Der Bundesrat hat am Freitag den Weg für die Reform der Grundsteuer endgültig frei gemacht. Der Immobilienverband ZIA bedauert vor diesem Hintergrund erneut, dass sich der Gesetzgeber auf Bundesebene nicht auf ein einfaches Bewertungsmodell für die Grundsteuer einigen konnte. „Zwar gab es im Laufe des Verfahrens erfreulicher Weise auch Vereinfachungen am Bundesmodell“, sagt Dr. Hans Volkert Volckens, Vorsitzender des ZIA-Ausschusses Steuerrecht. „Die nun verabschiedete Regelung wird in der Praxis jedoch trotzdem viele Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung nach sich ziehen.“
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit weiter unklar
Darüber hinaus werde sich zeigen müssen, ob das Bundesmodell überhaupt einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten wird. Vom Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages sei dies angezweifelt worden. „Es ist Glück im Unglück, dass die Bundesländer durch die Länderöffnungsklausel die rechtssichere Möglichkeit bekommen, ein einfaches und unbürokratisches Flächenmodell einzuführen. Es werden sinnvollerweise schon intensive Beratungen zwischen verschiedenen Ländern geführt. Nur durch ein einfaches Modell auf Länderebene kann der Verwaltungsaufwand für die Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung im Rahmen gehalten werden“, so Volckens weiter.
Neue Grundsteuer C ist der falsche Ansatz
Zum Gesetzespaket zählt auch die Grundsteuer C, deren Wiedereinführung der ZIA kritisiert. „Grundsätzlich befürworten wir die Idee der Grundstücksmobilisierung – insbesondere im Hinblick auf den in bestimmten Regionen angespannten Immobilienmarkt“, so Volckens. Die Grundsteuer C sei hierzu aber der falsche Ansatz. „Zahlreiche Expertisen, unter anderem vom Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages haben unmissverständlich dargelegt, dass die bereits in den sechziger Jahren eingeführte Steuer ihr Ziel bereits einmal verfehlt hat.“ Damals seien vor allem finanzschwache Bürger zum Verkauf ihrer Grundstücke gezwungen worden. Der ZIA kritisiert besonders, dass die Anwendung eines höheren Hebesatzes durch die Gemeinden schon aus stadtplanerischen Gründen erfolgen kann – also auch wenn gar kein Wohnraumbedarf besteht. (mh)
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