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Assekuranz bAV allgemein

Versorgung von GGF: Neue Perspektiven kennenlernen

Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) und Führungskräfte haben einen höheren Vorsorge- und Absicherungsbedarf. Swiss Life bietet über den Durchführungsweg Unterstützungskasse eine zeitgemäße betriebliche Versorgung für diese Zielgruppe.

Ein Beitrag von Hubertus Harenberg, Bereichsleiter Vertrieb Firmenkunden und Konsortien, Swiss Life Deutschland

In Zeiten von Pandemie und Niedrigzins sind insbesondere Unternehmer gefordert, für sich und ihre Unternehmen Sicherheit und Stabilität bei der finanziellen Vorsorge zu erreichen. Zwar hat diese Kundengruppe nicht erst seit heute einen hohen Beratungsbedarf, doch die aktuelle Lage bringt besondere Herausforderungen bei der Aufstellung einer nachhaltigen und strategischen Vorsorgeplanung mit sich. Denn aufgrund ihrer tendenziell höheren Einkommen haben Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) und Führungskräfte zwangsläufig einen weitaus höheren Vorsorge- und Absicherungsbedarf.

Swiss Life bietet ein extra für die Zielgruppe Unternehmer erstelltes Strategiekonzept an, das auf diesen speziellen Bedarf eingeht und zielgerichtete Vorsorgelösungen anbietet. Die Swiss Life Unterstützungskasse beispielsweise ermöglicht passende Rahmenbedingungen, um eine zusätzliche und flexible Vorsorge aufzubauen. Dabei bezieht das Zielgruppenkonzept von Swiss Life auch die mitarbeitenden Angehörigen der GGF mit ein. Diese erhalten durch eine Unterstützungskassenversorgung oder eine Direktversicherung einen zusätzlichen Baustein zu ihrer Altersversorgung.

Gründe für die Unterstützungskasse aus Sicht des Unternehmens

Interessant ist das Angebot auch aus Unternehmensperspektive: Im Durchführungsweg Unterstützungskasse können für Gesellschafter-Geschäftsführer sowie für Führungskräfte Versorgungen mit nahezu unbegrenztem Dotierungsrahmen aufgebaut werden – ganz nach dem individuellen Bedarf, steuerfrei sowie ohne Bilanzberührung. Laufende, gleichbleibende oder steigende Beitragszahlungen bieten eine planmäßige und kalkulierbare Versorgung, die zudem mit einem geringen Verwaltungsaufwand für das Unternehmen eingerichtet werden kann. Für die vollständige Ausfinanzierung sorgt eine zur Versorgungszusage der Unterstützungskasse deckungsgleiche Finanzierung über eine Rückdeckungsversicherung. Die administrativen Tätigkeiten können auf die Unterstützungskasse übertragen werden, womit der Aufwand auf Unternehmensseite überschaubar bleibt.

Neben den steuerlichen Vorteilen bietet die Swiss Life Unterstützungskasse flexible und individuelle Gestaltungsmöglichkeiten. Neben einer Rentenzusage mit Kapitaloption steht zum Beispiel auch eine Kapitalzusage mit Rentenoption zur Verfügung. Ebenso ist es möglich, das Risiko einer Berufsunfähigkeit abzusichern oder die Hinterbliebenen im Todesfall abzusichern.

Weitere Vorteile durch den gehaltsdynamischen Leistungsplan

Mit dem optionalen gehaltsdynamischen Leistungsplan koppelt Swiss Life die Höhe des Beitragsaufwands an die Entwicklung des pensionsfähigen Gehalts des Versorgungsberechtigten. Somit wird der Beitrag fester Bestandteil des Gehalts und orientiert sich damit ganz lebensnah am Versorgungsbedarf: steigendes Einkommen = erhöhter Versorgungsbedarf + wachsende Vorsorge.

Der Beitrag an die Unterstützungskasse ist dabei fester Bestandteil der Gehaltssumme und steigt nur dann, wenn das Gehalt ebenfalls steigt. Für GGF hat die gehaltsdynamische Anpassung einen weiteren Vorteil. Hier kann der Beitrag selbst bis unmittelbar vor Rentenbeginn angehoben werden, ohne dass eine Erdienbarkeitsfrist einzuhalten ist – denn die gehaltsabhängige Erhöhung wurde ja bereits bei Einrichtung der Versorgung festgelegt.

Mit passenden Lösungen zu einer attraktiven Altersrente

Besonders geeignet für GGF und Führungskräfte ist der Rückdeckungstarif Swiss Life Maximo, der Sicherheit und Renditechancen miteinander verbindet. Bereits seit April 2019 steht die renditeorientierte Variante mit geringfügig reduzierter Garantie auch in der Unterstützungskasse zur Verfügung. Swiss Life ermöglicht es, mit abgesenkten Garantien bereits ab Vertragsbeginn renditeorientiert am Kapitalmarkt zu investieren.

Die börsentäglich gemanagte Kapitalanlage sorgt zudem dafür, dass auf Schwankungen an den Kapitalmärkten flexibel reagiert wird. Wer die langfristige Entwicklung der Aktienmärkte verfolgt hat, weiß, dass diese in der Vergangenheit tatsächlich nicht nur krisenbeständig, sondern auch sehr positiv verlaufen ist.

AssCompact Forum betriebliche Versorgung

Dieser Beitrag erscheint im Rahmen der AssCompact Wissen Veranstaltung Forum betriebliche Versorgung, das am 29. und 30. Juni in digitalem Format stattfindet. Auch Swiss Life ist als Partner beim Forum vertreten und bietet mehr Informationen zum Thema in einem virtuellen Workshop. Details zum Programm sowie zur Anmeldung finden Sie unter asscompact.de/forum-betriebliche-versorgung.

Bild: © bnenin – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Hubertus Harenberg

Wettbewerb um Talente: Mit bAV und bKV mehr bieten als andere

Um die Attraktivität als Arbeitgeber zu erhöhen, können Firmen mit einer bAV und einer bKV punkten. Die Gothaer hat passende Lösungen im Portfolio, darunter eine Rentenversicherung mit Indexbeteiligung. Ein Beitrag von Marvin Pfanschilling, Vertriebskoordinator Lebensversicherung der Gothaer Allgemeine Versicherung.

Mobilität, Flexibilität und Globalisierung können unter Umständen für eine hohe Mitarbeiterfluktuation verantwortlich sein. Um qualifizierte Mitarbeiter zu akquirieren oder gute Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden, muss der Arbeitgeber mehr bieten als andere. Dabei bieten sich eine betriebliche Altersversorgung (bAV) sowie eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) an. Beides ist bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gefragt und bietet dem Unternehmen eine Chance, sich von Wettbewerbern auf dem Arbeitsmarkt zu differenzieren.

bAV – Beitragsgarantie und Full Service

Eine neue Rentenversicherung mit attraktiver Indexbeteiligung – das bietet die Gothaer mit ihrem neuen Produkt GarantieRente Index im Rahmen der bAV an. Damit werden die Vorteile von Indexlösungen und dynamischen Hybriden in einem Produkt zusammengefasst. So kann der Kunde gleichzeitig auf Sicherheit und besondere Renditechancen bauen. Eine 100%-ige Beitragsgarantie ist dabei schon ab einer Vertragsdauer von einem Jahr möglich.

Große Bedenken haben Arbeitgeber und Vermittler oftmals bezüglich eines möglichen hohen Verwaltungs- und Bürokratieaufwandes beim Abschluss einer bAV. Die Gothaer bietet den Unternehmen einen Rundumservice für die Abwicklung ihrer bAV. Mit ihrem bAV-Cockpit stellt die Gothaer Beratern und Unternehmenskunden ein einfaches digitales Änderungsmanagement zur Verfügung. Bei der Beratung vor Ort bietet das Cockpit zudem effiziente und umfassende Informationen. Der Abschluss einer bAV passiert komplett digital, es müssen keine Papierberge mehr hin- und hergeschickt werden. In Sachen Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) finden Kunden und Berater zudem alle Informationen auf einer speziellen Website unter www.gothaer-brsg.de.

bKV – Krankenzusatzversicherungen über einen Kollektivvertrag

Über einen Kollektivvertrag mit einem privaten Krankenversicherer kann ein privater Zusatzversicherungsschutz ohne individuelle Risikoprüfung für die Mitarbeiter und deren Angehörige angeboten werden. Die Gothaer Krankenversicherung bietet eine entsprechende Produktpalette an, die extra auf die Anforderungen im Kollektivgeschäft zugeschnitten ist. Zudem werden in der kollektiven Krankenversicherung Beitragsnachlässe gewährt. Je nach Vertrag gibt es Möglichkeiten, Angebote zu erstellen, die nur im Bereich der Kollektivversicherung realisierbar sind. Ein Verzicht auf Wartezeiten ist hierbei obligatorisch. Kollektivversicherungen bieten im Vergleich zu Individualversicherungen deutlich bessere Konditionen.

Beim Gesundheitsbudget Gothaer FlexSelect kann jeder Mitarbeiter flexibel und individuell die Leistungen in Anspruch nehmen, die zu ihm persönlich am besten passen – und das jedes Jahr aufs Neue. Gothaer FlexSelect enthält Leistungen für die Bereiche Ambulant, Zahn und Stationär sowie zusätzlich drei obligatorische Assistance-Dienstleistungen, welche außerhalb des Gesundheitsbudgets mehrmals pro Jahr kostenfrei in Anspruch genommen werden können. Hierdurch lässt sich insbesondere die Erlebbarkeit der Versorgungsleistungen bei den Arbeitnehmern deutlich steigern.

bKV und bAV als Vorteil für alle Beteiligten

Um qualifizierte Mitarbeiter zu akquirieren oder Beschäftigte an das Unternehmen zu binden, sollten konkrete Maßnahmen genutzt werden, die über ein gutes Gehalt und ein angenehmes Betriebsklima hinausgehen. Attraktive Versicherungskonditionen für die Zeit der Unternehmenszugehörigkeit sind dagegen noch nicht weit verbreitet. Bei vergleichsweise geringem finanziellem Aufwand entsteht hier ein hoher wahrgenommener Nutzen. Diese Fürsorge führt zu einer positiven Außendarstellung des Unternehmens. Rankings zum Thema „bester Arbeitgeber“ beziehen Sozialleistungen in ihre Urteile mit ein. Eine positive Außendarstellung unterstützt wiederum die Differenzierung zu Wettbewerbern. Wenig Aufwand – hoher Nutzen: : Die Investition in das betriebliche Versorgungsmanagement lohnt sich – für alle Beteiligten.

AssCompact Forum betriebliche Versorgung

Dieser Beitrag erscheint im Rahmen der AssCompact Wissen Veranstaltung Forum betriebliche Versorgung, das am 29. und 30. Juni in digitalem Format stattfindet. Auch die Gothaer ist als Partner des Forums mit einem Online-Workshop vertreten. Weitere Informationen zum Programm sowie zur Anmeldung finden Sie unter asscompact.de/forum-betriebliche-versorgung.

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Ein Artikel von
Marvin Pfanschilling

Fokus 2021 in der bAV: Ansatzpunkte für Vermittler

Arbeitgeberzuschuss, abgesenkte Garantie, Nachhaltigkeit in der Beratung – das sind drei wichtige Themen in der betrieblichen Altersversorgung, die für Vermittler 2021 auf der Agenda stehen. Was es zu beachten gilt, erläutert Dr. Henriette Meissner, Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH.

In der Praxis stellen sich 2021 drei große Herausforderung für bAV-Vermittler. Das ist zum einen die Umsetzung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss nach § 1a (1a) BetrAVG bis zum 31.12.2021 für alle Bestandsverträge. Zum zweiten ist das der Umgang mit Tarifen mit abgesenkter Garantie, die im Jahre 2021 fast überall zum Standard geworden sind. Und zuletzt, aber sicherlich nicht an letzter Stelle, eine Entscheidung zum Thema Nachhaltigkeit in der Vermittlung, also die Umsetzung der Transparenz-Verordnung, die seit 10.3.2021 verpflichtend ist.

31.12.2021: Arbeitgeberzuschuss im Bestand

Zunächst einmal lohnt der Blick auf die Vermittlungstätigkeit der Vergangenheit. Hier wurde regelmäßig die Zusage des Arbeitgebers, die in der Entgeltumwandlungsvereinbarung arbeitsrechtlich dokumentiert wurde, vom Vermittler durch einen passenden Direktversicherungsvertrag „eingedeckt“. Dies wurde oft mit Aussagen begleitet wie: „Wir garantieren eine einfache, haftungssichere bzw. rechtssichere Lösung für Ihre betriebliche Altersversorgung“. Die ‚Kirsche auf dem Kuchen‘ war dann noch eine passende Versorgungsordnung, die gerne auch unter der Überschrift Rechtssicherheit vom Vermittler lanciert wurde.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wird diese Zusage gesetzlich erweitert – auch für Uralt-Verträge. Und damit muss auch die Deckung durch die Direktversicherung (Pensionskasse, Pensionsfonds) entsprechend erweitert werden. Gerade in Maklerverträgen gehört die Bestandsbetreuung oft zur Standardvereinbarung. Hier sollte jeder Makler und Vermittler also zunächst einmal schauen, wie weit seine Versprechen, seine Betreuungsverträge usw. gehen. Die Ansprache der Arbeitgeber und die gemeinsam erarbeiteten Lösungen in diesem durchaus „verzwickten“ Feld sollten anschließend sorgfältig dokumentiert werden.

Ist ein Rechtsdienstleister, z.B. zur Prüfung der Versorgungsordnung, eingeschaltet, sollte auch schriftlich dokumentiert sein, wer für was zuständig ist. Ein Arbeitgeber, der von ihnen betreut wird, winkt ab und hat kein Interesse? Dokumentieren! Der Arbeitgeberverband, erklärt ihnen der Arbeitgeber, verweist auf den Tarifvertrag, der keinen Zuschuss vorsieht. Juristisch ungeklärt. Wichtig für den Makler: Dokumentieren, warum nicht eingedeckt wurde.

Denn, wenn der Arbeitgeberzuschuss nicht richtig umgesetzt wird, fehlt nicht etwa „Geld“, sondern es fehlt Versorgungsleistung. Der Arbeitgeber kommt in die Subsidiärhaftung, muss also die Leistung des Versicherungsvertrags „aufstocken“. Da steht schnell der Vorwurf im Raum, dass andere, namentlich der Makler, „Schuld“ gewesen sei.

bAV-Tarife mit abgesenkten Tarifen

Die Niedrigstzinsphase hat nun auch fast marktweit die betriebliche Altersversorgung erreicht. Abgesenkte Garantien sind wichtig, damit letztlich ein größerer Beitragsteil in Sachwertanlagen fließen und dadurch eine höhere Altersversorgung aufgebaut werden kann. Das Institut für Finanz- und Aktuarwissenschaften (ifa) hat in einer Studie nachgewiesen, dass in der andauernden Niedrigzinsphase diese Produkte auch für sicherheitsorientierte Anleger bedarfsgerecht sind. Denn durch den größeren Anteil an Sachwertanlagen kann das Inflationsrisiko reduziert werden. Hohe Garantien, d.h. im Niedrigzinsfeld deutlich geringere Renditen, erhöhen inflationsbereinigt sogar das Risiko des Kaufkraftverlustes.

Mit anderen Worten: Stehen Tarife mit voller Bruttobeitragsgarantie zur Wahl muss über die damit verbundenen Risiken informiert werden genauso wie selbstverständlich wie bei Tarifen mit abgesenkten Garantien über die Chancen informiert werden sollte.

Da Tarife mit abgesenkten Garantien nur in Verbindung mit einer BOLZ zum Einsatz kommen, sollte die Zusage des Arbeitgebers, die Versorgungsordnung usw. immer sehr deutlich die Kernelemente einer BOLZ enthalten. Dort steht nicht das angesammelte Kapital, sondern die Transformation des Beitrags in eine von Beginn an feststehende Leistung im Vordergrund. Auch im „Störfall“ also insbes. einer vorzeitigen Beitragsfreistellung muss weiterhin eine Garantie in angemessener Höhe vorhanden sein.

Es gibt also viel, über das informiert werden sollte.

Ab 10.3.2021: Die Transparenz-Verordnung

Seit 10.3.2021 gelten neuen Offenlegungspflichten für Finanzberater, also auch Versicherungsvermittler. Sie ergeben sich aus den Vorschriften der Transparenz- oder Offenlegungsverordnung. Drei Dinge sind für Vermittler danach zu tun – und natürlich auch zu dokumentieren.

  • 1. Veröffentlichung der eigenen Nachhaltigkeitsstrategie auf der Internetseite und Erläuterung, ob und wie Beratung zu nachhaltigen Produkten und deren Anbietern erfolgt
  • 2. Angaben zur Vergütungspolitik in puncto Nachhaltigkeit
  • 3. Beratung zu den vorvertraglichen Informationen der Anbieter von nachhaltigen Produkten

Auch ein „Nein“ zur Nachhaltigkeitsstrategie des Vermittlers, das auch – noch – möglich ist, muss dokumentiert und offengelegt werden.

Die Verordnung gibt noch nicht vor, an welcher Stelle der Vermittlerhomepage die Informationen konkret offengelegt werden müssen. Es bietet sich an, sie unter der Bezeichnung „Informationen zur Nachhaltigkeit nach der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor“ für den Seitenbesucher einfach auffindbar und letztlich werbewirksam zu platzieren.

Als Anbieter der GrüneRente unterstützt die Stuttgarter Vermittler mit zahlreichen Informationen beim Thema Nachhaltigkeit, zum Beispiel auf www.gruenerleben.stuttgarter.de oder mit der Vermittler-Checkliste „Vorab informieren: ESG-Aspekte in den Beratungsprozess integrieren“.

Fazit

Im Jahr 2021 gibt es viele Ansatzpunkte für die betriebliche Altersversorgung. Gute Beratung ist nötig und gefragt. Mehr Information zu allen drei Themen finden sich bei der Stuttgarter auf bavheute.de oder per Mail an bav@stuttgarter.de.

AssCompact Forum betriebliche Versorgung

Dieser Beitrag erscheint im Rahmen der AssCompact Wissen Veranstaltung Forum betriebliche Versorgung, das am 29. und 30. Juni in digitalem Format stattfindet. Auch die Stuttgarter ist als Partner des Forums mit einem Online-Workshop vertreten. Weitere Informationen zum Programm sowie zur Anmeldung finden Sie unter asscompact.de/forum-betriebliche-versorgung.

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Ein Artikel von
Dr. Henriette Meissner

bAV: Smarte Prozesse als Erfolgsfaktor für den Vertrieb

Der Administrationsaufwand gilt als größte Hemmschwelle für eine noch breitere bAV-Durchdringung. Die WWK bietet bei ihrer bAV-Lösung volldigitalisierte Prozesse, um die Komplexität der Vertragsverwaltung zu verringern und Vermittlern die Beratung zu vereinfachen.

Ein Beitrag von Dr. Winfried Gaßner, Leiter Produktmanagement der WWK Versicherungen

Wenn es um ihre Rente geht, verlassen sich mehr als 30 Millionen Angestellte in Deutschland auf die gesetzliche Rente. Allerdings wird die Höhe der Renten in den kommenden Jahren weiter schrumpfen; immer weniger Erwerbstätige müssen künftig immer mehr Rentner finanzieren. Mithilfe der betrieblichen Altersversorgung (bAV) lässt sich die Lücke bei der Rente verkleinern. Durch die Befreiung von Steuern und Sozialabgaben während des Sparvorgangs – innerhalb bestimmter Grenzen – ist die Entgeltumwandlung der vom Staat am stärksten geförderte Vorsorgeweg. Zusätzlich beteiligt sich der Arbeit­geber an der Betriebsrente. Am beliebtesten ist dabei die Direktversicherung. Sie genießt seit Jahren hohes Vertrauen in der Bevölkerung und ist durch den geringen Verwaltungsaufwand auch in kleinen Firmen darstellbar.

Betriebsrentenstärkungsgesetz wirkt positiv

Mit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 01.01.2018 hat die bAV noch einmal deutlich an Attraktivität gewonnen. Doch anders als politisch gewollt, sorgt nicht das neue Sozialpartnermodell für positive Effekte. Denn der Verzicht auf Kapitalgarantien stößt bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf große Zurückhaltung. Stattdessen überzeugen die verbesserten Förderbedingungen bei der Entgeltumwandlung – allen voran die Anhebung der Steuerfreiheit für Beitragszahlungen auf bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

Aber auch durch den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von 15% werden versicherungsförmige Durchführungswege wie die Direktversicherung für Arbeitnehmer noch attraktiver. Über 100% des Eigenbeitrags werden bei einer Vielzahl von Beschäftigten durch staatliche und betriebliche Förderbeiträge zusätzlich angespart. Darüber hinaus unterliegen Arbeitgeber mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz neuen Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber ihren Mitarbeitern. Bis Ende 2021 sind alle Arbeitnehmer daher auf Verlangen vom Arbeitgeber oder Versorgungsträger über Möglichkeit und Förderung im Rahmen der Betriebsrente zu informieren.

Haftungssicherheit und Renditechancen durch innovative Garantieprodukte

In der bAV können unterschiedliche Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegen: Arbeitgeber wünschen sich ein haftungssicheres, verwaltungsarmes Produkt ohne komplexe Prüfvorgaben, auch für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter. Arbeitnehmern ist eine vollständige Kapitalgarantie wichtig, ebenso ein attraktiver garantierter Rentenfaktor. Zusätzlich sollen auch die Renditechancen der weltweiten Kapitalmärkte im Sparprodukt genutzt werden.

Für den Durchführungsweg Direktversicherung bietet die WWK in nur einem Produkt eine attraktive Lösung für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer. Unter dem Markennamen WWK IntelliProtect® bietet der Versicherer seit über zehn Jahren eine bewährte fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantie an. Sie wurde im vergangenen Jahr unter dem Namen WWK IntelliProtect® 2.0 um viele wertvolle Features ergänzt. Die angebotene Vorsorgelösung ermöglicht hohe Renditechancen durch die Partizipation an den weltweiten Aktienmärkten und gewährleistet gleichzeitig eine vollständige Absicherung der eingezahlten Beiträge.

iCPPI-Mechanismus

Ermöglicht wird dies durch die als „individuelle Constant Proportion Portfolio Insurance (iCPPI)“ bekannte dynamische Portfolio-­Absicherungsstrategie, die kundenindividuell für jeden Kundenvertrag zum Einsatz kommt. Die notwendigen Portfolioumschichtungen werden dabei börsentäglich durchgeführt und nicht nur zum Monatsende, wie es bei den meisten Wettbewerbsprodukten der Fall ist. Entscheidend kann dies in extrem volatilen Marktphasen sein, wie sie beispielsweise im Frühjahr 2020 zu Beginn der Pandemie zu sehen waren. Ob die Reaktionszeit einen Tag beträgt oder einen Monat – den Renditeunterschied sieht der Kunde sofort in Euro und Cent.

Das hat den Kunden der WWK in der Vergangenheit sehr hohe Investitionsquoten in die gewählten Investmentfonds und damit hohe Renditen ermöglicht. Reale Kundenverträge belegen dies: Die Beitragsgarantie war zu keinem Zeitpunkt und für keinen Kunden gefährdet und die Verträge haben mit steigenden Märkten rasch wieder in Aktien investiert.

Die angebotenen Fondsrenten mit Garantie bieten damit die besten Renditechancen unter allen fondsgebundenen Hybridprodukten am Markt. Dies ist das Ergebnis einer Studie des renommierten Instituts für Vermögensaufbau (IVA). Besonders hervorgehoben werden die hohen Aktienquoten und die damit verbundene Renditestärke der WWK-Policen.

Komplexität der Vertragsverwaltung reduzieren

Die hohe Komplexität der Vertragsverwaltung seitens der Unternehmen wird branchenweit als größtes Hindernis für eine noch stärkere Verbreitung der bAV betrachtet. Aus diesem Grund hat die WWK mit „WWK bAV.digital“ seit mehreren Jahren einen vollintegrierten und digitalen Beratungs-, Angebots- und Verwaltungsprozess für Arbeitgeber, Vermittler und Versicherer im Einsatz. Damit wird die bAV für alle Beteiligten deutlich leichter. Einfache, smarte Prozesse und Beratungen sind der Erfolgsfaktor für den Vertrieb, um die Verbreitung der bAV vor allem in kleinen und mittelständischen Unternehmen zu unterstützen.

Mit der von der WWK praktizierten digitalen Unterschrift sowie der vollelektronischen Antragsabwicklung wird die bAV-Beratung vollständig abgerundet. Sie bietet allen Beteiligten einen digitalen Prozess ohne Medienbrüche. Dabei werden alle Dokumente und Anträge automatisch erstellt und können mit dem Smartphone oder Tablet von allen Beteiligten elektronisch unterschrieben werden.

Nachhaltigkeit – Viel mehr als nur ein Trend

Gerade den Generationen Y und Z, also den heute unter 35-Jährigen, ist die Notwendigkeit zusätzlicher Altersvorsorge bewusst. Dabei wird besonders gerne auf attraktive Betriebsrentenmodelle zurückgegriffen. Ökologische und soziale Aspekte sind dieser Zielgruppe bei der Altersvorsorge wichtige Entscheidungskriterien, denen die WWK mit einer breiten Auswahl an nachhaltigen Fonds ebenso gerecht wird wie mit einem speziellen Fonds-Basket ESG (Environmental, Social, Governance; Umwelt, Soziales und Unternehmensführung).

Mit der bAV wird Nachhaltigkeit im doppeltem Sinne erreicht: Sie erfüllt die Kapitalanlagewünsche der jungen Generation und sorgt mit einem attraktiven Betriebsrentenkonzept für Mitarbeitermotivation und -bindung an die Unternehmen. Gerade im Wettstreit um qualifizierte Fach- und Führungskräfte stellt die betriebliche Altersversorgung damit einen entscheidenden Faktor dar und kann damit zu einer Art „Zugpferd“ der privaten Altersvorsorge werden.

AssCompact Forum betriebliche Versorgung

Zeitgemäße Lösungen und Konzepte sind Thema der AssCompact Wissen Veranstaltung Forum betriebliche Versorgung, das am 29. und 30. Juni in digitalem Format stattfindet. Auch die WWK ist als Partner des Forums mit einem Online-Workshop vertreten. Weitere Informationen zum Programm sowie zur Anmeldung finden Sie unter asscompact.de/forum-betriebliche-versorgung.

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition „betriebliche Versorgung“ und in unserem ePaper.

Bild: © NicoElNino – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Dr. Winfried Gaßner

Betriebliche BU-Vorsorge mit Weitblick

Mit einer durchdachten betrieblichen Altersversorgung (bAV) kann sich ein Unternehmen als moderner Arbeitgeber von Mitbewerbern abheben. Eine charmante Lösung ist die Absicherung der Berufsunfähigkeit (BU). Die Continentale hat ein entsprechendes Produkt im Portfolio.

Ein Beitrag von Sascha Holstein, Leiter Vertriebsunterstützung bAV im Continentale Versicherungsverbund

Während die bAV in großen Betrieben inzwischen weit verbreitet ist, besteht in kleinen und mittelständischen Unternehmen starker Nachholbedarf. Für Vermittler ist dies ein guter Beratungsanlass. Gerade die betriebliche BU-Direktversicherung schafft eine Win-win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Mehrwert für den Arbeitgeber

Eine sinnvoll ausgestaltete bAV-Lösung erleichtert es, gute Kräfte zu gewinnen und im Unternehmen zu halten. Zahlt der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung mehr als den Pflichtanteil, stärkt er seine Attraktivität zusätzlich. Außerdem kann er seine Beiträge als Betriebsausgaben absetzen.

Erhebliche Vorteile für die Mitarbeiter

Bei der betrieblichen BU-Absicherung zahlen die Mitarbeiter günstigere Beiträge als bei der Eigenvorsorge. Ein entscheidender Vorteil ist die meist erheblich vereinfachte Gesundheitsprüfung. Außerdem profitieren die Arbeitnehmer von der staatlichen Förderung. Wird die BU-Vorsorge in Form einer Direktversicherung über eine Entgeltumwandlung finanziert, sparen sie Steuern und Sozialabgaben. Allerdings sind im Leistungsfall im Vergleich zur privaten BU-Vorsorge höhere Steuern zu entrichten.

Günstiger BU-Schutz möglich

Als weitere Spielart der bAV bietet sich das Belegschaftsgeschäft an. Hier schließt der Arbeitgeber einen Rahmenvertrag mit dem Versicherer. Die Arbeitnehmer erhalten einen auf sie zugeschnittenen Schutz zu meist günstigeren Konditionen als im Einzelgeschäft. Diese Option eignet sich besonders für kleinere Betriebe. Für solche unternehmensindividuellen Lösungen bringt die Continentale Lebensversicherung langjährige Erfahrung mit, auch bei der Mischkalkulation für unterschiedliche Berufsgruppen.

Existenzielle Absicherung zu stabilen Beiträgen

Wichtig ist, dass der BU-Schutz passt – und dabei bezahlbar ist und bleibt. Bei der Continentale können sich die Kunden auf günstige und stabile Beiträge verlassen. Seit mehr als 60 Jahren hat die Gesellschaft die eingangs berechneten BU-Prämien nie angehoben. Die Basis dafür hat das Unternehmen vor allem durch eine vorsichtige Risikoeinschätzung und Annahmepolitik geschaffen.

Immer up-to date

Die Continentale hat vor zwei Jahren ihre umfassende BU-Vorsorge auf die sich rasant wandelnde Arbeitswelt ausgerichtet. In diesem Zusammenhang hat sie Berufsrisiken neu bewertet und rund 300 Zukunftsberufe identifiziert. Angesichts der seitdem nochmals beschleunigten Digitalisierung hat das Traditionshaus die Risiken vieler Arbeitsfelder aktuell neu berechnet. Für mehr als 500 Berufe konnten die Beiträge gesenkt werden.

Unbürokratische, kompetente Unterstützung

Die bAV-Spezialisten der Continentale unterstützen die Vertriebspartner dabei, Versorgungswerke sinnvoll zu gestalten – digital, telefonisch oder persönlich vor Ort. Für spezielle Fragen verfügt die Gesellschaft über ein Netzwerk von Experten und Fachanwälten. Weitere Informationen erhalten freie Vermittler unter makler.continentale.de/premium-bu-dv.

AssCompact Forum betriebliche Versorgung

Dieser Beitrag erscheint im Rahmen der AssCompact Wissen Veranstaltung Forum betriebliche Versorgung, das am 29. und 30. Juni in digitalem Format stattfindet. Auch die Continentale ist als Partner des Forums mit einem Online-Vortrag vertreten. Weitere Informationen zum Programm sowie zur Anmeldung finden Sie unter asscompact.de/forum-betriebliche-versorgung.

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Ein Artikel von
Sascha Holstein

Betriebliche Altersversorgung: Grün macht den Unterschied

Kicker, Yoga und Sabbaticals – der Kampf um die besten Talente macht Unternehmen erfinderisch. Ein unterschätzter Trumpf: die betriebliche Altersversorgung. Nachhaltige neue Produkte treffen genau den Nerv der Zeit. Ein Beitrag von Ute Thoma, Leiterin Betriebliche Vorsorge Vertrieb bei die Bayerische.

Ein heimlicher Champion: Mit 35% aller Personen, die Vorsorge betreiben, ist die betriebliche Altersversorgung (bAV) die Nummer 1 der Deutschen. Fonds, ETFs, Riester und Co. folgen erst dahinter. Was macht diesen Champion noch besser? Wenn er grün ist! Denn am Thema Nachhaltigkeit führt in der Vorsorge kein Weg mehr vorbei. Laut einer neuen Studie des Marktforschungsinstituts Rothmund Insights möchte jeder zweite Kunde schon heute bei der Wahl seiner Versicherung auf das Thema Nachhaltigkeit achten. Wer bAV und grünes Gewissen in der Beratung vereint, eröffnet sich enorme Chancen.

So wird die bAV zum Klimaschützer

Der Schlüssel, mit dem Betriebe ihren Mitarbeitenden eine Altersvorsorge mit Klimaschutz-Plus bieten, liegt in der Kapitalanlage eines bAV-Produkts. Wohin fließen die Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber einzahlen? Versicherer, die transparent machen, wie sie in ihrer Kapitalanlage ESG-Kriterien berücksichtigen, bieten hier klare Vorteile.

Noch überzeugender wird der grüne Kern eines bAV-Produkts, wenn Versicherer die Beiträge nicht nur verantwortungsbewusst investieren, sondern damit aktiv etwas zum Besseren bewirken. Die Bayerische garantiert mit den bAV-Lösungen ihrer nachhaltigen Marke Pangaea Life zum Beispiel, dass Beiträge unter anderem in konkrete Sachwerte aus dem Bereich der erneuerbaren Energien fließen – die täglich CO2 einsparen und abertausende Haushalte mit sauberer Energie versorgen.

Drei von vier Bewerbern ist Arbeitgeber-Nachhaltigkeit wichtig

Neben traditionellen Faktoren wie dem Gehalt oder dem Ruf eines Unternehmens achten gerade junge Arbeitnehmer zunehmend auf einen weiteren Aspekt: Wie nachhaltig agiert ein Arbeitgeber? StepStone und das Handelsblatt Research Institute ermittelten in einer Studie: Drei von vier Befragten schreiben dem Stellenwert von Nachhaltigkeit bei ihrem (potenziellen) Arbeitgeber eine hohe Wichtigkeit zu. Betriebe, die ihre Nachhaltigkeitsbemühungen glaubhaft nach außen vermitteln können, haben in Zeiten des Fachkräftemangels einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil. Eine Tatsache, die Vermittler in der bAV-Beratung thematisieren sollten.

Denn eine grüne bAV bringt Unternehmen auf vielen Ebenen Vorteile:

  • Entscheidender Wettbewerbsvorteil im „War for talents“, indem sich Betriebe gegenüber den eigenen Mitarbeitern, Fachkräften und in der Öffentlichkeit als ökologisch und sozial verantwortungsbewusster Arbeitgeber präsentieren
  • Engere Mitarbeiterbindung, indem Mitarbeiter Zugang zur beliebtesten Form der Altersvorsorge erhalten
  • Finanzielle Vorteile durch Steuerbegünstigungen und Abgabeneinsparungen
  • Nachweisbare Nachhaltigkeit wird ein entscheidender Faktor in der Finanzierung: Banken legen bei Kreditanfragen von Unternehmen bereits heute Wert auf eine existente Nachhaltigkeitsstrategie. Wer sich als Unternehmen hier nicht positionieren kann, hat Probleme Geldmittel zu bekommen.
  • Erhöhung der Mitarbeiterzufriedenheit, indem diese unterstützt werden, ihre Rentenlücke zu schließen
Eine Chance für den Vertrieb

Angesichts der enormen Vorteile einer nachhaltigen betrieblichen Altersversorgung besteht die Herausforderung für Vermittler darin, ihre betrieblichen Kunden für das Thema zu sensibilisieren. Denn während viele Betriebe hohe Ressourcen dafür aufwenden, ihr Unternehmen auf Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung zu trimmen, ist die Existenz nachhaltiger bAV-Lösungen häufig noch unbekannt. Als einer der Vorreiter der nachhaltigen bAV unterstützt Pangaea Life Vermittler mit innovativen Beratungskonzepten. Dazu zählt zum Beispiel eine digitale Investmentreise zu den erneuerbaren Energieanlagen des Fonds.

Wer sich heute glaubwürdig als kompetenter Ansprechpartner im Bereich der nachhaltigen bAV positioniert, profitiert in den nächsten Jahren von einem steilen Wachstumstrend. Entscheidend dabei ist es, den Kunden glaubhaft aufzuzeigen, wie sie mit grünen bAV-Lösungen auf mehreren Zukunftsfeldern gleichzeitig vorangehen – und sich damit einen wichtigen Wettbewerbsvorteil auf dem Markt sichern. Denn Nachhaltigkeit, Klimaschutz und die wachsende Vorsorgelücke im Alter werden auch in den kommenden Jahren den öffentlichen Diskurs prägen. Diese hohe Aufmerksamkeit gilt es mit den richtigen bAV-Lösungen im Vertrieb zu nutzen.

Der Beitrag erscheint im Rahmen der Veranstaltung AssCompact Forum betriebliche Versorgung, das am 29. und 30. Juni in digitalem Format stattfindet. Auch die Bayerische ist als Partner des Forums mit einem Online-Vortrag vertreten. Weitere Informationen finden Sie unter asscompact.de/forum-betriebliche-versorgung.

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Ein Artikel von
Ute Thoma

bAV: Digital als Vertriebsstrategie

Im Zuge des Lockdowns haben Vermittlerinnen und Vermittler digitalen Kundenkontakt auf- und ausgebaut. Wie können Vermittler die Potenziale der Digitalisierung in der bAV für ihre erfolgreiche Vertriebsstrategie nutzen? Ein Beitrag von Martin Bockelmann, Gründer und CEO der Xempus AG.

Die letzten Monate waren für den Versicherungsvertrieb operativ eine Herausforderung. Diese Herausforderung stellt sich zunehmend als eine große strategische Chance heraus. Mit dem Start ins Home-Office galt es zunächst, sich der neuen Situation zu stellen und möglichst schnell den Kontakt zu Kundinnen und Kunden online aufzubauen. Ein Kraftakt, den Vermittlerinnen und Vermittler gemeistert haben. Doch eine Frage tritt seitdem immer stärker in den Vordergrund: Wie lässt sich aus operativen Ad-hoc-Maßnahmen eine dauerhaft erfolgreiche Vertriebsstrategie entwickeln? Digitalisierung ist kein Selbstzweck, sondern bringt echten Mehrwert. Online-Beratung ist dafür ein wichtiger Baustein. Doch es braucht mehr als das.

Auswertung: Bewertungssummen bei bAV-Anträgen während Lockdown gestiegen

Blicken wir zunächst einmal zurück: Gerade bei sehr beratungsintensiven Versicherungsprodukten liegt die Vermutung nahe, dass die letzten Monate zu starken Einschnitten beim Produktabsatz geführt haben. Doch ist dem so? Als unabhängige Vorsorge-Plattform hat Xempus ca. 100.000 Datensätze im Zeitraum Januar 2020 bis Februar 2021 untersucht und im Hinblick auf Veränderungen bei Anträgen, Vertriebswegen oder nachgefragten Tarifarten ausgewertet und festgestellt: Zwar hinterließen beide Lockdowns ihre Spuren bei der Anzahl der bAV-Anträge. Doch bereits im August 2020 haben die bAV-Anträge das Vorkrisenniveau von Januar 2020 erreicht, im Februar 2021 lag die Zahl der Anträge sogar um die Hälfte höher als ein Jahr zuvor.

Die Betrachtung zeigt: Diejenigen, die mit umfassenden digitalen Mitteln die Herausforderung angenommen haben, konnten sogar profitieren. Und das gleich mehrfach: Nicht nur die Zahl der bAV-Anträge ist gegenüber dem Niveau vor der Krise gestiegen, sondern auch die Bewertungssumme pro Antrag. Die Zahlen zeigen, dass gerade Personen mit höheren Einkommen in den letzten Monaten das Bedürfnis hatten, Vorsorge anzugehen.

Strategische Option: Skalierungschancen gerade bei beratungsintensiveren Produkten

Wenig beratungsintensive Versicherungsprodukte mögen den Reiz haben, zügig und in größerer Anzahl abgewickelt werden zu können. Doch es lohnt sich durchaus, als Vermittlerin oder Vermittler den Blick auf beratungsintensivere Produkte zu richten. Höhere Beratungsintensität ist nicht gleichbedeutend mit mehr Aufwand und Risiko. Hier kommt das Digitale zum Tragen. Und zwar das Digitale, das mehr als ein Gesprächs-Tool ist.

Schon bei der Beratung kann Digitalisierung Vorteile bieten – etwa, um Kundinnen und Kunden eine transparente, faktenbasierte Empfehlung geben zu können. Entscheidungen sind besser, wenn im Vorfeld alle Alternativen durchgespielt wurden. Digital lässt sich dies einfach abbilden. Um beim Beispiel bAV zu bleiben: Ein Vermittler zeigt in der Beratung, welche Art der Vorsorge individuell geeignet ist, und vergleicht die verschiedenen Förderarten (bAV versus private Vorsorge). Das ist ein großer Mehrwert bei der Entscheidungsfindung.

Reicht ein erfolgreicher Abschluss? Gerade in der dauerhaften Bestandsverwaltung liegt eine Menge Arbeit. Hier kann die Digitalisierung alle Stärken ausspielen und den Aufwand auf ein Minimum reduzieren. Wenn bei der bAV über Schnittstellen alle Beteiligten, Versicherer, Arbeitgeber, Vermittlerinnen und Vermittler sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf einer Plattform vernetzt sind, können Statusänderungen jederzeit und überall verfügbar gemacht werden. Regulatorische Veränderungen lassen sich zentral über die Plattform einspeisen und ohne Verzögerung für alle verankern.

Digitalisierung bringt klar quantifizierbare Vorteile

Die Vorteile der Digitalisierung für den Versicherungsvertrieb sind nicht nur Theorie. Xempus hat am Beispiel bAV ausgewertet, welche Vorteile eine digitale Plattform für Vermittlerinnen und Vermittler hat. Zum einen zeigt die Auswertung der Daten, dass Neuabschlüsse durch eine volldigitale Beratungsstrecke nach zwölf Monaten durchschnittlich über 50% steigen. Dank der rechtssicheren Beratungsstrecke können zudem Stornoquoten nachhaltig gesenkt werden. Die Bewertungssumme pro Police ist doppelt so hoch wie der Marktdurchschnitt. 60% davon entstehen nachweislich durch die digitale Unterstützung in der Beratung. Und was das Thema Skalierung anbelangt: Eine Vermittlerin oder ein Vermittler kann mithilfe der digitalen Plattform das gleiche bAV-Geschäftsvolumen mit 40% Zeitersparnis abwickeln.

Unabhängige Plattform bietet weitere Interaktionsmöglichkeiten

Digitalisierung im Versicherungssektor geht weiter in Richtung automatisierte Prozesse in Beratung und Abschluss. Der versierte Blick auf die Gesamtsituation von Kundinnen und Kunden ist und bleibt dabei unerlässlich, damit diese bestmöglich vorsorgen können. Beratung und Verwaltung sind dadurch effizient und fundiert.

Eine Plattform, auf der alle relevanten Beteiligten vertreten sind, wie etwa bei der bAV, bietet Effizienzgewinne und eröffnet weitere Perspektiven. Es entsteht ein Ökosystem, in dem viele weitere Produkte und Lösungen vermittelt werden können – rund um das Thema Vorsorge. Die Zeit ist günstig, um die strategischen Optionen für die Zukunft zu klären. Die Zukunft ist digital.

Dieser Beitrag erscheint im Rahmen der AssCompact Wissen Veranstaltung Forum betriebliche Versorgung, das am 29. und 30. Juni in digitalem Format stattfindet. Auch Xempus ist als Partner des Forums mit einem Vortrag dabei. Weitere Informationen zum Programm sowie zur Anmeldung finden Sie unter asscompact.de/forum-betriebliche-versorgung.

Bild: © Xempus

 
Ein Artikel von
Martin Bockelmann

Steuerliche Fallstricke: bAV für Arbeitnehmer-Ehegatten

Wer einen Ehegatten im Betrieb beschäftigt und diesem betriebliche Versorgungsleistungen gewährt, sollte einiges beachten. Denn es gibt steuerliche Fallstricke. Zu dem Thema hat der Bundesfinanzhof entschieden. Michael Gerhard, Aktuar (DAV) bei der Longial GmbH, beleuchtet die Sachlage.

Nicht selten beschäftigt der Inhaber eines Betriebs auch seinen Ehegatten als Arbeitnehmer. Regelmäßig soll auch dieser dann betriebliche Versorgungsleistungen erhalten. Allerdings knüpft die Finanzverwaltung an die steuerliche Anerkennung solcher Versorgungsmodelle diverse Bedingungen. Inwieweit diese eingehalten werden, kann strittig sein. Das zeigen zwei jüngst vom Bundesfinanzhof entschiedene Verfahren (BFH-Urteile vom 28.10.2020 [X R 1/19 und X R 32/18]).

Bei der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitnehmer-Ehegatten, aber auch bei anderweitigen Ergänzungen in deren Arbeitsverträgen, zum Beispiel bei der Vereinbarung eines Lebensarbeitszeitkontos, ist Vorsicht geboten.

Grundvoraussetzung: Ein steuerlich anzuerkennender Arbeitsvertrag

Um eine betriebliche Altersversorgung für den Arbeitnehmer-Ehegatten überhaupt einrichten zu können, ist ein steuerlich anerkanntes Dienstverhältnis zwingend erforderlich, denn Versorgungsleistungen dürfen nicht allein aufgrund einer familienrechtlichen Beziehung in Aussicht gestellt werden (BVerfG 1 BvR 285/66 v. 22.7.1970, Rn. 44, BStBl. II 1970, S. 652). Das Dienstverhältnis muss „betrieblich veranlasst“, also nicht nur zum Schein eingerichtet sein. Vielmehr muss es eindeutig und ernsthaft vereinbart, das heißt mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag begründet werden. Und nicht zuletzt müssen die getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich „gelebt“ werden, wie zum Beispiel die Erfüllung der vereinbarten Arbeitszeiten und der vereinbarten Aufgaben oder auch die Auszahlung des Gehaltes durch Überweisung auf ein eigenes Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten.

Sind die Grundvoraussetzungen des steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt, wird auch die betriebliche Altersversorgung nicht steuerlich anerkannt werden können.

Ist die Zusage ernsthaft gewollt? Nachweis durch betriebsinternen Fremdvergleich

Für die von der Finanzverwaltung geforderte Ernsthaftigkeit reicht es aus, wenn die dem Arbeitnehmer-Ehegatten in Aussicht gestellten Leistungen nicht höher ausfallen als Leistungen, die familienfremden Arbeitnehmern zugesagt werden. Dieser Vergleich ist mit Personen durchzuführen,

  • die eine gleiche oder geringwertigere Tätigkeit ausüben,
  • die bei Erteilung der Versorgungszusage dem Betrieb nicht länger angehört haben als der Arbeitnehmer-Ehegatte und
  • für die kein höheres Pensionsalter vereinbart wurde (BMF, Schreiben v. 4.9.1984, IV B 1 – S 2176 – 85/84).

Sind solche Arbeitnehmer im Betrieb tatsächlich nicht vorhanden, ist zu klären, ob Arbeitnehmern, die keine Familienangehörigen sind, eine entsprechende Versorgungszusage erteilt werden würde.

Besserstellung gegenüber anderen Mitarbeitern nur in Ausnahmefällen

In Ausnahmefällen kann die geforderte Ernsthaftigkeit einer Versorgungszusage aber durchaus auch geben sein, obwohl der Arbeitnehmer-Ehegatte gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern bessergestellt wird. Das ist nach Auffassung des BFH zum Beispiel dann der Fall, wenn durch die Versorgungszusage besondere Arbeitsleistungen berücksichtigt werden oder eine fehlende Sozialversicherungsrente (BFH I R 124/73 v. 15.7.1976) ersetzt wird.

Nimmt die Finanzverwaltung eine Besserstellung an, für die es keine Rechtfertigung gibt, wird die Versorgung in aller Regel steuerlich nicht anerkannt. Hier ist besondere Vorsicht geboten, wie ein aktuelles Urteil des BFH zeigt. Dabei ging es um die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos (Wertguthabenkonto) für den Arbeitnehmer-Ehegatten (BFH-Urteil vom 28.10.2020 – X R 1/19):

Mit einem Arbeitnehmer-Ehegatten war eine Vereinbarung zur Einrichtung eines Wertguthabenkontos geschlossen worden (vgl. § 7b SGB IV). Danach konnte der Arbeitnehmer-Ehegatte in einem von ihm festgelegten Umfang Gehaltsbestandteile zugunsten eines Arbeitszeitkontos verwenden. Hiervon machte der Arbeitnehmer-Ehegatte ab Beginn seines Dienstverhältnisses Gebrauch. Er zahlte dort monatlich einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro ein. Sein Monatsgehalt belief sich auf 1.410 Euro. Dem Arbeitnehmer-Ehegatten stand es frei, die eingezahlten Mittel – nach einer Ankündigungsfrist von jeweils drei Monaten – wahlweise für verschiedene Zwecke zu verwenden: vorzeitiger Ruhestand, Teilzeit, Freistellung, betriebliche Altersversorgung. Im Falle der Freistellung bestand für den Arbeitgeber einmalig die Möglichkeit, die Entscheidung des Arbeitnehmer-Ehegatten abzulehnen.

Der BFH lehnte eine steuerliche Anerkennung der Zuführungen zum Wertguthabenkonto mit folgenden Erwägungen ab: Für die Beurteilung der Frage, inwieweit eine Gestaltung betrieblich oder privat veranlasst ist, ist nach Auffassung des Gerichtes grundsätzlich die Gesamtheit aller objektiven Gegebenheiten maßgebend. Die Kriterien des Fremdvergleichs sind dabei einzeln zu würdigen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Fremdüblichkeit bei einer Gestaltung nicht gegeben ist, kann nach Ansicht des BFH insbesondere dann vorliegen, wenn die weitaus meisten Chancen nur auf der Seite des Arbeitnehmer-Ehegatten liegen. Für den BFH war das hier der Fall. Denn der Arbeitnehmer-Ehegatte könne, nahezu unbegrenzt, sein Wertguthabenkonto finanzieren, um dann ständig wiederkehrend Freistellungen in sein Arbeitsleben zu integrieren. Dies habe er nicht langfristig anzukündigen. Der Arbeitgeber könne diesbezüglich auch nur einmal widersprechen. Nach Auffassung des BFH ist es unwahrscheinlich, dass eine solche Flexibilität die betrieblichen Abläufe im Zweifel nicht wesentlich stören würde.

Im Übrigen war ein entsprechendes Wertguthabenmodell anderen Arbeitnehmern im Betrieb nicht angeboten worden. Zudem unterschieden sich die Aufgaben des Arbeitnehmer-Ehegatten von den Tätigkeiten anderer Arbeitnehmer nicht so wesentlich, dass eine Besserstellung gerechtfertigt sei. Aber selbst für diesen Fall sei es die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, der Frage nachzugehen, in welchem Umfang derart flexible Vereinbarungen in der Praxis überhaupt vorkommen. Dies sei jedoch unterblieben. Im Zweifel müsse das Finanzgericht also entsprechendes statistisches Material erst noch erheben. Das Verfahren wurde entsprechend zurückverwiesen.

Ob Regelungen zur Vergütung und Versorgung eines Arbeitnehmer-Ehegatten aus steuerlicher Sicht einem Fremdvergleich standhalten, ist also genauestens zu prüfen. Einseitige, unübliche Vorteile für den Arbeitnehmer-Ehegatten sollten vermieden werden.

Zur Höhe der zugesagten Leistungen und zum Zeitpunkt der Zusageerteilung

Eine weitere Anforderung der Finanzverwaltung ist ein Fremdvergleich hinsichtlich der Höhe der in Aussicht gestellten Leistungen (sogenannte Angemessenheit [BFH III R 97/86 v. 14.7.1989]). Diese Leistungen sollten also nicht diejenigen übertreffen, welche vergleichbaren Arbeitnehmern in Aussicht gestellt wurden. Dies gilt zumindest hinsichtlich einer vom Arbeitgeber finanzierten Versorgung (zum Thema Entgeltumwandlung siehe unten).

Die Angemessenheit ist – wenn es keine vergleichbaren Arbeitnehmer in dem Betrieb gibt – in jedem Fall dann gegeben, wenn die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Sozialversicherungsrente 75% des letzten steuerlich anzuerkennenden Arbeitslohns des Arbeitnehmer-Ehegatten nicht übersteigen.

Zudem soll eine betriebliche Altersversorgung an einen Arbeitnehmer-Ehegatten nach Auffassung der Finanzverwaltung dann nicht steuerlich anzuerkennen sein, wenn diese zu einem Zeitpunkt erteilt wird, zu dem sie einem familienfremden Arbeitnehmer wegen der kurzen Dienstzeit bis zur Pensionierung nicht mehr eingeräumt oder ernsthaft angeboten würde (BMF, Schreiben v. 4.9.1984, IV B 1 – S 2176 – 85/84).

Allerdings lässt die Finanzverwaltung offen, welche Mindestdienstzeit sie in diesem Zusammenhang für erforderlich hält. Schreiben des BMF in Sachen Erdienbarkeit – wie man sie im Zusammenhang mit der Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung kennt – gibt es bislang nicht.

Der Sonderfall der Entgeltumwandlung: Leistungen in unbegrenzter Höhe?

Gegen eine betriebliche Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung bestehen bei einem Arbeitnehmer-Ehegatten aus steuerlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Allerdings wollen die Finanzgerichte eine vollständige Umwandlung des Gehalts zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung (sogenannte „Nur-Pension“) in aller Regel nicht anerkennen (BFH VIII R 38/93 v. 25.7.1995).

Mit der Frage, ob eine betriebliche Altersversorgung steuerlich anzuerkennen ist, wenn zwar nicht das gesamte Gehalt des Arbeitnehmer-Ehegatten, aber doch ein wesentlicher Teil zugunsten einer Entgeltumwandlung verwendet wird, hatte sich ebenfalls der BFH jüngst zu befassen (BFH-Urteil vom 28.10.2020 [X R – 32/18]):

In dem betreffenden Fall hatte der Arbeitnehmer-Ehegatte mit der Firma vereinbart, ca. 45% seines laufenden Gehaltes zugunsten einer Unterstützungskassen-Versorgung umzuwandeln. Die Kasse finanzierte die in Aussicht gestellten Leistungen durch eine kongruente Rückdeckungsversicherung gegen einen laufenden Beitrag in gleichbleibender Höhe.

Die Finanzverwaltung wollte die von der Firma an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkennen. Sie war der Auffassung, die Zahlung sei nicht betrieblich veranlasst, weil sie einem Fremdvergleich nicht standhielte. Zum einen bestünde bei einer Unterstützungskassen-Versorgung für den Arbeitgeber ein Nachhaftungsrisiko. Zum anderen würde durch die hochvolumige Entgeltumwandlung im Rentenalter ein Versorgungsniveau erreicht, welches die Einkünfte während der Aktivenzeit um mehr als das Doppelte übersteige.

Diesen Bedenken hat sich der BFH nicht angeschlossen. Die Versorgung eines Arbeitnehmer-Ehegatten ist zwar auch bei einer Finanzierung durch Entgeltumwandlung einem Fremdvergleich zu unterziehen. In der Regel, so der BFH, sind Entgeltumwandlungen aber steuerlich anzuerkennen, es sei denn, es liegt ein besonderer Ausnahmetatbestand vor. Eine entsprechende Ausnahme könnte allenfalls dann vorliegen, wenn

  • eine vollständige Umwandlung des Gehalts vorgenommen wird, oder
  • die Gehaltsumwandlung durch eine sprunghafte Erhöhung der Gehaltszahlung vor Beginn der Umwandlung erst initiiert wird, oder
  • mit der Entgeltumwandlung zusätzliche Risiko- und Kostensteigerungen für den Arbeitgeber verbunden sind.

Im vorliegenden Fall war das aber alles nicht gegeben. Dem Arbeitnehmer-Ehegatten verblieben nach Umwandlung von 45% seines Gehalts noch ausreichende Einkünfte zur Abdeckung der laufenden Lebenshaltungskosten. Zudem war es aus Sicht des BFH nachvollziehbar, dass eine hohe betriebliche Altersversorgung angestrebt wurde, da der Arbeitnehmer-Ehegatte wegen des Wegfalls seiner Sozialversicherungspflicht später keine gesetzliche Rente von nennenswerter Höhe zu erwarten hatte. Darüber hinaus bliebe es Arbeitnehmern ganz allgemein unbenommen, (auch auf andere Weise) eine Überversorgung im Alter anzustreben. Der BFH ist der Meinung, dass auch Arbeitnehmer-Ehegatten ein solches Ziel per Entgeltumwandlung verfolgen dürften.

Besonderheiten bei der Hinterbliebenenversorgung

Eine weitere Besonderheit gibt es bei der Versorgung von Arbeitnehmer-Ehegatten, wenn auch eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, die im Leistungsfall dem Inhaber des Betriebes zufließt.

Derartige Zusagen sind – zumindest in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse – nach Auffassung der Finanzverwaltung unzulässig, da beim Tod des Arbeitnehmer-Ehegatten Anspruch und Verpflichtung in der Person des Inhabers zusammenfallen (sogenannte Konfusion [H 6a Abs. 9, Witwen-/Witwerversorgung, EStR 2012]).

Arbeitnehmer-Ehegatten in Personen- und Kapitalgesellschaften

Die vorgenannten Ausführungen für Arbeitnehmer-Ehegatten betreffen Einzelunternehmen und beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft. Dies gilt zumindest dann, wenn diese Gesellschafter beherrschend sind und/oder gleichgerichtete Interessen verfolgen. Ob die betreffenden Kriterien auch bei dem angestellten Ehegatten des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft vollumfänglich anzuwenden sind, ist von der Finanzverwaltung bzw. den Finanzgerichten noch nicht abschließend beurteilt. Sollen steuerliche Risiken vermieden werden, ist daher auch in diesen Fällen eine Einhaltung der beschriebenen Kriterien zu empfehlen.

Fazit

Soll für einen Arbeitnehmer-Ehegatten eine betriebliche Altersversorgung oder ein Wertguthaben eingerichtet werden, ist zur steuerlichen Anerkennung darauf zu achten, dass die Versorgungszusage einem betriebsinternen Fremdvergleich standhält. Im Zweifel ist daher zu einer vorsichtigen Vorgehensweise hinsichtlich Zeitpunkt der Zusage, Festlegung des Pensionsalters und Höhe der in Aussicht gestellten Leistungen zu raten.

Bei einer betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmer-Ehegatten in Form der Entgeltumwandlung gibt der BFH weitestgehend „grünes Licht“. Eine Überversorgung ist durchaus zulässig, ungewöhnliche Ausgestaltungen sollten aber nach wie vor vermieden werden. Insbesondere die sogenannte „Nur-Pension“ wird weiterhin nicht steuerlich anerkannt.

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So gelingt der Einstieg ins bAV-Geschäft

Für Vermittler steckt in der bAV ein oft unterschätztes, sehr profitables Beratungssegment. Denn obwohl das Problem der Rentenlücke mittlerweile dem Großteil der Bürger bekannt sein dürfte und Angestellte in Deutschland ein Recht auf die bAV haben, hat mehr als die Hälfte noch immer keinen Vorsorgevertrag.

Ein Beitrag von Florian Kammerl, Leiter Vertrieb bei der LV 1871

Dabei stellt die Betriebsrente auch in Krisenzeiten eine verlässliche Form der Altersvorsorge dar. Doch nicht nur Arbeitgeber und ihre Beschäftigten, sondern auch Vermittler haben oftmals noch Berührungsängste mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV) – zu komplex und undurchsichtig erscheint sie auf den ersten Blick. Dabei bietet gerade dieser erhöhte Beratungsbedarf Vermittlern die Chance, sich im noch ungesättigten bAV-Markt als Vorsorgeberater zu positionieren und sich ein lohnendes Geschäftsfeld zu erschließen.

Mit attraktivem Angebot überzeugen

Gründe für die bAV gibt es auch für Unternehmen viele. So haben sie als Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern und werden bei der finanziellen Absicherung ihrer Angestellten vom Staat in die Pflicht genommen. Durch das Betriebsrentengesetz ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung anzubieten. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen dient ein attraktives bAV-Angebot zudem als Instrument, im Wettbewerb um Fachkräfte als verantwortungsbewusster Arbeitgeber zu überzeugen. Wichtig ist: Die Argumente für den Abschluss einer bAV sollten inhaltlich fundiert beim Arbeitnehmer ankommen. Hier sind nicht nur die Unternehmen gefragt, sondern auch Berater, um die Vorteile einer bAV für alle Parteien klar zu kommunizieren und die Umsetzung aktiv zu begleiten.

Jetzt ins bAV-Geschäft einsteigen

Um die bAV für Arbeitgeber und Arbeitnehmer optimal zu gestalten, gilt es, zahlreiche rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Vermittler haben hier die Möglichkeit, sich mit Fachwissen, individuellen Konzepten und passgenauer Beratung als Vorsorgeexperten zu positionieren und Firmen so dabei zu unterstützen, aus der bAV das Beste rauszuholen. Durch Kollektivverträge lässt sich das Geschäft im bAV-Segment zudem skalieren und ausbauen. Zusätzlich tritt ab 2022 der Arbeitgeberpflichtzuschuss von 15% auch für bereits bestehende Verträge in Kraft. Diese Gesetzesänderung können Vermittler nutzen, um mit gewerblichen Bestandskunden aus anderen Versicherungsfeldern wie zum Beispiel dem Sachgeschäft auch zur betrieblichen Altersvorsorge ins Gespräch zu kommen.

Expertise von Versicherern nutzen

Die betriebliche Altersversorgung wirkt auf den ersten Blick für viele Vermittler wie ein Buch mit sieben Siegeln? Vorsorgeberater stehen beim Einstieg in den bAV-Vertrieb nicht alleine da. Sie können auf umfassende Expertise und Erfahrungswerte von Versicherern zurückgreifen. Die LV 1871 unterstützt ihre Geschäftspartner beispielsweise mit breit gefächerten digitalen und analogen Informations- und Weiterbildungsangeboten rund um die Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung.

 

Der Beitrag erscheint im Rahmen der Veranstaltung AssCompact Forum betriebliche Versorgung, die am 29. und 30. Juni in digitalem Format stattfindet. Auch die LV 1871 ist als Partner mit einem Vortrag dabei. Weitere Informationen finden Sie unter asscompact.de/forum-betriebliche-versorgung.

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Ein Artikel von
Florian Kammerl

Das bAV-Geschäft von Aon geht an LCP

Aon verkauft sein bAV-Geschäft an den britischen Pensionsberater LCP. Dieser wird damit zu einem der größten Berater für betriebliche Versorgungssysteme in Deutschland. Der Deal könnte im Zusammenhang mit der Fusion von Aon und Willis Towers Watson stehen, über die die Europäische Kommission im August entscheiden will.

Das britische Beratungshaus für betriebliche Altersversorgung Lane Clark & Peacock LLP (LCP) hat sich vertraglich verpflichtet, das Pensionsberatungsgeschäft mit Versicherungsvermittlung, Pensionsplanverwaltung und Investment Consulting von Aon zu übernehmen.

Der Vollzug der Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung der globalen Fusion zwischen Aon und Willis Towers Watson und dem erfolgreichen Abschluss marktüblicher Vertragsbedingungen. Mit dem Deal könnten Aon und Willis Towers Watson jedoch einen weiteren Schritt in ihrem Fusionsprozess gemacht haben. Eine Genehmigung des Mergers hatte die Europäische Kommission davon abhängig gemacht, dass sich die Maklerunternehmen aufgrund ihrer Marktstellung von Unternehmensbereichen trennen. Die endgültige Entscheidung über eine Genehmigung wurde in Brüssel voerst auf den 03.08.2021 verschoben.

Mit der Übernahme des Aon-Betriebsrentengeschäfts wird LCP einer der größten Berater für betriebliche Versorgungssysteme in Deutschland. In Großbritannien und Irland ist LCP das führende unabhängige, inhabergeführte Beratungsunternehmen für Altersvorsorge, Investment und Versicherungen. Für das Unternehmen, das intensiv in Technologie investiert, erschließt die Übernahme ein erhebliches Potenzial für die Integration und Innovation des deutschen Altersversorgungsmarktes, wobei der Erfolg in Großbritannien als Vorbild den Weg ebnen soll. (bh)

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