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Steuern & Recht
3. Mai 2011
Freigrenze bei Betriebsfest

Freigrenze bei Betriebsfest

Bei der Frage der Überschreitung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen ist es gerechtfertigt auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen.

Zur Bemessung des geldwerten Vorteils bei einem Betriebsfest...

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte über nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine GmbH mit 340 Arbeitnehmern hatte ein Betriebsfest durchgeführt. Gerechnet wurde aufgrund der Anmeldungen mit 600 Teilnehmern (Arbeitnehmern und Familienangehörigen). Tatsächlich nahmen aber 348 Personen teil, davon 97 Arbeitnehmer mit einer oder mehreren Begleitpersonen. Die Kosten pro Teilnehmer beliefen sich bei 348 Teilnehmern nach Abzug der Speisenpauschale auf 67,56 Euro. Stellt man hingegen auf die ursprünglich geplante Teilnehmerzahl von 600 Personen ab, beliefen sich die Kosten auf 52,95 Euro je Teilnehmer. Es kam zwischen der Steuerpflichtigen und der Lohnsteueraußenprüfung zum Streit über die Bemessung des geldwerten Vorteils.

Nach Auffassung des FG Düsseldorfs ist bei der Frage der Überschreitung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110 Euro zu berücksichtigen, ob statt 348 Personen wie ursprünglich vorgesehen 600 Arbeitnehmer und Angehörige hatten teilnehmen wollen. Das FG hält es für gerechtfertigt, in diesem Fall auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen. Die teilnehmenden Arbeitnehmer hätten durch die Nicht-Teilnahme eines Großteils der angemeldeten Arbeitnehmer keine Bereicherung erfahren.

Das FG hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Sie wurde zwischenzeitlich eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen VI R 7/11 derzeit beim BFH anhängig.

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2011, Az.: 11 K 908/10 L