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12. September 2019
Tarifverträge: Die bAV als Beratungsinstrument

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Tarifverträge: Die bAV als Beratungsinstrument

Im Ringen um Fachkräfte wird die bAV zum Wettbewerbsvorteil. Für Vermittler birgt dies großes Potenzial. Bei der Beratung gilt es zu beachten, dass es in vielen Branchen Regelungen zur bAV in Tarifverträgen gibt. Allerdings setzen vor allem kleinere Betriebe diese oft aus Unkenntnis nicht oder unzureichend um.

Von Sascha Holstein, Leiter Vertriebsunterstützung bAV im Continentale Versicherungsverbund

Seit der Einführung des Rechtsanspruches auf Entgeltumwandlung im Jahr 2002 haben viele Tarifparteien die Spielregeln für die bAV in Tarifverträgen festgelegt. Denn nach § 20 Abs. 1 Betriebsrentengesetz kann tarifvertraglich festgelegtes Entgelt nur dann in eine bAV umgewandelt werden, wenn der Tarifvertrag das auch vorsieht. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift hat unangenehme Folgen. Vor allem wäre die Entgeltumwandlung nichtig. Umgekehrt ist es problematisch, tarifvertragliche Regelungen nicht umzusetzen. Klagt der Arbeitnehmer seinen Anspruch ein, muss der Arbeitgeber erheblich nachzahlen.

Die erste und wichtigste Frage in der bAV-Beratung daher: Ist das Unternehmen tarifgebunden oder wird durch die sogenannte Verweisung ein Tarifvertrag angewendet? Wenn dann allerdings Stichworte fallen wie Tarifvorrang, Tariföffnungsklausel oder Branchenversorgung, sehen Vermittler jedoch häufig ihre Felle davonschwimmen. Dabei hat das Tarifvertragsgeschäft für sie einige Vorteile.

Stolpersteine in der Beratung umgehen

Rund 50% aller Unternehmen fallen in den Regelungsbereich von Tarifverträgen. Außerdem existieren in Deutschland rund 70.000 solcher Regelwerke. Immer auf dem neuesten Stand zu bleiben, ist also gar nicht so einfach. Woher weiß man, welcher Tarifvertrag wo gilt? Überhaupt: Wie gelingt es, in der Beratung zur tarifvertraglichen bAV alles richtig zu machen?

Zunächst einmal ist zu beachten, dass Tarifverträge nach § 4 Tarifvertragsgesetz „unmittelbar und zwingend“ gelten. Deren Regelungen müssen deshalb unbedingt umgesetzt werden, will der Vermittler nicht das Risiko einer Falschberatung eingehen. Wie eingangs erwähnt, ist im Gespräch zuallererst zu klären, ob ein Tarifvertrag auf das Unternehmen angewendet wird. Zudem ist in Erfahrung zu bringen, welcher Tarifvertrag wirksam ist und welche Regelungen zur bAV dort vorgesehen sind. In den meisten Fällen wissen die Arbeitgeber, ob sie einen Tarifvertrag anwenden müssen. Dieser liegt oft im eigenen Personalbüro vor.

 
Ein Artikel von
Sascha Holstein