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Steuern & Recht
7. Februar 2020
Bauordnungswidrigkeit: Nachbarin haftet für Schäden an Ferraris

Bauordnungswidrigkeit: Nachbarin haftet für Schäden an Ferraris

Weil sie einen Holzunterstand bauordnungswidrig an ihre Grundstücksgrenze und damit direkt an die Nachbargarage gesetzt hat, anstatt 3 m Mindestabstand zu halten, haftet eine Frau für Brandschäden an Garage und Ferraris ihres Nachbarn. Dies hat das OLG Hamm entschieden.

Greift der Brand eines bauordnungswidrig an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstands auf die Nachbargarage über, muss die Besitzerin des Unterstands für die Folgen gegenüber ihrem Grundstücksnachbarn einstehen. Dies hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden.

Im konkreten Fall hatte die Beklagte am Rand ihres Grundstücks direkt neben einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Doppelgarage einen überdachten Holzunterstand errichtet, in dem Brennholz lagerte. In unmittelbarer Nähe zum Unterstand nahm der Sohn der Beklagten eines Mittags Holzarbeiten mit einer Kreissäge vor. Am Folgetag gegen 02:00 Uhr morgens kam es zu einem Brand am Holzunterstand. Das Feuer erfasste auch die benachbarte Doppelgarage des Klägers, in der zwei Ferraris standen. Einer wurde durch Rauchgase verunreinigt, auf den anderen tropften die geschmolzenen Kunststoffabdeckungen der Beleuchtungskörper herab, wodurch Einbrennungen im Lack entstanden.

LG Hagen: Brandursache nicht bewiesen

Der Kläger machte daraufhin einen Gesamtschaden – insbesondere an Garage und Ferraris – von etwa 35.000 Euro gegenüber der Beklagten geltend. Das Landgericht (LG) Hagen hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.10.2018; Az.: 3 O 72/17), weil es nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens die Brandursache nicht als bewiesen ansah.

Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger geltend gemacht, dass der Brand nicht hätte auf seine Garage übergreifen können, wenn die Beklagte bei der Errichtung des Holzunterstandes einen – bauordnungsrechtlich gebotenen – Mindestabstand von 3 m eingehalten hätte. Deshalb müsse die beklagte Nachbarin ihm seinen Schaden ersetzen.

OLG Hamm: Mindestabstand hätte Übergreifen des Feuers verhindert

Der 24. Zivilsenat des OLG Hamm sah es genauso: Dem Kläger stehe der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Zwar sei nicht feststellbar, dass die Beklagte für die Brandentstehung als solche verantwortlich gewesen sei. Allerdings habe die Beklagte die Übertragung der Brandfolgen durch Lagerung des brennbaren Holzes in dem bauordnungswidrig an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand erst ermöglicht. Nur deshalb – wie sich aus den Feststellungen des vom Senat angehörten Sachverständigen ergebe – habe sich der Brand auf die Doppelgarage des Klägers ausweiten können und es sei zu den Schäden an den Autos gekommen. Wenn der Holzunterstand dagegen 3 m von der Garage entfernt errichtet worden wäre, wäre zwar wegen des Daches auch ein Hitze- und Rauchgasstau hervorgerufen worden, allerdings hätte die Hitze dann nicht auf die Nachbargarage übergreifen können. (ad)

OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2019, Az.: 24 U 146/18

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