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8. März 2017
Pflegeversicherung muss sich an Hausnotrufsystem beteiligen

Pflegeversicherung muss sich an Hausnotrufsystem beteiligen

Im Fall einer an Demenz erkrankten Versicherten muss die private Pflegeversicherung anteilig die Ausgaben für ein Hausnotrufsystem übernehmen. Dies hat das Sozialgericht Detmold entschieden. Die Versicherte konnte bestätigen, mit dem Hilfsmittel umgehen zu können.

Die private Pflegeversicherung einer an Demenz erkrankten Versicherten muss entsprechend den vertraglichen Bestimmungen anteilig für die Kosten eines Hausnotrufsystems aufkommen. So lautet das Urteil des Sozialgerichts Detmold im Fall einer 1928 geborenen privat pflegeversicherten Klägerin. Ihr war es trotz ihrer Demenz noch möglich, eigenständig in einer altersgerechten Wohnanlage zu leben. Die beklagte Pflegeversicherung wollte sich nicht an den Kosten für das Hausnotrufsystem beteiligen: Sie berief sich darauf, die Versicherte könnte dieses Hilfsmittel nicht bedienen und es wäre folglich nicht notwendig. Das Gericht war anderer Ansicht. Die von der beklagten Pflegeversicherung eingeholten Gutachten hätten keine Ergebnisse geliefert, die gegen eine Nutzung des Hausnotrufs sprachen.

Bis zum Umzug in ein Pflegeheim im Februar 2016 war die Klägerin durch ihre Demenz noch nicht so eingeschränkt, dass sie nicht imstande gewesen wäre, den Hausnotruf zu nutzen. Das Hilfsmittel unterstützte die Versicherte vielmehr in ihrer selbstständigen Lebensführung und erleichterte die Pflege, so das Gericht. Das Hausnotrufsystem ermöglichte es der Klägerin, weiterhin in ihrer Mietwohnung zu leben. Auf Nachfrage konnte die Versicherte bestätigen, den Hausnotruf bedienen zu können.

Wie das Gericht entschied, darf die Versorgung mit einem Hilfsmittel nicht verweigert werden, solange nicht sicher feststeht, dass ein Versicherter die Vorteile nicht nutzen kann. Unter Berücksichtigung eines Beihilfeanspruchs der Klägerin muss die beklagte Pflegeversicherung 30% der Kosten des Hausnotrufsystems übernehmen. (tk)

SG Detmold, Urteil vom 15.09.2016, Az.: S 18 P 123/13