Das Finanzgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, bei welchem Finanzamt die Abgabe der Steuererklärung noch fristgerecht erfolgt. Im vorliegenden Streitfall warfen die Kläger ihre Steuererklärungen 2009 am 31.12.2013 gegen 20 Uhr bei einem unzuständigen Finanzamt ein. Eine Weiterleitung erfolgte erst im Jahr 2014, weshalb das zuständige Finanzamt eine Veranlagung ablehnte. Es handle sich hierbei um nach der vierjährigen Festsetzungsfrist gestellte Anträge, die insofern verspätet eingereicht worden.
Das richterliche Urteil
Das Finanzgericht Köln verpflichtete das zuständige Finanzamt, die Veranlagungen für 2009 durchzuführen. In der Urteilsbegründung heißt es, dass es gesetzlich nicht vorgeschrieben sei, den Veranlagungsantrag beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Zudem stehen der als Einheit auftretenden Finanzverwaltung steuerrechtlich unaufgeklärte Bürger gegenüber. Das Finanzamt kann sich somit nicht als unzuständig erklären. Weiterhin geht auch der Einwurf der Erklärungen außerhalb der üblichen Bürozeiten nicht zu Lasten der Kläger, da auch dem generellen Empfangs- bzw. Zugangswillen der Institution Folge geleistet werden muss. Gegen die Entscheidungen ist beim Bundesfinanzhof unter den Aktenzeichen VI R 37/17 und VI R 38/17 die Revision anhängig. (kk)
FG Köln, Urteile vom 23.05.2017, 1 K 1637/14 und 1 K 1638/14
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