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2. Dezember 2019
Ordnungsgemäße Reparatur mündet in Totalschaden

Ordnungsgemäße Reparatur mündet in Totalschaden

Kann es sein, dass eine Kfz-Werkstatt alle Reparaturen ordnungsgemäß ausgeführt hat und dennoch zu Schadensersatz verpflichtet ist, wenn der Kunde im Anschluss einen Schaden am Motor erleidet? Das OLG Düsseldorf musste dazu eine Entscheidung treffen und gab dem Kläger recht.

Eine gute Kfz-Werkstatt zu finden ist nicht immer leicht. Häufig fragt man sich, ob diese oder jene Reparatur wirklich so dringend ist, wie der Fachmann behauptet oder ob es ihm nur um den zusätzlichen Umsatz geht. In einem Fall in Nordrhein-Westfalen musste ein Gericht nun entscheiden, ob die Werkstatt Schadensersatz leisten muss, obwohl die Reparaturen ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Totalschaden nach Werkstattbesuch

Ein Kunde hatte seinen Wagen in eine Werkstatt gebracht, um daran Reparaturen durchführen zu lassen. Die Arbeiten am Motor wurden auch ordnungsgemäß durchgeführt. Dennoch erlitt der Kunde kurze Zeit später einen Totalschaden am Motor.

Motor wurde nicht vollständig untersucht

Die Werkstatt hatte zwar alle vereinbarten Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt, aber angrenzende Elemente im Motor nicht untersucht. Diese seien jedoch bereits so stark verschlissen gewesen, dass ein Austausch dringend anzuraten gewesen wäre. Der Kunde klagte daraufhin gegen die Werkstatt und verlangte Schadensersatz.

Werkstatt verstieß gegen Prüf- und Hinweispflicht

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab dem Kläger recht. Die Werkstatt hätte die Verpflichtung gehabt auf Unzulänglichkeiten an den Teilen des Fahrzeugs zu achten, die nach der Reparatur nicht mehr ohne Weiteres entdeckt und behoben werden konnten.

Damit habe die Werkstatt laut Urteilsbegründung gegen ihre Prüf- und Hinweispflichten verstoßen und müsse die Kosten für einen neuen Motor und seinen Einbau übernehmen – abzüglich der Kosten, die durch die nötigen Reparaturen ohnehin entstanden wären. Da die Kosten in diesem Fall jedoch annähernd gleich hoch gewesen wären, kann der Kläger lediglich seinen Nutzungsausfall und die Kosten für den privat eingeholten Sachverständigen einfordern. (tku)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2019, Az.: I-21 U 43/18

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