Nahezu jedem, der regelmäßig Pakete zugeschickt bekommt, ist es schon einmal passiert: Das versandte Gut kommt mit ramponierter Verpackung an. Beim Auspacken ist man dann auf das Schlimmste gefasst, doch meistens grundlos. Häufig ist die bestellte Ware sicher ans Ziel gekommen, weil sie ordentlich mit Luftpolsterfolie umschlossen und vor Stößen geschützt war. Doch was, wenn der bestellte Gegenstand nicht mehr zu gebrauchen ist und der Händler die Ware nicht erstatten will?
Banknotenzähler beschädigt angekommen
Im konkreten Fall hatte ein Mann über eine Internetplattform einen gebrauchten Banknotenzähler gekauft. Für das 14 Kilogramm schwere Gerät hatte er 200 Euro inklusive Versandkosten gezahlt. Der Apparat erreichte ihn jedoch schwer beschädigt, was der Mann auf eine mangelhafte Verpackung zurückführte. Er dokumentierte die Beschädigungen mit Fotos, klagte den Verkäufer schließlich an und verlangte Schadensersatz.
Käufer muss grundsätzlich Risiko tragen
Das Amtsgericht Köln gab in seinem Urteil zu bedenken, dass grundsätzlich der Käufer das Risiko für den sogenannten Untergang der Kaufsache trägt. Das bedeutet, dass der Kunde die Gefahr der zufälligen Beschädigung zu tragen hat, sobald die Versandware der Transportperson übergeben wurde.
Das trifft, laut Gericht, jedoch nicht zu, wenn entweder der Käufer oder der Verkäufer die Beschädigung zu verantworten hat. Dies sei hier aber der Fall gewesen. Der Verkäufer hätte die Ware so verpacken müssen, dass der schwere Banknotenzähler bei einer üblichen Handhabung auf dem Transportweg keinen Stößen ausgesetzt werde.
Verkäufer muss Paket ausreichend verpacken
Die verwendete Luftpolsterfolie und das Zeitungspapier seien hierfür nicht ausreichend gewesen. Dem Verkäufer hätte klar sein müssen, dass die 14 Kilogramm schwere Maschine das Füllmaterial bereits durch ihr Eigengewicht zusammendrücken würde. In dem dadurch entstandenen Hohlraum hätte sich das Gerät schließlich frei bewegen können, was zu einem Totalschaden des Banknotenzählers geführt habe.
Der Verkäufer muss dem Käufer den Schaden mit Zinsen ersetzen und die Anwaltskosten des Klägers übernehmen. (tku)
Amtsgericht Köln, Urteil vom 09.09.2019, Az.: 112 C 365/19
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