Von den Finanzverwaltungen der Länder wurde nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) für 2015 Erbschaft- und Schenkungssteuer in Höhe von 5,5 Mrd. Euro (+ 1,1%) erstmalig festgesetzt. Die Abweichungen zwischen dem kassenmäßigen Steueraufkommen und der festgesetzten Erbschaft- und Schenkungsteuer entstehen durch eine zeitliche Verzögerung zwischen Festsetzung der Steuer und deren Einnahme bei den Ländern.
Vermögensübertragungen zurückgegangen
Die im Jahr 2015 veranlagten Vermögensübertragungen aufgrund von Erbschaften und Schenkungen beliefen sich auf 102,0 Mrd. Euro und fielen damit um 6,8 Mrd. Euro geringer aus als im Jahr 2014 (– 6,2%). Nach Abzug aller Steuerbefreiungen verblieben 35,0 Mrd. Euro an steuerpflichtigen Vermögensübergängen. Dies entspricht im Vergleich zum Vorjahr einem Zuwachs von 3,7%. Zu diesem Ergebnis trug maßgeblich bei, dass die angerechneten Steuerbefreiungen nach § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), die auf übertragenes Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften gewährt werden, um 9,2 Mrd. Euro (– 14,0%) auf 56,8 Mrd. Euro gesunken sind. Ursache dafür waren geringere Übertragungen der begünstigten Vermögensarten.
Neuregelungen in der Prüfung
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2014 die Vorschriften des § 13a ErbStG teilweise für verfassungswidrig erklärt hatte, befinden sich die Neuregelungen derzeit im parlamentarischen Verfahren. (tos)
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können