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Steuern & Recht
1. April 2019
„Berührungsloser Unfall“: Wann der Autofahrer trotzdem haftet

„Berührungsloser Unfall“: Wann der Autofahrer trotzdem haftet

Ein Pkw-Fahrer haftet in bestimmten Fällen auch dann für einen Unfall, wenn er einen verunfallten Verkehrsteilnehmer gar nicht berührt hat. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem aktuellen Rechtsstreit entschieden. Im konkreten Fall stürzte ein Radfahrer nach einem Ausweichmanöver vor einem Auto.

Stürzt ein Radfahrer erst nachdem er einem Auto ausgewichen ist, dann haftet der Autofahrer auch im Falle dieses „berührungslosen Unfalls“. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden. Der Radfahrer hat Anspruch auf Schadensersatz, allerdings nur zu 50%.

Radfahrer verlangt Heilbehandlungs- und Reparaturkosten

Im konkreten Fall wich ein Radfahrer dem Auto einer Frau aus. Dabei geriet er auf matschiges Gelände. Als er nach dem Ausweichmanöver von dort wieder auf den Radweg zurück fahren wollte, stürzte er. Das Auto war längst außer Reichweite und hatte den Radfahrer nicht berührt. Der Radfahrer verlangte daraufhin die Heilbehandlungskosten und die Fahrradreparatur von der Autofahrerin sowie Schmerzensgeld.

Autofahrer haftet wegen Betriebsgefahr des Autos

Das Gericht gab dem Radfahrer Recht. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Unfall auf Grund der Tatsache entstanden sei, dass das Auto unterwegs war. Durch den Betrieb des Autos seien alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfasst. Auch wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes bereits nicht mehr gegeben sei, müsse man den anschließenden Sturz des Radfahrers der Betriebsgefahr des Wagens zurechnen. Der Radfahrer habe schließlich auch wegen der Fahrweise der Autofahrerin ausweichen müssen.

Die Autofahrerin muss die Hälfte des Schadens zahlen. Die andere Hälfte habe der Radfahrer zu tragen. Er habe den Unfall mitverursacht. Laut dem Gericht hätte er auch die Möglichkeit gehabt, vom Fahrrad abzusteigen, um das Auto vorbei zu lassen.

OLG Frankfurt a. M. , Urteil vom 19.03.2019, Az.: 16 U 57/18