Nach einem schweren Fahrradunfall hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) der Geschädigten ein deutlich höheres Schmerzensgeld zugesprochen. Darüber hinaus muss der Haftpflichtversicherer des Unfallverursacher auch die unfallbedingten Risikozuschläge für eine später abgeschlossene Berufs- beziehungsweise Dienstunfähigkeitsversicherung erstatten.
Schwere Verletzungen nach Überholmanöver eines Autofahrers
Der Unfall ereignete sich im August 2019. Die damals knapp 21-jährige Klägerin war mit dem Fahrrad unterwegs, als sie von einem Auto erfasst wurde, stürzte und mit dem Kopf aufschlug. Die Verletzungen waren erheblich: Die Klägerin erlitt unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades mit Schädelriss und Hirnblutungen sowie eine Schultereckgelenksprengung. Hinzu kamen zahlreiche Prellungen und eine Amnesie für das Unfallereignis. Es folgten Tage voller Arzttermine und Wochen mit Krankschreibungen. Besonders schwer wog für das Gericht, dass die Klägerin ihre gerade begonnene Ausbildung unfallbedingt erst ein Jahr später fortsetzen konnte.
32.000 Euro statt 20.000 Euro Schmerzensgeld
Das Landgericht hatte zunächst insgesamt 20.000 Euro Schmerzensgeld für angemessen gehalten. Das OLG Schleswig korrigierte diese Einschätzung und sprach der Klägerin insgesamt 32.000 Euro zu. Da bereits 20.000 Euro gezahlt worden waren, musste der Versicherer weitere 12.000 Euro leisten. Zu berücksichtigen seien laut Gericht nicht nur die erlittenen Verletzungen und die Dauer der Beeinträchtigungen, sondern auch die absehbare künftige Entwicklung.
Risikozuschlag für BU- bzw. DU-Versicherung wird zum Schadenposten
Besonders interessant ist auch die Entscheidung zur Berufs- beziehungsweise Dienstunfähigkeitsversicherung. Die Klägerin hatte erst nach dem Unfall einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen. Wegen der unfallbedingten Vorschäden musste sie dafür 17 Monate lang einen monatlichen Mehrbeitrag von 21,47 Euro zahlen – insgesamt 364,99 Euro.
Konkrete Absicht zum Versicherungsabschluss entscheidend
Das Landgericht hatte eine Erstattung zunächst abgelehnt. Das OLG Schleswig sah dies anders. Risikozuschläge, die aufgrund unfallbedingter Schäden erhoben werden, können nach Auffassung des Gerichts einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Entscheidend war allerdings nicht allein, dass die Klägerin nach dem Unfall nur zu erschwerten Bedingungen versichert werden konnte. Sie musste vielmehr nachvollziehbar darlegen, dass sie die Versicherung bereits vor dem Unfall konkret abschließen wollte. Genau das sah das Gericht als erwiesen an: Bereits vor dem Unfall hatte sich die Klägerin um eine entsprechende Absicherung bemüht und sich für einen konkreten Versicherer entschieden. Ein entsprechender Versicherungsvorschlag lag vom Juli 2019 vor – der Unfall ereignete sich wenige Wochen später.
Dass der Vertrag zum Unfallzeitpunkt noch nicht unterschrieben war, wertete das Gericht nicht als entscheidend. Die Klägerin hatte ihre Ausbildung gerade erst begonnen und befand sich zum damaligen Zeitpunkt noch in der Schule. Auch die spätere Verzögerung beim Abschluss sei angesichts der schweren Verletzungen und der unklaren beruflichen Zukunft nachvollziehbar gewesen.
Damit musste die Gegenseite neben dem zusätzlichen Schmerzensgeld auch die 364,99 Euro nebst Zinsen an Risikozuschlägen ersetzen. Hinzu kamen weitere Erstattungen für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. (bh)
OLG Schleswig, Urteil vom 20.01.2026 – Az. 7 U 57/25
Lesen Sie auch: BU: Warum eine feste BU-Rente langfristig zum Problem wird
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können
- 3 Aufrufe