Wer mit 200 km/h auf der Autobahn unterwegs ist, muss sich voll auf den Verkehr konzentrieren. Auch wenn er oder sie nur kurz seine Aufmerksamkeit auf ein integriertes Infotainmentsystem richtet, gilt das als grob fahrlässig im Falle eines Unfalls. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Infotainment bei 200 km/h mit gemietetem Mercedes
Im konkreten Fall mietete der Fahrer einen Mercedes Benz CLS 63 AMG. Die klagende Autovermietung vereinbarte mit ihm eine Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung für den Fall einer Beschädigung des Wagens. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist jedoch geregelt, dass die Autovermietung berechtigt ist, zumindest teilweise Regress zu nehmen, wenn der Schaden am Mietfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Fahrer muss 12.000 Euro Schadensersatz zahlen
Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Nürnberg fuhr der Beklagte mit dem gemieteten Mercedes mit 200 km/h auf der linken Spur der Autobahn. Gleichzeitig bediente er das Infotainmentsystem des Fahrzeugs, um dort Informationen abzurufen. Dabei stieß er gegen die Mittelleitplanke, wodurch das Fahrzeug stark beschädigt wurde. Die Autovermietung wirft dem Mann grobe Fahrlässigkeit vor. Sie nimmt daher in Höhe von 50% des entstandenen Unfallschadens bei diesem Regress. Das Gericht gab der Vermieterin Recht. Der Fahrer muss ihr knapp 12.000 Euro Schadensersatz zahlen. Der Beklagte habe die verkehrserforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.
Richtgeschwindigkeit: Wer schneller fährt, ist wenig verantwortungsbewusst
Das Fahren mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h beinhalte ein sehr hohes Gefahrenpotenzial. Der Anhalteweg und die kinetische Energie bei einer Kollision seien gegenüber einer Geschwindigkeit von 130 km/h mehr als verdoppelt. Schon minimale Fahrfehler könnten typischerweise zu schweren Unfällen führen. In nahezu allen anderen Staaten der Welt seien derartige Geschwindigkeiten auf öffentlichen Straßen daher verboten. In Deutschland fehle zwar ein derartiges Verbot, es gelte aber die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung. Diese gebe vor, dass bei höheren Geschwindigkeiten die Unfallgefahren selbst unter Idealbedingungen so erheblich zunehmen, dass sie bei verantwortungsbewusster Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr dort nicht gefahren werden sollten.
Grobe Fahrlässigkeit und unentschuldbare Pflichtverletzung
Trotz der bei 200 km/h erforderlichen vollsten Konzentration auf das Fahrgeschehen und der drohenden schweren Unfallfolgen schon bei kurzzeitiger Ablenkung habe der Kläger das Infotainmentsystem bedient. Dies habe seine Aufmerksamkeit zumindest für Sekunden voll gebunden. Sein Verhalten stelle daher eine objektiv schwere und unentschuldbare Pflichtverletzung dar und sei grob fahrlässig. Die Revision ist nicht zugelassen. (tos)
OLG Nürnberg, Urteil vom 02.05.2019, Az.: 13 U 1296/17
Bild: © pb press – stock.adobe.com
Lesen Sie auch:
Haftung beim Abbiegen: Höhere Betriebsgefahr von Motorrädern?
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können