Für einen Leistungsanspruch muss der Versicherte seiner Darlegungs- und Beweislastpflicht nachkommen, indem er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt. Die Ehefrau des Versicherten bemerkte am 05.12.2015 den Verlust einer in ihrer Wohnung unter einem Sofa verstauten Geldkassette. Daraufhin erstattete sie noch am selben Tag Strafanzeige. Die Polizei konnte keine Einbruchsspuren an Fenstern und Türen des Wohnhauses feststellen. Zudem teilte die Ehefrau des Klägers der Polizei am 18.12.2015 mit, dass auch ihr im Schlafzimmerschrank in sechs Schmuckkästchen aufbewahrter Schmuck fehle. Der Kläger beantragte die Zahlung von insgesamt 20.000 Euro bei seiner Hausratversicherung (10.000 Euro für abhandengekommenes Bargeld sowie 10.000 Euro für abhandengekommenen Schmuck).
Die richterliche Entscheidung
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass dem Kläger nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kein Anspruch auf Zahlung von der Hausratversicherung zusteht. Der Kläger kam seiner Darlegungs- und Beweislastpflicht nicht nach, da er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung nicht nachweisen konnte. Seine Aussage, dass versicherte Gegenstände abhanden gekommen sind, reiche hierbei nicht aus. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine bedingungsgemäße Entwendung bei einem Einbruchsdiebstahl gemäß der vereinbarten Versicherungsbedingungen (VHB 2008) lediglich dann vor, wenn der Dieb in den Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel), oder mittels Werkzeugen eindringt. Der Kläger hätte Indizien darlegen und beweisen müssen, die eine nicht versicherte Entwendungsmöglichkeit als unwahrscheinlich erscheinen lassen, sodass lediglich die versicherte Entwendungsweise als hinreichend wahrscheinlich anzusehen wäre. (kk)
OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2017, Az.: 6 U 30/17
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