Rasender Radfahrer muss für Unfallschaden alleine aufkommen...
Rast ein Fahrradfahrer eine abschüssige Straße in einem derartig unvernünftigen Tempo hinunter, dass er sein Gefährt im Notfall nicht mehr zum Stehen bringen kann und umfällt, hat er für den Schaden dabei im überwiegenden Maße alleine aufzukommen. Selbst wenn der Unfall durch den Schreck über einen plötzlich entgegenkommenden Bus verursacht wurde, welchem eigentlich schon auf Grund seiner Größe und Fahrleistung in der Regel eine wesentlich stärkere Betriebsgefahr und damit auch höhere Haftung im Verkehr zugeschrieben wird.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2010, Az.: 13 U 46/10
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