AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
25. April 2019
bAV: Besteuerung von Sterbegeld aus einer Pensionskasse

bAV: Besteuerung von Sterbegeld aus einer Pensionskasse

Geht die Hinterbliebenenversorgung aus einer Altersvorsorge auf Erben über, so ist die Zahlung im Rahmen der sonstigen Einkünfte zu versteuern. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf gibt Antwort auf die Frage, wie eine Einmalzahlung an Erben aus einer betrieblichen Altersvorsorge zu besteuern ist. Im konkreten Fall erhielten die Eltern eines verstorbenen Mannes aus dessen betrieblicher Altersvorsorge ein Sterbegeld in Form einer Einmalzahlung. Vor Gericht forderten sie, den Betrag von der Einkommenssteuer auszunehmen. Das Finanzamt hatte den Betrag mit Bescheid zur Einkommenssteuer als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG erfasst. Es begründete dies damit, dass die Norm jegliche Auszahlung aus Altersvorsorgeverträgen umfasse. Es sei unerheblich, ob die Zahlung an den Begünstigten oder an Erben ging. Maßgeblich sei der Vorsorgevertrag. Eine Doppelbesteuerung bei der Erbschaftssteuer lasse sich nicht immer vermeiden.

Sterbegeld wird „aus der Versicherung“ gezahlt

Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. In der betrieblichen Altersversorgung werde eine Hinterbliebenenversorgung nur an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, den namentlich benannten Lebensgefährten oder die waisenrentenberechtigten Kinder ausgezahlt. Sind solche Hinterbliebenen nicht vorhanden, wird ein sogenanntes Sterbegeld an die Erben gezahlt das auf einen bestimmten Betrag – vorliegend 8.000 Euro – begrenzt ist. Derartige Zahlungen würden laut dem Gericht „aus der Versicherung“ erfolgen. Nur und gerade der Altersvorsorgevertrag habe die Versicherung veranlasst, das Sterbegeld auszuzahlen. Eine Versicherungsleistung komme erkennbar nicht in Betracht.

Besteuerung erfolgt bei den Erben

Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, so das Gericht weiter, dass die Besteuerung des Sterbegeldes nur beim Sohn hätte erfolgen dürfen. In dessen Person war der Zufluss des Geldes, an den die Besteuerung anknüpft (§ 11 EStG), nicht erfüllt. Dem Rechtsnachfolger, hier den Erben, zufließende nachträgliche Einkünfte seien ihnen als „den Steuerpflichtigen“ zuzurechnen. Die vom Erblasser erzielten Einkünfte werden nicht nachträglich erhöht. Dies werde bestätigt durch die Steuerermäßigung des § 35b EStG, der eine Doppelbesteuerung der Erben mit Einkommen- und Erbschaftsteuer zum Zweck hat. (tos)

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.12.208, 15 K 2439/18 E