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11. Mai 2018
Recht auf Kündigung einer Direktversicherung bei Geldbedarf?
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Recht auf Kündigung einer Direktversicherung bei Geldbedarf?

Nur weil ein Arbeitnehmer akuten Geldbedarf hat, kann er von seinem Arbeitgeber nicht verlangen, eine bAV-Direktversicherung mit Entgeltumwandlung zu kündigen, um sofort an den Rückkaufswert zu kommen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden.

Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der bAV mit Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts noch keinen Anspruch auf Kündigung des Vertrags.

Im konkreten Fall hatte der Kläger mit der beklagten Arbeitgeberin im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeschlossen. Danach war die Arbeitgeberin verpflichtet, jährlich ca. 1.000 Euro in eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmerin sie ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die von der Arbeitgeberin durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Kündigung des Versicherungsvertrags, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde.

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat, genau wie die Vorinstanzen, die Klage abgewiesen: Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse an der verlangten Kündigung. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung diene dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter, zumindest teilweise, abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, damit er das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden verwenden kann. (ad)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2018, Az.: 3 AZR 586/16; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 08.07.2016, Az.: 9 Sa 14/16