Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in einem aktuellen Fall zur Umwandlung einer Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung zu entschieden, ob hier Beratungspflichten des Versicherers entstehen. Es stellte in seinem Urteil klar, dass der Wunsch des Versicherungsnehmers, sich vorübergehend von Prämien für seine Lebensversicherung durch Umwandlung freistellen zu lassen, eine solche Beratungspflicht des Versicherers begründen kann.
Beitragsfreistellung mangels Liquidität
Die Klägerin macht als Ehefrau und Erbin des verstorbenen Versicherungsnehmers Todesfallleistungen aus vier Lebensversicherungen geltend. Vor seinem Tod beantragte der Verstorbene bei einem Vermittler der Versicherung, seine monatlichen Belastungen wegen der Versicherungsprämien zu reduzieren. Die Versicherungen wurden beitragsfrei gestellt. Später nahm der Versicherungsnehmer die monatlichen Prämienzahlungen in der ursprünglichen Höhe wieder auf und beantragte die Wiederinkraftsetzung der Versicherungen. Die Versicherung teilte mit, dass diese nach den AVB eine Gesundheitsprüfung erforderte. Kurz darauf starb der Mann. Die Versicherung erbrachte daraufhin die Todesfallleistungen auf der Basis beitragsfreier Versicherungen. Seine Frau fordert nun die Differenz zu den bei vollem Versicherungsschutz bestehenden Ansprüchen. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Versicherung blieb erfolglos.
Versicherungsnehmer wollte nur kurzfristige Prämienfreistellung
Dem Gericht erscheint es schon fraglich, ob der Antrag des Versicherungsnehmers zu einer Umwandlung der Verträge geführt habe. Ein wirksames Umwandlungsverlangen habe zur Folge, dass sich der Versicherungsschutz auf die beitragsfreie Versicherungssumme beschränkt. Die Umwandlung könne laut dem Urteil grundsätzlich nur mit Zustimmung des Versicherers wieder rückgängig gemacht werden. Hierfür sei ein klares, eindeutiges und endgültiges Umwandlungsverlangen des Versicherungsnehmers erforderlich. Aus den Erklärungen des Verstorbenen sei deutlich hervorgegangen, dass er nur eine kurzfristige Beitragsfreistellung wünschte. Die Versicherung dürfe dies also nicht als Antrag auf dauerhafte Umwandlung verstehen.
Verletzung der Beratungspflicht durch den Versicherer
Entscheidend sei jedoch, dass eine Verletzung der Beratungspflicht seitens des Versicherers vorliege. Daher steht der Ehefrau Schadensersatz zu. Die Versicherung hätte den Mann über die Folgen einer Beitragsfreistellung aufklären müssen. Insbesondere hätte sie ihm mitteilen müssen, dass bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten eine Gesundheitsprüfung gefordert werden könne. Laut dem Gericht sei außerdem zu vermuten, dass der Mann die beitragsfreie Zeit in diesem Fall auf unter sechs Monate beschränkt hätte. (tos)
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.03.2018, Az.: 12 U 5/16
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