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28. Januar 2020
BAG: Schwerbehinderte muss man zum Vorstellungsgespräch laden

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BAG: Schwerbehinderte muss man zum Vorstellungsgespräch laden

Fachlich nicht offensichtlich ungeeignete Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Personen müssen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Zumindest, wenn es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt. Dies geht aus einem aktuellen Urteil hervor, das vom BAG gesprochen wurde.

Entgegen einer in der Öffentlichkeit weit verbreiteten Meinung müssen schwerbehinderte Personen bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle nicht bevorzugt werden. Auch ist der Hinweis, dass bei gleicher Eignung Schwerbehinderte bevorzugt werden, nicht gesetzlich vorgeschrieben. Was jedoch sehr wohl über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt ist, ist die Vorgabe, dass jedwede öffentliche oder interne Stellenanzeige diskriminierungsfrei zu sein hat.

Öffentliche Arbeitgeber unterliegen zusätzlichen Anforderungen

Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber sind jedoch darüber hinaus noch zu weiteren Maßnahmen verpflichtet. Einer Behörde wurde das nun zum Verhängnis – wenngleich das Geschehene auch lediglich auf mangelhafte Organisation zurückzuführen sein könnte.

Bewerbung unter Hinweis auf Behinderung

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der sich auf eine Stelle als Gerichtsvollzieher beworben hatte. Die Stelle war vom Oberlandesgerichtsbezirk Köln für Quereinsteiger ausgeschrieben. Der Bewerber hatte in seinem Schreiben deutlich auf seinen Behinderungsgrad von 30 hingewiesen. Er galt als einem Schwerbehinderten gleichgestellt, wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, obwohl er fachlich nicht offensichtlich ungeeignet war.

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