Die Klage einer zu Unrecht gekündigten Mieterin auf Ersatz von Kosten, die durch die Anmietung und Renovierung von Ersatzräumlichkeiten entstanden waren, hatte vor dem Landgericht Coburg überwiegend Erfolg. Das Gericht schloss ein Mitverschulden der Mieterin aus, weil die Kündigung vorsätzlich erfolgt war.
Befristeter Mietvertrag endet nicht bei Verkauf für Abriss
Im konkreten Fall betrieb die Mieterin mit zwei angestellten Mitarbeitern eine Kinderbetreuung. Hierzu hatte sie für insgesamt 10 Jahre Räume angemietet. Die notwendigen Renovierungsarbeiten führte die Klägerin in Eigenregie durch. Die Kosten dafür finanzierte sie über ein Darlehen. Mit dem Vermieter war vereinbart, dass dieser Investitionsbetrag an die Mieterin über eine reduzierte Monatsmiete zurückfließen soll. Nach drei Jahren kündigte der Vermieter den Mietvertrag, weil er die betroffene Immobilie für den Abriss und einen Hotelneubau verkaufen wollte. Daraufhin mietete die Klägerin zu einem höheren Mietzins Ersatzräumlichkeiten an, die wiederum renoviert werden mussten. Weil die Kündigung des Beklagten unwirksam war, forderte die Klägerin Ersatz für die höhere Miete und die Renovierungskosten.
Verkauf einer Immobilie ist kein wichtiger Grund für Kündigung
Das Landgericht Coburg gab der Klage weitestgehend statt und verurteilte den Vermieter zur Zahlung von Schadensersatz. Er habe durch die unwirksame Kündigung seine Pflichten als Vermieter gegenüber der Klägerin verletzt. Eine ordentliche Kündigung kam wegen des zeitlich auf 10 Jahre befristeten Mietvertrages nicht in Betracht. Für eine außerordentliche Kündigung lag kein wichtiger Grund vor. Der Verkauf des Mietobjekts genügt dafür jedenfalls nicht.
Vorsätzliche Kündigung befreit von Mitverschulden
Der Beklagte hatte in der Verhandlung außerdem zugegeben, von Anfang an gewusst zu haben, dass die Kündigung unwirksam war. Für die Mieterin hingegen lag laut dem Gericht die Unwirksamkeit der erfolgten Kündigung nicht erkennbar auf der Hand. Auch der im Gesetz verankerte Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ sei nicht allgemein bekannt. Gerade auch wegen der Auflagen des Jugendamtes für die Kinderbetreuung durfte diese nach der Kündigung sogleich mit der Suche nach geeigneten Ersatzräumlichkeiten beginnen und diese anmieten. Vor allem weil der Beklagte den Mietvertrag gekündigt hatte, obwohl er sich der Unwirksamkeit der Kündigung bewusst war, kam ein Mitverschulden der Klägerin am erlittenen Schaden nicht in Betracht. (tos)
LG Coburg, Urteil vom 03.05.2019, Az.: 15 O 639/18
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