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Assekuranz bAV allgemein

Studie: Was macht betriebliche Vorsorge für KMU attraktiv?

Das Marktforschungsinstitut HEUTE UND MORGEN hat die Hemmnisse und Erfolgstreiber für betriebliche Vorsorge in kleinen und mittleren Unternehmen analysiert. Für viele Arbeitgeber und -nehmer ist insbesondere die bAV nicht besonders attraktiv. Auch Makler sehen laut der Studie Bedarf für eine Neuausrichtung.

Wie attraktiv sind betriebliche Vorsorgeangebote in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)? Die aktuelle Marktstudie „Die Psychologie der betrieblichen Vorsorge – 360 Grad Perspektive“ des Marktforschungsinstituts HEUTE UND MORGEN hat die Sicht von Arbeitgebern, Arbeitnehmern sowie Versicherungsmaklern ausgewertet. Das Ergebnis: Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) und betriebliche Krankenversicherung (bKV) sind nicht so relevant, wie man glauben könnte.

Warum ist das so? Lohnzusatzleistungen sind beliebt – und gelten für viele Arbeitnehmer und Bewerber als eine Selbstverständlichkeit, die sie vom Unternehmen erwarten. Auch für Arbeitnehmer haben sie Vorteile, ein häufiges Argument ist die Mitarbeitergewinnung und -bindung. Und dennoch sind die Marktanteile der bAV in KMU seit Jahren rückläufig, so die Studie. Waren es im Jahr 2019 noch 42%, ist der Marktanteil im Jahr 2024 auf 36% geschrumpft.

Die bKV befindet sich zwar im Aufwind, ist aber mit 15% Marktanteil im Jahr 2024 (2019: 11%) laut dem HEUTE UND MORGEN Gewerbekunden-Check Assekuranz 2024 noch kein durchschlagender Markterfolg.

Ein weiteres „Problem“ betrieblicher Vorsorgeprodukte: Andere Lohnzusatzleistungen, wie etwa Jobräder, Zuschüsse zu Kindergartenbeiträgen, öffentliche Transportmittel oder Fitnessstudio drohen ihnen den Rang abzulaufen.

Betriebliche Vorsorge ist oft nicht unmittelbar „erlebbar“

Was also muss eine Lohnzusatzleistung können, damit sie von allen Parteien als attraktiv empfunden wird? Ein zentraler Faktor ist ihre Erlebbarkeit im Alltag, so die Studie. Aus psychologischer Sicht – die Studie nennt hier als Stichwort die „Bedürfnispyramide“ – ist die betriebliche Vorsorge hier bereits im Nachteil. Die Vorteile der betrieblichen Vorsorge, vor allem die der bAV, sind nicht unmittelbar im Alltag spürbar– die des Jobrads oder Fitnessstudios dagegen schon.

In der bAV sollte stärker nach Wegen gesucht werden, Produktangebote mit erweiterten unmittelbar erlebbaren Zusatz(-Nutzen) auszustatten, so die Studie. Auch die Kommunikation müsse Kunden nicht nur auf rationaler, sondern auch auf emotionaler Ebene ansprechen. Laut der Studie ist die bKV hier bereits einen Schritt weiter, vor allem mit den sogenannten Budgettarifen. Hier werde die Absicherung für den Risiko-bzw. Krankheitsfall mit unmittelbar erlebbaren Mehrwerten im Alltag der Mitarbeiter kombiniert, wie aktiv etwas für seine Gesundheit zu tun, oder sich im Gesundheitsbereich etwas „gönnen“ zu können.

Betriebliche Vorsorge muss auch Arbeitgebern Mehrwerte liefern

Auch auf Arbeitgeberseite muss das Angebot betrieblicher Vorsorgeprodukte den Entscheidern eigene Mehrwerte liefern. Das Argument der Mitarbeitergewinnung und -bindung diene vorwiegend zur Existenzsicherung des Unternehmens und greife dadurch in der Bedürfnispyramide ebenfalls zu kurz. Die Werte und Bedürfnisse des Entscheiders selbst anzusprechen scheint erfolgversprechender, heißt es in der Studie. Gelingt dies nicht, werden Lohnzusatzleistungen aus Arbeitgebersicht oft nur als „Pflichtübung“ angesehen – was sich auch in der Resonanz der Belegschaft widerspielt.

Makler sehen bAV-Markt derzeit eher pessimistisch

Vor allem bAV-Produkte werden in KMU nur selten aus wirklicher Überzeugung abgeschlossen. Zudem fürchten Arbeitgeber oft den Aufwand der Implementierung und Verwaltung der Produkte. In der Außenwirkung erscheinen die Produkte zudem oft „angestaubt“, heißt es.

Auch Makler sehen den bAV-Markt derzeit eher pessimistisch, resümiert die Studie. Gleichzeitig wünschen sie sich eine bevorzugtere Behandlung der bAV im Bereich der Lohnzusatzleistungen – und mehr politische Lobbyarbeit der Versicherer, um dies zu erreichen.

„Die Versicherer können in puncto Produktgestaltung, Marketing und Vertrieb der betrieblichen Vorsorge von erfolgreichen anderen Lohnzusatzleistungen noch einiges lernen“, sagt Axel Stempel, Geschäftsführer bei HEUTE UND MORGEN. „Ohne entscheidende neue Impulse und umfassendere Neuausrichtungen ist insgesamt zu befürchten, dass insbesondere die bAV künftig noch tiefer in die Krise geraten und weiter an Marktanteilen verlieren wird.“

Aussicht im Bereich bKV positiver

Die bKV sollte ebenfalls sichtbarer gemacht werden – trotzdem sehen Makler in diesem Bereich optimistischer in die Zukunft. Auf Unternehmensseite wird aber oft noch gezögert. Viele KMU empfinden die geforderte Mindestanzahl an Mitarbeitern für die Kollektivverträge als Hindernis, auch die Frage der Übertragbarkeit der Leistungen bei einem potenziellen Arbeitgeberwechsel lässt viele zögern. Budgettarife werden grundsätzlich als attraktiv angesehen, hier hapert es aus Arbeitnehmersicht allerdings noch in der praktischen Umsetzung. (js)

Bild: © Mickey – stock.adobe.com

 

bAV anders: Wenn Rente sich wieder richtig rentiert

Wie lässt sich besser lebenslanges Einkommen sichern: mit einer Leibrente eines Versicherers oder einem Auszahlplan auf Fondsbasis? Dies haben sich die bAV-Experten von KPM gefragt und begonnen, die bAV neu zu denken. Herausgekommen ist ein Konzept, das verschiedene Aspekte der Vorsorge vereint.

Ein Beitrag von Alexander Siegmund, Geschäftsführer der KPM Pensions & Benefits GmbH, und Matthias Walter, Geschäftsführer der KPM Smart Invest GmbH

Die Leibrente eines Versicherers oder ein Auszahlplan auf Fondsbasis – was ist besser geeignet für ein gutes, lebenslanges Alterseinkommen? Ange­stoßen durch die Ergebnisse der Fokusgruppe Altersvorsorge des Bundesfinanzministeriums wird momentan zu dieser Frage ein lebhafter Disput geführt. Versicherer als auch Fondsanbieter sind dabei mit teils sehr umfang­reichen Beweisführungen bemüht, sich gegenseitig ihre Argumente zu widerlegen.

Wer hat recht?

Welche Seite hat denn jetzt recht? Die Autoren meinen: beide. Denn einerseits gibt eine lebenslang garantierte Rentenleistung die nötige Sicherheit im Alter, andererseits bietet ein Auszahlplan viel mehr Flexibilität, meist auch mehr Rendite und damit höhere Rentenzahlungen. Dass aber beides – auch in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) – konzeptionell zusammengehen kann, zeigt z. B. die KPM mit der von Geschäftsführer Alexander Siegmund entwickelten und 2016 auf den Markt gebrachten versicherungsrückgedeckten Gruppenunterstützungskasse smart|pension.

Jeder möge selbst entscheiden

Darin wurden lebenslang garantierte Rentenleistungen auf zweierlei Arten mit dem finanztechnischen Prinzip von Auszahlplänen verbunden: als zusätzlich oder alternativ zur Leibrente und Einmalzahlung wählbare Leistungs­option, die sogenannte Tranchenzahlung in bis zu zehn Jahresraten. Damit wird eine vor allem auch steuerlich sehr attraktive Flexibilität beim Bezug der Leistungen erreicht. Übrigens: Kapitalzahlungen bedeuten ja nicht, dass das Vermögen damit verbraucht und nicht mehr zur finanziellen Absicherung vorhanden ist. Jeder möge doch individuell selbst entscheiden können, wie er sein Altersvermögen über die Jahre am besten verwendet.

Zudem gibt es eine mit dem je­weiligen Trägerunternehmen abgestimmte realitätsnahe Kalkulation der durchschnittlichen Lebens­erwartung im eigenen Kollektiv und der in der Auszahlphase an­gesetzten Anlagenrendite. So wird jedem Unternehmen die Möglichkeit geboten, seine eigene bAV unabhängig von Versicherern individuell zu gestalten und zu kalkulieren.

Die Idee und Notwendigkeit zur Entwicklung von smart|pension begründet Siegmund mit der intensiven fachlichen, rechtlichen und vertrieblichen Auseinandersetzung mit Fragen und Nachteilen herkömmlicher Versorgungslösungen in seiner eigenen langjährigen bAV-Beratungspraxis. Vor allem die am Markt angebotenen niedrigen garantierten Rentenleistungen mit Sterblichkeitsannahmen und damit auch Rentenfaktoren weit jenseits jeglicher Lebensrealität machen diese für ihn vergleichsweise un­attraktiv und schwer vermittelbar.

Deswegen liegt bei smart|pension der Kalkulation eine durchschnitt­liche, deutlich über dem statis­tischen Mittel angesetzte Lebens­erwartung von knapp 94 Jahren und eine angenommene Verzinsung von durchschnittlich 3% p. a. zugrunde. Jedes Trägerunternehmen kann aber auch längere Lebenserwartungen ansetzen, wenn es dies wünscht.

Wie wird das praktisch umgesetzt?

Mit einem für die Rentenphase eigens entwickelten versicherungs­förmigen Vermögensmanagement kann KPM in Abstimmung mit den Vertriebspartnern jedes Trägerunternehmen nach deren Vorgaben individuell kalkulieren. Faktisch wird damit für jedes Unternehmen ein eigener Deckungsstock gebildet mit eigenen kollektiven Rechnungsgrundlagen.

Über das Alter 120 hinaus

Geht man „forensisch“ auf die Suche nach den Ursachen der niedrigen Rendite herkömmlicher bAV-Lösungen, so führt die Spur immer wieder hin zum historisch bedingten Problem, das hochverzinsliche Bestandsverträge für Versicherer darstellen. Deren Garantiezinsen von bis zu 4% mussten schließlich auch bei zwischenzeitlich negativen Kapitalmarktrenditen bedient werden. Logischer­weise können Neuverträge dann nicht mehr mit den gleichen Konditionen kalkuliert werden. Das geht dann eben nur noch über eine Streckung der rechnerischen Zahldauer, teilweise – je nach garantiertem Rentenfaktor – auch über das Alter 120 hinaus.

Keine anderen Verträge mitfinanzieren

Allein durch die realitätsnahe Kalkulation liegen die garantierten Renten bis zu 75% über dem Marktdurchschnitt. Oder anders betrachtet: Arbeitgeber erreichen mit ca. 40% weniger Aufwand die gleichen garantierten Leistungen. Nicht, weil man „irgendwie zu gut“ rechnet, sondern einfach nur mit realistischen Annahmen. Die Trägerunternehmen sollen mit ihrer bAV ja keine anderen Verträge innerhalb einer Versichertengemeinschaft mitfinanzieren, sondern für sich selbst nachhaltige Liquiditäts- und Wettbewerbsvorteile erzielen.

Unterstützungskasse gehört den Mitgliedern

Die Unterstützungskasse wie­derum hat als Versorgungseinrichtung keine eigenen wirtschaftlichen Interessen, sie gehört schließlich ihren Mitgliedern, den Arbeitgebern. Sämtliche Überschüsse aus Kapitalanlagen und Sterblichkeitsgewinnen bleiben deswegen im Eigentum der Trägerunternehmen. Sie müssen in der Rentenphase also nicht mit einem Versicherer geteilt werden und können zu 100% zur Leistungssteigerung, Kostenreduktion und Risikovorsorge in der eigenen bAV verwendet werden. Das alles schlägt sich direkt in den garantierten Rentenfaktoren von smart|pension nieder. Letztendlich kann so eine Leibrente wie ein kollektiver Auszahlplan unternehmensindividuell kalkuliert werden.

bAV neu denken

Wenn man bAV konsequent neu denkt und anders gestaltet, müssen sich weit überdurchschnittliche und lebenslang garantierte Leistungen also nicht ausschließen. Leistungen können übrigens zwischen dem 62. und 75. Lebensjahr jederzeit frei und flexibel kombinierbar auch in Teilen zeitlich nacheinander abgerufen werden. Das ist ein weiterer Vorteil des eigenen Vermögensmanagements: Bei smart|pension folgt die Rückdeckung somit der Leistung und nicht umgekehrt. Sprich: Das Vermögensmanagement passt sich den Wünschen und Bedürf­nissen der Versorgungsberechtigten an, die dabei nicht an Tarifbedingungen von Versicherungsverträgen gebunden sind. Auch das ist ein Stück gelebte Realitätsnähe.

Es geht doch! Nämlich, beiden Seiten im Kern recht zu geben und die jeweiligen Vorteile über die individuelle Kalkulation einer kollektiven Versorgung mitein­ander zu verbinden.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 10/2024 und in unserem ePaper.

Bild oben: © Iconic Prototype – stock.adobe.com; Porträtfotos: © KPM

 
Ein Artikel von
Alexander Siegmund
Matthias Walter

bAV-Kapitalzahlungen: Was im Versorgungsfall zu beachten ist

Während bAV-Leistungen überwiegend als lebenslange Leibrente erfolgen, ist auch eine einmalige Kapitalzahlung möglich. Dies kann Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bieten, doch sind auch arbeits- und steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Eine Übersicht bietet Aktuar Michael Gerhard von Longial.

Ein Beitrag von Michael Gerhard, Aktuar bei der Longial GmbH

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) werden überwiegend in Form einer lebenslangen Leibrente erbracht. Doch zwingend ist das nicht. Versorgungswerke können auch vorsehen, dass im Versorgungsfall die Auszahlung in Form eines einmaligen Kapitals erfolgt (vgl. u. a. das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.09.2016 – 3 AZR 411/15). Dies gilt in allen fünf Durchführungswegen, also in der unmittelbaren Versorgungszusage (Direkt­zusage), der Direktversicherung, der Unterstützungskasse, der Pensionskasse und dem Pensionsfonds.

Der Vorteil von Kapitalzahlungen im Versorgungsfall

Aus Sicht des Arbeitgebers kann die Leistungserbringung in Kapitalform Vorteile bieten. Denn bei der Leistung eines Einmalkapitals stellen sich keine Fragen nach einer etwaigen Anpassungspflicht laufender Leistungen gemäß § 16 BetrAVG (Betriebsrentengesetz). Auch sind nach dem Wegfall der Verpflichtung durch Zahlung eines Einmalkapitals keine Beiträge für die gesetzliche Insolvenzsicherung mehr zu entrichten. Darüber hinaus wird die Verwaltung der bAV ent­lastet. Diese Effekte sind bei einer Direktzusage naturgemäß besonders hoch. Aber auch aus Sicht der Arbeitnehmer kann die Gewährung einer Leistung in Kapitalform gewünscht sein. Womöglich ist bei Eintritt in den Ruhestand noch eine Immobilie abzubezahlen oder eine wichtige Anschaffung zu tätigen. Nicht selten findet man daher seit geraumer Zeit auch Versorgungswerke vor, bei denen Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer zwischen verschiedenen Auszahlungsformen optional wählen können.

Arbeitsrechtliche Aspekte bei der Gestaltung von Versorgungswerken

Die folgenden arbeitsrechtlichen Ausführungen betreffen solche Formen der betrieblichen Altersversorgung, welche auch unter den Geltungsbereich des BetrAVG fallen.

Bei der Gestaltung entsprechender Versorgungswerke sollte man sorgfältig vorgehen. Nicht jede Regelung zur Umrechnung einer vorrangig zugesagten Rente in eine optional wählbare Kapitalleistung hält einer arbeitsrechtlichen Überprüfung stand. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber im Versorgungsfall die Auszahlungsform allein festlegen kann. So hat das BAG z. B. entschieden, dass eine Klausel unwirksam ist, wonach anstelle einer Rente eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von zehn Jahresrenten erbracht wird (Urteil vom 17.01.2023 – 3 AZR 220/22). Hier bestand aus Sicht des Gerichts keine Wertgleichheit. Hingegen kann eine Klausel, mit der sich ein Arbeitgeber vorbehält, eine vorrangig zugesagte lebenslange Rente durch eine einmalige barwert­gleiche Kapitalleistung zu ersetzen, zulässig sein (BAG-Urteil vom 17.01.2023 – 3 AZR 501/21).

Allerdings hängt die Höhe eines Barwerts naturgemäß von verschiedenen Faktoren – wie Zins, Biometrie und Rentendynamik – ab. In welcher Spanne die genannten Rechnungsgrundlagen zulässig sind, damit der gebildete Barwert arbeitsrechtlich nicht angreifbar ist, ist derzeit noch nicht höchstrichterlich geklärt. Dies gilt insbesondere für den Rechnungszins. Alte Versorgungs­ordnungen sehen oftmals noch eine Umrechnung mit dem nach § 6a EStG für die Bildung von Pensionsrückstellungen maßgeblichen Rechnungszins von 6% vor. Heute ver­treten viele Experten hingegen die Meinung, dass ein aktuell für Verpflichtungen marktüblicher Zins bzw. der für Pensionsverpflichtungen geltende handelsbilanzielle Zins nach § 253 Abs. 2 HGB eine geeig­nete(re) Rechnungsgrundlage darstellt.

Worauf gesondert zu achten ist

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine Kapitaloption erst nachträglich in ein Versorgungswerk aufgenommen oder sogar eine bisherige Rentenzusage in eine Kapitalzusage überführt werden soll. Bereits mit seinem Urteil vom 15.05.2012 (3 AZR 11/10) hatte das BAG hierfür Grenzen gesetzt. Laufende Rentenleistungen haben nach Ansicht des Gerichts für Arbeitnehmer eine besondere Wertigkeit. Die Umstellung auf eine Kapital­zusage bedürfe daher einer eigenständigen Rechtfertigung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. An dieser Auffassung hält das BAG in ständiger Rechtsprechung fest (vgl. u. a. das Urteil vom 20.06.2023 – 3 AZR 231/22). Das BAG betont dabei, dass Kapital­leistungen das Langlebigkeitsrisiko verlagern, die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG entfallen lassen und ggf. zu einer höheren Steuerlast führen können. Sie können daher von Nachteil sein.

Auswirkungen auf die Rückstellungsbildung

Ob indes eine Rentenzusage nachträglich (optional) in eine Kapitalzusage umgewandelt werden soll, wäre nicht nur unter arbeitsrechtlichen, sondern auch unter steuerlichen Gesichtspunkten zu betrachten. Dies gilt zumindest dann, wenn die betriebliche Altersversorgung im Rahmen einer unmittelbaren Versorgungszusage durchgeführt wird. Denn für die betreffenden Verpflichtungen sind naturgemäß Pensionsrückstellungen in der Steuer- und Handelsbilanz zu bilden. Deren Höhe wird sich bei Renten- und Kapitalzusagen aber immer dann unterscheiden, wenn die für die Umrechnungsmethode gewählten Rechnungsgrundlagen nicht den steuerlichen bzw. handelsrechtlichen Rechnungsgrundlagen entsprechen. Insofern sollten die bilanziellen Auswirkungen einer solchen Umstellung stets vorab im Detail versicherungsmathematisch geprüft werden.

Die steuerliche Belastung bei Einmalzahlung

Leistungsempfänger interessieren sich naturgemäß für die Höhe der auf die entsprechende Leistung entfallenden Abgaben. Dies gilt zumindest dann, wenn – was inzwischen der Regelfall sein dürfte – die Leistungen nachgelagert besteuert werden. Denn gerade in steuerlicher Hinsicht kann die Belastung bei einer – entsprechend hohen – Kapital­zahlung aufgrund der Steuerprogression nicht unerheblich sein. Erleichterung schafft hier derzeit in bestimmten Fällen der § 34 EStG (sogenannte Fünftelungsregelung). Für die Durchführungswege der Direktzusage und Unterstützungskasse vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass diese progressionsmindernde Regelung zur Anwendung kommen kann, wenn allein eine Einmalzahlung – also keine Verteilung der Leistung auf mehrere Veranlagungszeiträume – erfolgt (siehe BMF-Schreiben vom 18.03.2022 und 12.08.2021 – IV C 5 – S 2333/19/10008 :017 bzw. :26). Die anderen Durchführungswege sollen vom Anwendungsbereich des § 34 EStG hin­gegen ausgenommen sein.

Diverse Urteile der Finanzgerichte

Ob die Einschätzung der Finanzverwaltung auch künftig von Bestand sein wird, bleibt allerdings abzuwarten. Zweifel hieran nähren in letzter Zeit diverse Urteile der Finanzgerichte. Diese wollen die Anwendbarkeit des § 34 EStG weniger am gewählten Durch­führungsweg, sondern eher an der Frage festmachen, ob die betreffende Einmalzahlung „typisch“ ist. Allerdings ließe sich die Frage, ob eine Zahlung nun typisch ist oder nicht, wohl nur anhand statistischer Daten untersuchen, die es derzeit gar nicht gibt (vgl. u. a. das Urteil des FG Münster vom 24.10.2023 – 1 K 1990/22 E). Insgesamt ist daher derzeit offen, in welchen Fällen künftig die Anwendung von § 34 EStG tatsächlich zugelassen wird. Insofern sollte die betreffende Regel besser derzeit nicht den Ausschlag geben, wenn man sich frühzeitig für eine Auszahlungsform festlegen möchte oder soll.

Fazit

In der bAV sind Einmalzahlungen als Versorgungsleistung grundsätzlich möglich. Bei der Formulierung von entsprechenden Versorgungswerken ist aber Sorgfalt gefragt. Dies gilt ins­besondere dann, wenn die Kapitalleistung gleichwertig zu einer in Aussicht gestellten Rente sein soll. Ebenso gilt es, arbeitsrechtliche Probleme zu umschiffen, wenn Versorgungswerke geändert und solche Zahlungen erst später zugelassen werden sollen. Grundsätzlich dürfte es sinnvoll sein, versicherungsmathematische Exper­tise bei der Einrichtung, Änderung oder Durchführung von Regelungen zur Kapitalisierung in Anspruch zu nehmen.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 09/2024 und in unserem ePaper.

Bild oben: © Andrii Yalanskyi – stock.adobe,com; Porträtfoto: © Longial

 
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ERGO ergänzt bAV-Produktpalette um flexiblen Tarif

ERGO hat ein neues Produkt in der betrieblichen Altersvorsorge im Angebot. Die ERGO Betriebs-Rente Dynamik zeichnet sich laut Angaben des Unternehmens durch ihren einfachen Abschluss und die flexible Gestaltung aus. Auch Nachhaltigkeitsaspekte stehen im Fokus.

Mit der ERGO Betriebs-Rente Dynamik ergänzt der Versicherer seine Produktpalette in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) um eine flexible Variante. Das neue Produkt soll die oft komplexe Ausgestaltung der bAV vereinfachen. Es bietet eine Fülle von flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten, so Oliver Horn, Vorstandsmitglied der ERGO Vorsorge Lebensversicherung AG. „Deswegen hat ERGO einen modularen Baukasten entwickelt, mit dem sich die betriebliche Altersversorgung schnell und einfach auf die Bedürfnisse und Ansprüche der Unternehmenskunden zuschneiden lässt“, erklärt Horn weiter. „Das macht Maklern und Vertriebspartnern den Beratungsprozess einfach.“

Flexible Garantieoptionen und Fokus auf Nachhaltigkeit

Neben flexiblen Garantieniveaus zwischen 60% und 100% bietet der Tarif „attraktive Anlageportfolios für die Kapitalanlage“, bis hin zur Option die Kapitalanlage aus rund 80 Einzelfonds selbst zusammenzustellen, so der Versicherer.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Aspekt der Nachhaltigkeit. Für das Sicherungsvermögen weist der Tarif aktuell eine SFDR-Quote von 75% auf, was laut ERGO die höchste aller Versicherer in Deutschland ist. SFDR steht für Sustainable Finance Disclosure Regulation oder auf Deutsch EU-Offenlegungsverordnung. Sie gibt an, welcher Anteil der Investitionen eines Versicherungsunternehmens oder seiner Produkte Aspekte in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung berücksichtigen.

Das günstigste Anlageportfolio ETF Welt 100 kommt dabei mit nur 0,11% jährlicher Kostenbelastung aus. Als weiteres Highlight nennt ERGO seine Rentenformel, die laut eigenen Angaben des Unternehmens „einen der höchsten garantierten Rentenfaktoren am Markt“ ergibt. (js)

Bild: © baranq – stock.adobe.com

 

Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Damit soll die bAV weiter ausgebaut und für mehr Beschäftigte zugänglich gemacht werden. Die Reaktion der Versicherer ist verhalten.

Rund 54% aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben derzeit eine Betriebsrente. Insbesondere in kleineren Unternehmen und bei Geringverdienern bestehen weiterhin Lücken. Das soll nun das vom Bundekabinett in dieser Woche beschlossene „Zweite Betriebsrentengesetz“ ändern. Wichtige Änderungen sind:

  • Erweiterung des Sozialpartnermodells: Das auf Tarifverträgen beruhende 2018 eingeführte Sozialpartnermodell wird weiter ausgebaut. Unternehmen und ihre Beschäftigten können jetzt leichter bei bereits bestehenden Modellen mitmachen.
  • Förderung für Beschäftigte mit niedrigeren Einkommen: Die Einkommensgrenze für den staatlichen Förderbetrag wird angehoben – auf 2.718 Euro monatlich und dynamisiert, sodass Beschäftigte nicht durch Lohnerhöhungen aus der Förderung herausfallen.
  • Flexiblere Auszahlungsmodelle: Rentnerinnen und Rentner, die im Ruhestand weiterarbeiten, können ihre Betriebsrente auch mit einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kombinieren.

Wie schon zuvor reagieren die Versicherer verhalten auf die Novelle des Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Der GDV begrüßt zwar, dass die Geringverdiener-Förderung erhöht und an die Lohnentwicklung gekoppelt wird, kritisiert aber weiterhin, dass es nicht mehr Flexibilität bei den Garantien auch außerhalb von Sozialpartnermodellen geben soll. Hierauf will der GDV im Gesetzgebungsverfahren weiterhin einwirken. (bh)

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Bild: © lhphotos – stock.adobe.com

 

Passen geschätzte und tatsächliche Rentenlücke zusammen?

Wissen Beschäftigte eigentlich, wie viel Geld ihnen im Rentenalter konkret zur Verfügung stehen wird? Der AXA Vorsorge Report deckt auf, dass die individuelle Rentenlücke weiterhin unterschätzt wird. Viele meinen zudem, sie schaffen es finanziell auch gar nicht, für den Ruhestand vorzusorgen.

Bei vielen löst der Gedanke an den Ruhestand eher Sorgen als Freude aus. Doch wissen die heute Erwerbstätigen überhaupt, was ihnen im späteren Ruhestand konkret zur Verfügung stehen wird? Mit dieser Frage hat sich der AXA Vorsorge Report an 2.053 Personen gerichtet, die das Meinungsforschungsinstitut YouGov im Auftrag von AXA befragt hat.

Viele schätzen Rentenlücke auf 500 bis 1.000 Euro

Was die Erwartungen der Befragten betrifft, auf wie viel Geld sie in der Rentenzeit später verzichten müssen, sagen 29%, dass sie diesen Wert auf 500 bis 1.000 Euro monatlich weniger im Portemonnaie schätzen. Unter den Umfrageteilnehmern mit einem durchschnittlichen Haushaltseinkommen von 3.500 bis 4.000 Euro gehen 19% davon aus, dass es nur maximal 500 Euro monatlich weniger sein werden.

„Standardrentner“ mit Bruttorente von rund 1.700 Euro

Ob diese Annahmen stimmen, ist von verschiedenen Faktoren abhängig, gibt AXA zu bedenken. Derzeit bekommt der sogenannte „Standardrentner“ eine Bruttorente von rund 1.700 Euro. AXA weist darauf hin, dass dieser Rechenwert allerdings nur dann zutreffe, wenn eine Person 45 Jahre lang exakt das vorläufige Durchschnittsgehalt verdient habe.

Claudia Flues, Altersvorsorgeexpertin bei AXA, weiß: „Allerdings kommen nur die wenigsten auf 45 Jahre Erwerbsarbeit. Elternzeiten, lange Ausbildungszeiten, Auslandsjahre oder Sabbaticals sind nur einige Beispiele, die das Erwerbsleben kürzen.“ Es sei gut und richtig, dass man heute diese Möglichkeiten habe, doch müsse man die Auswirkungen auf den eigenen Ruhestand berücksichtigen, so Flues.

45% der Über-55-jährigen sparen nicht für den Ruhestand

Knapp die Hälfte (49%) der jüngeren Befragten zwischen 18 und 34 Jahren meint, bei der späteren Nettorente maximal 1.000 Euro weniger zu haben. 47% der Über-55-jährigen schätzen dies auch so ein. 22% der Befragten in dieser Altersgruppe findet aber auch, dass sie sich zu wenig mit der eigenen Ruhestandsplanung beschäftigen. Außerdem machten 45% von ihnen die Angabe, gar nichts für ihre Altersvorsorge zurückzulegen. Warum? 47% der über 55-Jährigen sagen, dass sie gerne mehr für den Ruhestand sparen würden, es sich finanziell aber nicht erlauben können. Unter den 18– bis 34-Jährigen sind es 44%. Trotzdem gehört die Vorsorge für den Ruhestand, die 23% aller Studienteilnehmenden betreiben, zu den Top-3-Sparzielen.

„Ich kann nur zielführend vorsorgen, wenn ich meinen Bedarf auch kalkuliert habe. Dieses Wissen zu vermitteln, ist eine große Aufgabe und kann nur im Zusammenwirken aller Beteiligten funktionieren“, mahnt Flues. Ein großer Schritt nach vorne sei hier die neue Digitale Rentenübersicht.

Über den AXA Vorsorge Report

Für die Studie hat das Meinungsforschungsinstitut YouGov im Auftrag von AXA 2.053 Personen in Deutschland online befragt. Die Ergebnisse der Befragung zwischen dem 24. und 26.07.2024 sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren. (lg)

Bild: © Hyejin Kang – stock.adobe.com

 

bAV-Kompetenzrating: 80% der Anbieter laut IVFP „exzellent“

Das IVFP hat sein aktuelles bAV-Kompetenzrating vorgelegt. Seit dem Erstrating im Jahr 2010 hat sich die Anzahl der Anbieter, die die Bestnote erhalten, deutlich erhöht. Dieses Jahr konnten sich 18 von 23 teilnehmenden Anbietern die höchste Bewertung sichern.

Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) kann eine wichtige Komponente zur zusätzlichen Vorsorge für das Leben nach der Erwerbstätigkeit sein. Allerdings: Laut dem Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) ist die bAV eine der wichtigsten, aber zugleich auch komplexesten Eckpfeiler im Bereich der Altersvorsorge.

Neben der Produktseite sei auch die „bAV-Kompetenz“ der Anbieter von großer Bedeutung, so das IVFP. Nun hat das Rating- und Analysehaus die aktuelle Auflage seines bAV-Kompetenzratings veröffentlicht. Das Rating, welches erstmals im Jahr 2010 aufgelegt wurde, wurde nun zum achten Mal durchgeführt. Die Untersuchung basiert auf einer interaktiven Analyse von 87 Einzelkriterien, die in die vier Teilbereiche Beratung, Haftung, Service und Verwaltung eingeteilt sind. Die finale Gesamtbewertung ergibt sich aus den gewichteten Teilbereichsnoten.

Aktuell deutlich mehr Anbieter mit Höchstbewertung

Seit dem Beginn im Jahr 2010 haben durchschnittlich 26 Anbieter an dem freiwilligen Rating teilgenommen. 13 Anbieter sind seit dem Auftaktrating mit dabei. Dabei hat sich die Quote der Anbieter, die Bestnoten erhalten, deutlich verbessert. „Im Rating 2010 vergab das IVFP fünf Mal die Bestbewertung – was einer Quote von ca. 20% der Teilnehmer entsprach“, erklärt Prof. Dr. Thomas Dommermuth, Gesellschafter und Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats des IVFP. „14 Jahre später hat sich die Anzahl auf 18 erhöht und entspricht einer Quote von knapp 80% – gemessen an den 23 teilnehmenden Anbietern 2024.“

IVFP verzichtet auf Nennung von niedriger bewerteten Anbietern

Wie gewohnt verzichtet das IVFP darauf, Tarife auszuweisen, die eine schlechtere Bewertung als „sehr gut“ erhalten. Laut den Analysten soll dadurch einer „negativen Berichterstattung über Anbieter entgegengewirkt werden, deren Strukturen sich beispielsweise noch im Aufbau befinden, die sich aber dennoch bereiterklärt haben, am Rating teilzunehmen“.

Auch werden die Anbieter nur alphabetisch aufgeführt und nicht in der Reihenfolge ihrer Bewertungsergebnisse. Als Begründung dazu schreibt der IVFP: „Kompetenz kann nicht auf eine einzelne Stelle hinter dem Komma heruntergebrochen werden – teilweise würden Rangfolgen entstehen, bei denen sich Anbieter nur in Nuancen unterscheiden“.

Diese Anbieter sind „exzellent“

Die Unternehmen, die die Gesamtnote „exzellent“ erhalten haben, sind: Allianz, Alte Leipziger, AXA, Bayern-Versicherung, Canada Life, Continentale, Dialog, die Bayerische, ERGO, Generali, HDI, LV 1871, SIGNAL IDUNA, Stuttgarter, Swiss Life, Württembergische, WWK sowie Zurich. Die Bewertung „sehr gut“ erhalten die neue Leben sowie der VOLKSWOHL BUND. (js)

Die Gesamt- und Teilbewertungen sowie die Bewertungsgrundlage kann hier eingesehen werden.

Bild: © opolja – stock.adobe.com

 

Angebot für Sozialpartnermodell im Chemie-Tarifbereich erweitert

Die chemische und pharmazeutische Industrie kann ihren Beschäftigten bald ein neues Angebot für das Sozialpartnermodell machen. Die ZielrenteCHEMIE steht Unternehmen und Mitarbeitenden ab Dezember 2024 über die Höchster Pensionskasse zur Verfügung.

Die Sozialpartner der chemischen und pharmazeutischen Industrie, Bundesarbeitgeberverband Chemie (BAVC) und Chemiegewerkschaft IGBCE, haben der neuen ZielrenteCHEMIE in ihrem Tarifbereich zugestimmt. Durchgeführt wird sie von der Höchster Pensionskasse und gemeinsam mit dem globalen Vermögensverwalter Fidelity International organisiert.

Zweites Angebot im Chemie-Tarifbereich

Es ist das zweite Angebot auf Basis des 2022 im Tarifvertrag eingeführten Sozialpartnermodells Chemie, wie es in einer Pressemitteilung heißt. Für die rund 1.700 Unternehmen in der chemischen und pharmazeutischen Industrie bedeute dies, zum ersten Mal die Möglichkeit zu haben, ihren Mitarbeitenden über eine Pensionskasse eine moderne betriebliche Altersvorsorge (bAV) in Form der reinen Beitragszusage anzubieten.

Höhere Rentenleistung und mehr Sicherheit

Insbesondere aufgrund der höheren Freiheitsgrade in der Kapitalanlage können die Beschäftigten demnach eine höhere Rendite auf ihre Sparbeiträge und damit auch eine höhere Rentenleistung erwarten. Ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag soll die Sicherheit des Systems stärken. Mit diesen Beiträgen wird ein kollektiver Sicherungspuffer geschaffen, der mögliche Rentenschwankungen ausgleichen soll.

War for Talents

Bei dem Sozialpartnermodell denken die Unternehmen der chemischen und pharmazeutischen Industrie vermutlich auch an den Wettbewerb um die besten Talente. Für teilnehmende Arbeitgeber seien zudem der einfache Anschluss an die ZielrenteCHEMIE, ein hohes Maß an Planungssicherheit, die Eliminierung von Haftungsrisiken sowie die nicht bestehende Beitragspflicht in der gesetzlichen Insolvenzsicherung von Vorteil.

Kapitalanlage mit höherer Aktienquote

Kernelement der ZielrenteCHEMIE sei eine robuste Kapitalanlage mit einer höheren Aktienquote, wie es weiter heißt. Die Sozialpartner und die Höchster Pensionskasse setzen beim Management von Versorgungskapital maßgeblich auf die Expertise von Fidelity International. Ziel ist eine langfristig attraktive und vergleichsweise schwankungsarme Rendite. Die Beiträge für die späteren Betriebsrenten werden über verschiedene Anlageklassen, Länder und Regionen sowie Branchen hinweg breit gestreut. Die ZielrenteCHEMIE über die Höchster Pensionskasse steht für Unternehmen und ihre Mitarbeitenden ab Dezember 2024 bereit.

Zukunftsfestes Modell und Vorbild

„Die ZielrenteCHEMIE ermöglicht unseren Mitgliedern eine weitere attraktive Form der betrieblichen Altersversorgung“, sagt IGBCE-Tarifvorstand Oliver Heinrich. „Dass es im Chemie-Tarifbereich nun ein zweites Angebot für ein Sozialpartnermodell gibt, ist eine gute Entwicklung, die beweist, dass das Modell zukunftsfest und gefragt ist. Gleichzeitig kann es so zum Vorbild für weitere Branchen und Unternehmen werden.“

(lg)

Bild: © sdecoret – stock.adobe.com

 

CHARTA und Xempus starten Zusammenarbeit

Der Maklerverbund CHARTA Börse für Versicherungen AG und der Technologieanbieter Xempus kooperieren. Somit erhalten an CHARTA angebundene Makler Zugang zur Plattform von Xempus. Über diese können Vermittler zu bAV, bKV und betrieblicher Arbeitskraftabsicherung digital beraten.

Im Rahmen der neuen Kooperation zwischen der CHARTA Börse für Versicherungen AG und der Xempus AG können alle an den Düsseldorfer Maklerverbund angeschlossenen Vermittler die Plattform von Xempus vollumfänglich nutzen. Mit dem Portal beraten und verwalten Vermittler die betriebliche Altersversorgung (bAV), die betriebliche Krankenversicherung (bKV) sowie die betriebliche Arbeitskraftabsicherung (bAKS) ganzheitlich und digital. Zudem ermöglicht der Verbund den kostenfreien Bezug von Arbeitnehmer-Infoportalen, mit denen Arbeitgeber ihre Beschäftigten zu ihrem bAV-Angebot informieren können. Der „XEMPUS manager“ soll zudem zudem die Verwaltung größerer Versorgungsverträge erleichtern.

„Wir freuen uns sehr auf die Zusammenarbeit mit Xempus und dem damit verbundenen Mehrwert für unsere Mitglieder. Mit dem umfangreichen Onboarding-Service, den wir gemeinsam mit Xempus anbieten, richten wir uns nicht nur an versierte Vermittlerinnen und Vermittler im Bereich der betrieblichen Vorsorge, sondern auch an jene, die in der stetig wachsenden Nachfrage durch Arbeitgeber ein neues Potenzialfeld für sich erkennen“, erklärt Marvin Pfanschilling, Leiter Vertrieb & Marketing bei der CHARTA Börse für Versicherungen AG.

„Die ganzheitliche Beratung in der betrieblichen Vorsorge gewinnt zunehmend an Bedeutung. Arbeitgeber erkennen den Wert der betrieblichen Vorsorge und wollen verstehen, wie sie für ihre Belegschaft ein passendes Versorgungskonzept erstellen können. Digitale Beratungsstrecken helfen dabei, die Bedürfnisse des Arbeitgebers zu analysieren und mit wenigen Klicks eine individuelle Lösung zu entwickeln“, betont Martin Bockelmann, Gründer und Co-CEO der Xempus AG. „Daher freuen wir uns, die CHARTA als Technologieanbieter auf diesem Weg zu unterstützen und die betriebliche Vorsorge für alle einfach und effizient zu machen.“ (tik)

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bAV-Reform: Es dürfte auch ein bisschen mehr sein

Seit Kurzem ist das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz auf den Weg gebracht, der Entwurf zur bAV-Reform steht zur Diskussion. Der bAV-Fachverband aba geht davon aus, dass die geplanten Maßnahmen mehr Menschen in die bAV führen werden. Es ginge aber noch besser, so die Ansicht des Verbands.

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eine wesentliche Säule der Altersvorsorge in Deutschland und leistet einen entscheidenden Beitrag zur finanziellen Absicherung im Ruhestand. Allerdings kam die Verbreitung der bAV zuletzt immer mehr ins Stocken, was nun mithilfe eines zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) geändert werden soll. Ein entsprechender Reformentwurf ist im Umlauf und steht zur Diskussion.

Der Entwurf (bAV: Referentenentwurf zum BRSG II geht in Ressortabstimmung) setzt grundsätzlich weiterhin auf eine freiwillige bAV (erleichtert aber firmeninterne Opting-Out-Modelle zur automatischen Entgeltumwandlung) und unter anderem auf eine Erhöhung der Geringverdiener-Förderung sowie eine Weiterentwicklung des Sozialpartnermodells.

Während sich die Versicherer schon zu den geplanten Maßnahmen geäußert hatten und diese in Teilen unterstützt, hatte am Freitag die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) zur Pressekonferenz geladen. Auch vonseiten des anerkannten Fachverbands heißt es, man begrüße den Referentenentwurf. „Die geplanten Änderungen können ein Stück weit helfen, die Betriebsrenten zu stärken und die Verbreitung zu erhöhen”, sagt aba-Vorsitzender Georg Thurnes, schiebt aber hinterher, dass man sich mehr Reformelan gewünscht hätte.

„Optionsmodelle, das zeigen die Erfahrungen im Ausland, sind in der Lage, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu steigern. Es ist daher zu begrüßen, dass in Zukunft auch bei uns mehr Betriebe eine automatische Entgeltumwandlung für ganze Belegschaften rechtssicher vereinbaren können“, erklärt Thurnes. Der Referentenentwurf sehe allerdings als Voraussetzung vor, dass sich der Arbeitgeber mit einem 20%-igen Zuschuss beteiligen müsse. Thurnes befürchtet, dass daran viele solcher Modelle schon im Voraus scheitern würden.

Immerhin eine Erweiterung des Sozialpartnermodells

Beim geplanten Ausbau des Sozialpartnermodells zeigt sich die aba nicht unzufrieden. So soll in Zukunft in einem Arbeitsvertrag ein nicht einschlägiger Tarifvertrag über ein Sozialpartnermodell auch dann in Bezug genommen werden können, „wenn das Arbeitsverhältnis in den Organisationsbereich einer Gewerkschaft fällt, die das Sozialpartnermodell trägt. Der Verband hatte sich zwar für eine nicht-tarifliche Erweiterung des Modells ausgesprochen, erkennt aber auch in der Entwurfsregelung Chancen für eine größere Verbreitung.

Förderung der Geringverdiener mit Haken

Ein weiterer interessanter Aspekt betrifft die Förderung für Geringverdiener. Diese soll mit dem zweiten BRSG dynamisiert werden. „Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat mit dem § 100 EStG ein neues, höchst erfolgreiches steuerliches Fördermodell zum Ausbau der betrieblichen Altersversorgung speziell für Geringverdiener eingeführt. Es ist gut, dass man im Referentenentwurf unserer Empfehlung gefolgt ist und die relevante Einkommensgrenze jährlich in dem Umfang der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ansteigen lassen will“ erklärt Thurnes. Es sei aber bedauerlich, dass es keine Verbesserung der Anreize für Arbeitgeber gebe, die Förderquote bleibe bei 30%.

Nicht zuletzt bedauert die aba auch, dass sich in dem bAV-Reformpaket nichts zur Verbesserung der Direktzusage enthalten sei. Die ertragssteuerliche und handelsbilanzielle Bewertung von Direktzusagen müsse dringend angepasst und so weit wie möglich vereinheitlicht werden, so der Verband, der zum Schluss noch anprangert, dass die Bürokratie weiter hoch bleibe und es wenig Schritte in Richtung Digitalisierung gebe.

Zur Umsetzung des Gesetzesvorhabens hieß es kürzlich noch aus den verantwortlichen Ministerien, dass man zügig vorankommen will. Inhaltlich wird sich wohl noch das ein oder andere zum vorliegenden Entwurf ändern. (bh)

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