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1. August 2019
BGH-Urteil Rechtsschutz: Zum Eintritt des Versicherungsfalles

BGH-Urteil Rechtsschutz: Zum Eintritt des Versicherungsfalles

Um zeitlich festzulegen, wann ein Rechtsschutzfall eintritt, ist allein ausschlaggebend, welchen Verstoß der Versicherungsnehmer seinem Gegner im Rechtsstreit anlastet. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Auch wenn der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung verklagt wird, ist bei der zeitlichen Festlegung des Rechtsschutzfalles laut dem BGH nur entscheidend, welchen Verstoß der Versicherungsnehmer seinem Gegner im Rechtsstreit anlastet.

Rechtsschutz bei Abwehr einer Darlehensforderung

Im konkreten Fall machte die Klägerin Ansprüche aus ihrer Rechtsschutzversicherung, die bis zum 01.01.2015 bestand, geltend. Es ging um die Abwehr einer Darlehensforderung. Das zinslose Darlehen hatte die Klägerin 2008 aufgenommen und bis Anfang 2011 die vereinbarten Raten gezahlt. Im September 2015 kündigten die Erben des Darlehensgebers das Darlehen wegen Zahlungsverzugs. Die Klägerin behauptete, der Darlehensgeber habe das Darlehen bereits 2011 gekündigt. Sie argumentierte mit Verjährung. Die beklagte Rechtsschutzversicherung wandte ein, dass der Rechtsschutzfall erst nach Ende des Versicherungsvertrages eingetreten sei.

Die Klage ging bis vor den BGH, blieb aber erfolglos. Das Gericht bestätigte, dass der Versicherungsfall erst mit der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs durch die Erben des Darlehensgebers eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Rechtsschutzversicherung bereits beendet gewesen.

Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles abhängig vom Vortrag des Versicherungsnehmers

Der Zeitpunkt des Versicherungsfalles richte sich nach § 14 (3) ARB. Demnach tritt der Versicherungsfall dann ein, wenn der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen haben, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Dabei komme es allein auf die Tatsachen an, mit denen der Versicherungsnehmer seine Forderung nach Rechtsschutz begründet. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde einen Verstoß allein in dem Fehlverhalten sehen, das er seinem Gegner zur Last legt. Er kann seine Ansprüche nicht auf eigenes Fehlverhalten stützen.

Im eigenen Interesse des Versicherungsnehmers dürfe nicht dessen Gegner in der Hand haben, ihm durch seine Argumente den Deckungsschutz der Versicherung zu entziehen. Der Versicherungsnehmer dürfe erwarten, dass der Versicherer von seiner Darstellung und nicht von der des Gegners ausgeht.

Im konkreten Fall ist also die Darstellung des Versicherungsnehmers ausschlaggebend für den Eintritt des Rechtsschutzfalles, dass die Darlehensforderung verjährt und daher rechtlich unbegründet sei. Da sowohl die erste Geltendmachung der Rechtsschutzansprüche als auch die Weiterverfolgung dieser Ansprüche nach Ende des Versicherungsvertrages erfolgte, wies der BGH die Klage ab. (tos)

BGH, Urteil vom 03.07.2019 – IV ZR 111/18

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