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Steuern & Recht
16. August 2019
Immobilienmakler können durch Nachlässigkeit ihre Vergütung verwirken

Immobilienmakler können durch Nachlässigkeit ihre Vergütung verwirken

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat beschlossen, dass Immobilienmakler den Anspruch auf ihre Courtage verlieren können, wenn sie ihre Kunden in maßgeblichen Punkten falsch informieren – auch wenn dies auf Nachlässigkeit zurückzuführen ist.

Das OLG Koblenz hat eine aktuelle Pressemitteilung veröffentlicht, die auf den Beschluss vom 02.05.2019 Bezug nimmt. In diesem hatte das Gericht entschieden, dass Immobilienmakler ihren Anspruch auf Vergütung verlieren können, wenn sie ihre Kunden in relevanten Punkten aus Nachlässigkeit falsch informiert haben.

Nachlässigkeit ist kein Rechtfertigungsgrund

Bereits das Landgericht Mainz hatte am 13.11.2018 erstinstanzlich geurteilt, dass dem Immobilienmakler dann keine Zahlung zusteht, wenn er seinen Kunden in für die Kaufentscheidung bedeutsamen Punkten falsch informiert. Diese Auffassung bestätigte das OLG Koblenz in seinem Beschluss. Der Makler könne sich auch nach Meinung des 2. Zivilsenats nicht darauf berufen, dass die Falschinformationen lediglich durch organisatorische Mängel in seinem Büro zustande kamen. Vielmehr ist das nachlässige Verhalten des Immobilienmaklers Verfehlung genug, um die Verwirkung seiner Maklercourtage gemäß § 654 BGB zu rechtfertigen.

Im konkreten Fall ging es um den Kauf einer Eigentumswohnung, die der Immobilienmakler dem Beklagten vermittelt hatte. Der Kunde hatte den Wunsch, dass er als Eigentümer der Wohnung bei der Eigentümerversammlung nicht überstimmt werden könne. Der Makler habe daraufhin laut Gericht grob fahrlässig geantwortet, dass es nur einen weiteren Eigentümer in besagtem Haus gäbe und er somit nicht überstimmt werden könne. In der Tat handelte es sich jedoch um zwei weitere Eigentümer. Über diese Falschinformation unterrichtet, verwehrte der Beklagte dem Immobilienmakler die Courtage, woraufhin dieser zuerst das Verfahren vor dem Landgericht Mainz und schließlich die Berufung vor dem OLG Koblenz anstrengte.

Kunde muss sich auf den Immobilienmakler verlassen können

Die fehlerhafte Annahme, es handele sich lediglich um einen anstatt zwei weitere Eigentümer, ergab sich daraus, dass der bisherige einzige andere Eigentümer in besagtem Haus eine Teilungserklärung unterzeichnet hatte, wodurch sich die Mehrheitsverhältnisse veränderten. Der Kläger gab vor, dass ihm diese Information zum Zeitpunkt seiner Aussage noch nicht zugetragen worden war. Nachweislich habe sie jedoch seinem Sohn vorgelegen, der mit ihm in seinem Büro arbeitete. Zur Verteidigung gegen diesen Vorwurf, hatte der Kläger angegeben, dass er aufgrund der schlecht organisierten Abläufe in seinem Büro, erst viel später von dem Vorliegen der Information erfahren habe.

Das OLG begründete weiterhin, dass der Kunde nicht nachweisen müsse, dass ihm ein Schaden entstanden sei. Die Verwirkung der Maklercourtage sei laut OLG Koblenz eine Strafmaßnahme, die den Immobilienmakler zur Einhaltung seiner Treuepflichten animieren solle. Ein Schadensfall für den Kunden sei hierfür nicht von Bedeutung. Auch eine nachträgliche Prüfung der durch den Makler gemachten Angaben, könne dem Kunden nicht auferlegt werden. „Der Beklagte darf sich als Kunde auf die Angaben und die Beratung des Maklers i.d.R. ohne Weiteres verlassen“, ist der Urteilsbegründung zu entnehmen. Darüber hinaus habe der Kläger die Abläufe in seinem Büro so zu organisieren, dass ein ordnungsgemäßer Informationsaustausch zwischen ihm und seinem Sohn gewährleistet sei. Die seinem Sohn vorliegenden Informationen müssten auch ihm zur Verfügung stehen. (tku)

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OLG Koblenz, Beschluss vom 02.05.2019, Az.: 2 U 1482/18