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22. Januar 2020
Keine Entschädigung für vermeintliche Altersdiskriminierung

Keine Entschädigung für vermeintliche Altersdiskriminierung

Wenn man sich nur auf eine Stelle bewirbt, um abgelehnt zu werden und unter Umständen auf Entschädigungszahlungen klagen zu können, ist dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich. So lautet ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Bonn, bei dem es um vermeintliche Altersdiskriminierung ging.

Das 2006 in Kraft getretene Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollte dafür sorgen, dass Menschen weder aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion, einer Behinderung oder ihrer sexuellen Identität benachteiligt werden. Auch gegen die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihres Alters richtet sich das Gesetz. Doch was ist, wenn eine vermeintliche Benachteiligung nur vorgeschoben wird, um einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen erhalten zu können? Dazu musste das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn ein Urteil fällen.

Bewerber stellt hohe Ansprüche

Im konkreten Fall ging es um einen Rentner, der sich bei einem Unternehmen auf eine Stelle als Fachanleiter bewarb. Zu den ausgeschriebenen Aufgabengebieten zählten Küche, Hauswirtschaft und Nähen. Der Rentner bewarb sich auf die Stellenanzeige, erbat ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis und erklärte, dass er den Ausbildungsbereich Nähen nicht betreuen bzw. die geforderte Leistung in diesem Gebiet nicht erbringen könne. Außerdem benötige er ein vom Arbeitgeber gestelltes Appartement in unmittelbarer Betriebsnähe.

Rentner fordert Entschädigung

Der Rentner erhielt vom Unternehmen eine Absage mit dem Hinweis, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen wurde. Daraufhin klagte der Rentner gegen das Unternehmen auf Entschädigungszahlungen in Höhe von 11.000 Euro. Seiner Meinung nach, sah er sich einer Form der Altersdiskriminierung ausgesetzt.

Keine Indizien für Altersdiskriminierung

Das ArbG Bonn wies die Klage des Rentners jedoch ab. Der Kläger könne keine Indizien vorlegen, die für eine Altersdiskriminierung sprächen. Vielmehr habe der Rentner sich rechtsmissbräuchlich verhalten.

Rentner hatte kein Interesse an der Stelle

Laut Ansicht des Gerichts sei es dem Kläger lediglich darum gegangen, einen Entschädigungsanspruch zu erwirken. Zu keinem Zeitpunkt hatte er wirkliches Interesse an der Tätigkeit als Fachanleiter. Dies gehe bereits aus dem Bewerbungsanschreiben hervor, welches keinerlei Ausführungen über die Qualifikation des Klägers enthielt, geschweige denn von seiner Motivation für die Bewerbung.

Gericht sieht rechtsmissbräuchliches Verhalten

Außerdem wollte der Rentner, mit seiner Forderung nach einem Appartement in unmittelbarer Betriebsnähe, eine Absage geradezu heraufbeschwören. Dieses Vorgehen ist laut ArbG Bonn rechtsmissbräuchlich. (tku)

ArbG Bonn, Urteil vom 23.10.2019, Az.: 5 Ca 1201/19

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