Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine Tätigkeit verrichten, die dem Betrieb dient. Spazierengehen in einer Arbeitspause zählt nicht dazu. Hierbei handelt es sich um eine „eigenwirtschaftliche Verrichtung“. Wenn ein Arbeitnehmer bei diesem Spaziergang verunglückt, ist dies daher kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.
Fondsmanager stolpert über Steinplatte
Im konkreten Fall verunfallte ein Fondsmanager, der bei einer Investmentgesellschaft arbeitete. Seine Arbeitszeiten konnte er weitgehend frei bestimmen. Als er mittags das Firmengebäude für einen Spaziergang verließ, stolperte er über eine Steinplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knie.
Notwendige Pause wegen Arbeitsbelastung ist kein Argument
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Fondsmanager wandte ein, dass die Pause zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen sei, da er eine hohe Arbeitsbelastung habe.
Die Gerichte gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Die Tätigkeit des Fondsmanagers sei im Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Spazierengehen sei keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten.
Keine arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Gesundheitsförderung
Ferner bestehe eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht. Spazierengehen sei vielmehr eine „privatnützige Verrichtung“, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen. Der Versicherte sei auch keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den Spaziergang begründen könne.(tos)
LSG Hessen, Urteil vom 14.06.2019, Az.: L 9 U 208/17
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