Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass ein Wegeunfall, der unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, in bestimmten Fällen auch vorliegt, wenn nicht der direkte Weg zur Arbeitsstätte gewählt wird. Im konkreten Fall verabredeten sich Mitarbeiter eines Juweliergeschäftes regelmäßig an einem Treffpunkt, um aus Sicherheitsgründen das Geschäft gemeinsam zu öffnen.
Treffen abseits des Arbeitswegs aus Sicherheitsgründen
Die langjährige Mitarbeiterin eines Juweliergeschäftes biegt auf ihrem Arbeitsweg jeden Morgen kurz vor dem Laden zu einem ca. 180 m entfernten Parkhaus ab. Dort trifft sie sich mit der Geschäftsführerin und Besitzerin des Schlüssels für das Juweliergeschäft. Sie legen den Weg vom Parkhaus zum Laden dann gemeinsam zurück und schließen diesen auch gemeinsam auf.
Als die Mitarbeiterin auf dem Weg zum Parkhaus auf Glatteis stürzte und sich das Wadenbein brach, lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Sie begründete dies damit, dass sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem direkten Weg zu ihrer Arbeitsstätte befunden habe. Die Klägerin argumentierte vor Gericht, dass sie sich aus Sicherheitsgründen immer mit ihrer Kollegin am Parkhaus treffe.
Unfallschutz: Wenn Umweg dem Unternehmen dient
Das Gericht gab der Klägerin schließlich nach Zeugenaussagen Recht. Auch der Weg zum Parkhaus gelte in dem Fall als versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nummer 1 SGB VII. Er sei der versicherten Beschäftigung zuzurechnen, weil die Mitarbeiterin den direkten Weg nicht aus eigenwirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Vielmehr dienen der Weg vom Parkhaus zum Juweliergeschäft und auch das Öffnen des Juweliergeschäftes aus Sicherheitsaspekten dem Unternehmen. Die Begleitung der Geschäftsführerin sei objektiv sinnvoll, da der Gefahr eines Überfalls begegnet werden soll. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
SG Osnabrück, Urteil vom 16.05.2019, Az.: S 19 U 123/18 (nicht rechtskräftig)
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