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28. Dezember 2019
Krankenversicherung bei Ruhestand im Ausland: Die wichtigsten Fragen

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Krankenversicherung bei Ruhestand im Ausland: Die wichtigsten Fragen

Im Jahr 2018 erfüllten sich mehr Bundesbürger als je zuvor den Traum, ihren Ruhestand im Ausland zu verbringen. Unter welchen Voraussetzungen Deutsche ihre Rente im Ausland beziehen können und wie Ruheständler fernab der Heimat krankenversichert sind, erläutern Anne-Katrin Schwanitz und Torben Roß, BDAE Holding GmbH (www.bdae.de).

Mehr als 240.000 Renten an deutsche Senioren im Ausland hat die Deutsche Rentenversicherung 2018 ausgezahlt – ein neuer Rekord. Bei diesen Empfängern, die übrigens am häufigsten nach Österreich, in die Schweiz, nach Spanien sowie in die USA und nach Australien auswandern, handelt es sich jedoch nur um jene, die ihren kompletten Wohnsitz ins Ausland verlegt haben. Schätzungen des BDAE zufolge verbringen wohl zehn Mal so viele Ruheständler mindestens einen Teil des Jahres im Ausland. So verwundert es nicht, dass viele Vermittler von älteren Kunden mit der Frage konfrontiert werden, wie es um ihre Krankenversicherung steht.

Um diese Frage zu klären, muss man jedoch ein wenig ausholen. Sobald jemand über seinen Ruhestand im Ausland nachdenkt, stellt sich schnell die Frage der Wohnsitznahme. Dazu gibt es klare gesetzliche Regelungen: Wer in Deutschland seine Wohnung aufgibt, ohne in eine neue zu ziehen, muss sich innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt abmelden. Hinzu kommt, dass in den meisten Ländern die Pflicht besteht, einen (Zweit-)Wohnsitz anzumelden, wenn man sich länger als drei Monate dort aufhält – andernfalls drohen Bußgelder. Das Recht darauf, seine staatliche Rente auch im Ausland zu beziehen, ist übrigens von der Wohnsitznahme nicht berührt. Wenn es jedoch um die gesetzliche Krankenversicherung geht, kommt der Wohnsitz wieder zum Tragen.

Am häufigsten wollen potenzielle Auswanderer wissen, ob sie weiterhin in Deutschland krankenversichert bleiben können. Hier gilt es zunächst zwischen einem vorübergehenden Aufenthalt und einem dauerhaften Aufenthalt im Wunschland zu unterscheiden. Es gibt unzählige Rentner, die überhaupt nicht in der Statistik auftauchen, weil sie lediglich im Ausland „überwintern“. Das heißt, sie verbringen beispielsweise die Wintermonate auf den Kanaren, in Südafrika oder in den Rentnerparadiesen Thailand und Florida. Für diese Gruppe besteht die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Deutschland weiterhin.

Das bedeutet aber mitnichten, dass sie problemlos im Gastland zum Arzt oder ins Krankenhaus gehen können. Die GKV leistet erstens im Ausland nur in Notfällen und zweitens nur innerhalb der EU und in Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, von dem auch die Krankenversicherungspflicht betroffen ist. Eine Auslandskrankenversicherung für Ruheständler im Ausland ist daher immer ein Muss!

GKV kann unter Umständen auch im Ausland bestehen bleiben

Wer seinen Wohnsitz von vornherein ins Ausland verlagert, der muss bei der Frage nach dem Weiterbestehen der gesetzlichen Krankenversicherung beachten, ob er in ein EU-, ein EWR-Land oder in die Schweiz auswandert oder ob er sich in einem Land aufhält, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. In der Europäischen Union und in Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz können deutsche Auslandsrentner weiterhin in der GKV verbleiben – allerdings nur, sofern sie eine gesetzliche Rente aus Deutschland und nicht aus dem Auswanderungsland erhalten. Das passiert beispielsweise in der Schweiz ganz schnell: Wer dort vor Renteneintrittsalter seinen Wohnsitz nimmt, ist automatisch in der Schweizer Rentenkasse pflichtversichert und erhält dann mit 65 eine weitere Rente. Dies führt allerdings zu einer Beendigung der jeweiligen deutschen Krankenkasse.

Wandern Ruheständler in ein Nicht-EU-Land aus, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (zum Beispiel Kroatien, Türkei oder Tunesien), verhält es sich ähnlich wie in der EU: Die GKV kann im Prinzip bestehen bleiben. Dies geht allerdings nur unter der Bedingung, dass ein Arbeitnehmer 90 Prozent seines Berufslebens in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert war. Wer freiwillig versichert ist oder war, kann etwa in der Türkei, in Kroatien, Mazedonien oder Tunesien nicht mehr Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben.

Zieht es Ruheständler in das sogenannte vertragslose Ausland (dazu gehören unter anderem die USA, Kanada, Aus­tralien, Thailand und die Dominikanische Republik), dann endet die Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenversicherung.

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Ein Artikel von
Anne-Katrin Schwanitz
Torben Roß