Az: 8 SLa 603/25
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können
- 2 Aufrufe