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17. Juli 2019
Mindern Steuerberatungskosten die Erbschaftsteuer?

Mindern Steuerberatungskosten die Erbschaftsteuer?

Kann ein Erbe Kosten für einen Steuerberaters, der die Steuererklärung des Verstorbenen berichtigte von der Erbschaftssteuer abziehen? Und auch Kosten für die Räumung der Wohnung steuermindernd? Zu dieser Frage urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Vom Erben für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlte Steuerberatungskosten mindern die Erbschaftsteuer. Kosten für die Räumung einer Eigentumswohnung des Verstorbenen sind allerdings nicht abzugsfähig.

Erbin engagiert Steuerberater

Im konkreten Fall machte die Klägerin nach dem Tod ihres Vaters in ihrer Erbschaftsteuererklärung Aufwendungen für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen geltend. Weiterhin gab sie für die Räumung der vom Vater bis zum Tod genutzten Wohnung an. Das beklagte Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne diese Aufwendungen zu berücksichtigen.

Erbin erfüllt mit Steuererklärung die Verpflichtung des Verstorbenen

Die Klägerin hatte mit ihrer Klage teilweise Erfolg. Das Finanzgericht Baden-Württemberg urteilte, dass die für die Erstellung der berichtigten Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen seien. Die Verpflichtung, unvollständige Steuererklärungen zu berichtigen, sei auf die Erbin übergegangen. Somit erfülle sie „eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers“. Dabei sei nicht maßgeblich, wer den Steuerberater beauftragt habe, sondern, wer zur Abgabe vollständiger und richtiger Steuererklärungen ursprünglich verpflichtet gewesen sei. Dies sei der Verstorbene gewesen. Es sei dabei unerheblich, ob die Erbin die Steuererklärung auch ohne Steuerberater hätte machen können. Der Fiskus habe ihre Entscheidung, einen Berufsträger zu beauftragen, zu akzeptieren.

Kosten für Wohnungsräumung sind nicht abzugsfähig

Nicht abzugsfähig seien hingegen die Kosten für die Wohnungsauflösung. Eine Verpflichtung, die Wohnung zu räumen, habe es nicht gegeben. Die Kosten seien daher nicht von der Verwaltung des Nachlasses abzuziehen. Nicht entschieden wurde bisher, ob sich eine noch zu räumende Wohnung auf deren Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer auswirke. Das beklagte Finanzamt hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2019, Az.: 7 K 2712/18; noch nicht rechtskräftig

Bild: © Natee Meepian – stock.adobe.com

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