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28. Oktober 2026
Maklervertrag und Maklerwechsel: So ist die Rechtslage

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Maklervertrag und Maklerwechsel: So ist die Rechtslage

Maklervertrag und Maklerwechsel: So ist die Rechtslage

Der Kunde beauftragt einen neuen Versicherungsmakler, ohne den bisherigen Maklervertrag zu kündigen. Doch wer haftet jetzt – und wer erhält die Courtage?

Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler

Unangenehme Post. Der Versicherer schreibt dem Versicherungsmakler, dass der Kunde einen anderen Versicherungsmakler beauftragt habe und die Versicherungsverträge des Kunden deshalb in den Bestand des anderen Versicherungsmaklers zur nächsten Hauptfälligkeit übertragen würden. Der Kunde hat den Versicherungsmakler über die Beauftragung des anderen Maklers nicht informiert. Auf Befragen erklärt der Versicherer, er könne aus datenschutzrechtlichen Gründen keine weiteren Informationen zum Sachverhalt geben.

Abschluss des Maklervertrages

Wenn Kunde und Makler sich einig sind, dass der Makler für den Kunden Versicherungsverträge vermitteln soll, entsteht ein Vertragsverhältnis, das als Maklervertrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag bezeichnet wird. Meist wird der Maklervertrag ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) geschlossen. Es ist aber auch möglich, dass ein Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zustande kommt, ohne dass ausdrücklich ein Maklervertrag vereinbart wird. Das Problem dann: Inhalt und Reichweite des Maklervertrages bleiben unbesprochen und unklar, sodass später Streitigkeiten darüber entstehen können.

Beendigung des Maklervertrages

Die Beendigung des Maklervertrages erfolgt durch Aufhebung oder Kündigung des Vertrages. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird also erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist. Bei einer Kündigung durch den Kunden spielen Fristen keine Rolle. Der Maklervertrag wird als Vertrag über höhere Dienste angesehen. Der Kunde kann den Vertrag deshalb jederzeit kündigen, wenn er das für die Durchführung des Maklervertrages notwendige Vertrauen in den Versicherungsmakler verloren hat. Der Versicherungsmakler wiederum darf seinerseits den Maklervertrag nicht zur Unzeit kündigen, d. h., er muss dem Kunden die Gelegenheit geben, die Regelung seiner Versicherungsinteressen in anderweitige fachkundige Hände zu geben.

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Ein Artikel von
Hans-Ludger Sandkühler