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24. September 2020
Mietrecht: Besuch beleidigt Nachbarn – Mieterin muss ausziehen

Mietrecht: Besuch beleidigt Nachbarn – Mieterin muss ausziehen

Wenn ein Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört, kann ihm gekündigt werden. Aber auch wenn nur ein Besucher des Mieters Ärger verursacht, kann das Konsequenzen haben. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. In dem zugrunde liegenden Fall muss die Mieterin nun ihre Wohnung verlassen.

Hausfrieden ist ein schwieriger Begriff. Laut Definition ist Hausfrieden dann gegeben, wenn der Inhaber des Hausrechts sich ungestört in seiner Wohnung betätigen kann. Ab welchem Punkt der Hausfrieden gestört ist, kann dementsprechend von unterschiedlichen Personen unterschiedlich wahrgenommen werden.

Störung des Hausfriedens durch Besucher

Wenn der Vermieter jedoch eine Störung des Hausfriedens feststellt, kann das gravierende Konsequenzen haben. Doch was ist, wenn die Störung des Hausfriedens gar nicht durch den Mieter erfolgt, sondern durch einen häufigen Gast des Mieters? Darf auch in einem solchen Fall dem Mieter gekündigt werden? Das musste der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einem aktuellen Verfahren entscheiden.

Beleidigungen und Bedrohungen

Eine Frau lag bereits seit Jahren mit ihren Nachbarn im Streit. Im Zuge der Streitigkeiten kam es immer wieder zu Beleidigungen und Bedrohungen der Mitmieter. Die gingen jedoch vom Lebensgefährten der Mieterin aus, der häufig zu Besuch war, aber selbst nicht in der Wohnung lebte.

Kündigung wegen Störung des Hausfriedens

Nach einem Vorfall, der wieder mit massiven Beschimpfungen endete, sprachen die Vermieterinnen eine fristlose sowie hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Außerdem erhoben sie Räumungsklage vor dem Amtsgericht München. Das Amtsgericht gab der Klage statt und ordnete die Räumung an.

Prozessverlauf

Im Berufungsgericht vor dem Landgericht München I hatte die Frau ebenfalls schlechte Karten. Die Richter wiesen ihre Berufung ab. Die Vermieterinnen hätten die Kündigung zu Recht ausgesprochen, da der Lebensgefährte der Frau den Hausfrieden nachhaltig gestört habe. Gegen die Zwangsvollstreckung legte die Mieterin Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH ein.

Erhebliche Vertragsverletzung rechtfertigt Kündigung

Die Bundesrichter wiesen die Beschwerde der Frau jedoch ab. Nach Ansicht des BGH hat das Landgericht korrekt entschieden. Die Aussage der Mieterin, dass es sich nur um einen wenige Tage andauernden Streit gehandelt habe, hält das Gericht für unglaubwürdig. Die Landesrichter hätten die Dauer und den Umfang der vorliegenden erheblichen Vertragsverletzung in ihrer Beweisaufnahme ausreichend gewürdigt und seien folgerichtig zu dem Schluss gekommen, dass es sich um einen alten Streit handele, der bereits seit Langem im Gange war.

Eigenes Handeln nicht erforderlich

Auch der Einwand der Frau, sie habe die Störung des Hausfriedens nicht selbst begangen, konnte die Bundesrichter nicht überzeugen. In ihrer Beschlussbegründung weisen sie darauf hin, dass ein aktives Verschulden des Mieters selbst nicht vorliegen müsse. Laut § 573 Abs, 2 Nr. 1 BGB heißt es lediglich, dass eine Kündigung durch den Vermieter dann zulässig ist, wenn der Mieter „seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.“

Lebensgefährte war Erfüllungsgehilfe der Mieterin

Ein Verschulden ihres Lebensgefährten könne ihr aber zugerechnet werden, da er sich mit ihrem Einverständnis in der Wohnung aufhielt, entschieden die Bundesrichter. Der Lebensgefährte sei somit ein Erfüllungsgehilfe der Mieterin (§ 278 BGB). Dementsprechend bleibt es dabei, dass die Frau ihre Wohnung verlassen muss. (tku)

BGH, Beschluss vom 25.08.2020, Az.: VIII ZR 59/20

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