AssCompact suche
Home

0955

Assekuranz bAV allgemein

ARAG erreicht verfrüht die Wachstumsziele 2022

Nach vorläufigen Zahlen fährt die ARAG 2021 ein Rekordwachstum ein. Besonders wachstumsstark zeigt sich dabei die Krankenversicherung. Doch auch die Rechtsschutzsparte wächst deutlich. Die Schadenereignisse 2021 trüben das Ergebnis nicht.

<p>Der ARAG Konzern hat sich 2021 noch einmal deutlich besser entwickelt als in den Vorjahren und erreicht schon jetzt die Wachstumsziele für 2022. So erwartet der Konzern zum Jahresende nach vorläufigen Zahlen ein Beitragsplus von 151 Mio. Euro bzw. 8,2%. Die Gesamtbeitragseinnahmen würden sich demnach auf 2,0 Mrd. Euro belaufen.</p><p>Dabei ist auch der deutsche Markt stark gewachsen. Das zeigt sich in einem Plus von 7,6%. Dabei vergrößert die ARAG auch ihren Kundenstamm: Bis Ende Oktober wurden per Saldo 80.000 zusätzliche neue Kunden in Deutschland hinzugewonnen.</p><h5>Produktoffensive 2021</h5><p>Vorstandsvorsitzender Dr. Renko Dirksen führt die Wachstumszahlen unter anderem auf eine Produktoffensive im ablaufenden Jahr zurück. Zuletzt wurden eine neue Privathaftpflicht- und eine neue Hausratversicherung eingeführt. Zudem wurde auch die Krankenhaus-Zusatzversicherung überarbeitet. </p><h5>Schadenereignisse können dem Ergebnis wenig anhaben</h5><p>Auf der anderen Seite konnten auch die Schadenereignisse der vergangenen Monate das Ergebnis der ARAG nicht trüben. Die Flutkatastrophe vom Juli hat die ARAG aufgrund ihres eher kleinen Hausrat- und Wohngebäudebestandes nur moderat getroffen und auch COVID-19-bedingte Schäden vor allem im Rechtsschutz waren 2021 stark rückläufig. </p><p>Stärker betroffen ist die ARAG Rechtschutz dagegen vom Abgasskandal. Dirksen teilte kürzlich vor Journalisten mit, dass insgesamt 33.000 Schäden gezählt werden und dass die ARAG bisher 50 Mio. Euro an Kunden ausbezahlt hat. Vorstand Hanno Petersen betonte aber auch, dass aufgrund der mittlerweile angeeigneten Expertise ARAG-Kunden häufiger vor Gericht gewinnen würden und damit auch anfallende Kosten gesenkt werden könnten. </p><p>So rechnet die ARAG für 2021 mit einem Ergebnis vor Steuern zwischen 80 und 85 Mio. Euro. Die Combined Ratio des Konzerns liegt bei 88,4%</p><h5>Die Ergebnisse in den Kernsparten</h5><p>Seit dem Verkauf der ARAG Leben im Jahr 2017 an die Frankfurter Leben konzentriert sich die ARAG auf die Bereiche Rechtsschutz und Krankenversicherung als Kernsparten. Dirksen bezeichnet diese klare Fokussierung als Basis für den heutigen Erfolg des Konzerns. </p><p>So stiegen die Beitragseinnahmen 2021 im Rechtsschutz, dem größten Konzern-Segment, um 7% auf 1,23 Mrd. Euro. Weltweit bedeutet dies wohl Rang eins unter den Rechtsschutzversicherern, in Deutschland ist die ARAG die Nummer drei der größten Rechtsschutzversicherer. Das Beitragsplus im deutschen Rechtsschutzgeschäft wird nach jetzigen Zahlen ein Beitragsplus von 6,6% erzielen. </p><p>Das wachstumsstärkste Segment in 2021 war jedoch wie in den Vorjahren die Krankenversicherung. Hier wird ein Beitragsplus von 11% erwartet. Dazu tragen insbesondere die Vollkostentarife als auch der neue MedKlinik-Tarif in der Krankenhaus-Zusatzversicherung bei. Der Beitragsanteil der Vollkostentarife beläuft sich auf 61%. (bh)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: ARAG-Vorstandsvorsitzender Dr. Renko Dirksen, Quelle: ARAG</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/69DF3B35-12FE-4132-8BC5-4DEF90E2C3F2"></div>

 

Betriebliche Altersversorgung: Weites Feld mit viel Potenzial

Das Geschäft mit der betrieblichen Altersversorgung bietet Maklern nach wie vor gute Vertriebschancen. Unabhängig von der Pandemie ist die bAV weiterhin ein wichtiges Instrument der Mitarbeiterbindung und steht bei Arbeitnehmern hoch im Kurs. In der Beratung ist Fachwissen aufseiten der Vermittler gefragt.

<p>Zum Jahresende heißt es bei vielen Arbeitnehmern mit Blick auf den Gehaltszettel „Oh du Fröhliche“, denn es gibt ein monetäres Extra vom Chef: Viele Beschäftigte erhalten Weihnachtsgeld oder zu Jahresbeginn andere Gratifikationen, Boni oder Ähnliches. </p><p>Viele Firmen setzen auf Benefits, um die Zufriedenheit ihrer Belegschaft zu erhöhen, die Mitarbeiterbindung zu stärken und die Attraktivität als Arbeitgeber zu erhöhen. Denn eines steht fest: Am Fachkräftemangel hat die Corona-Krise nichts geändert. Wie Daten aus dem aktuellen KfW-ifo-Fachkräftebarometer belegen, beklagten 43% der Unternehmen im Oktober eine Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit aufgrund von fehlendem Fachpersonal. Dieser Mangel ist aktuell ein weitaus häufigeres Produktionshemmnis als vor Ausbruch der Pandemie. Betroffen sind alle Wirtschaftsbereiche und Firmen aller Größen, also mittelständische Betriebe ebenso wie Großunternehmen. Der Fachkräftemangel droht zum Nadelöhr für den Wirtschaftsaufschwung zu werden.</p><h5>Benefits? Gerne eine bAV </h5><p>Mit den angesprochenen Benefits können Unternehmen zusätzliche Anreize für bestehende und künftige Mitarbeiter schaffen. Dazu zählen insbesondere auch betriebliche Vorsorgelösungen wie die bAV. Wie Umfragen zeigen, ist Beschäftigten eine zusätzliche Versorgung oft wichtiger als andere Vergünstigungen oder Zusatzleistungen des Arbeitgebers. Wie Studien aber auch ergeben, stärkt die bAV das Engagement der Belegschaft am stärksten dann, wenn sie entsprechend auf die Mitarbeiterbedürfnisse abgestimmt ist. Von ihrer bAV erwarten Mitarbeiter vor allem Flexibilität bei der Wahl der Auszahlungsoptionen – und eine individuelle Beratung.</p><h5>Beratung bleibt gefragt </h5><p>Schon allein angesichts der Komplexität der Materie bleibt Beratung gefragt. Wichtig wird sie auch, da es rund um die bAV derzeit viel Bewegung gab und gibt – allen voran rechtliche Änderungen, die Maklerbetriebe auf der Agenda haben müssen und in der Beratung zum Thema machen sollten. Denn mit regulatorischen Maßnahmen, mit denen der Gesetzgeber die Durchdringung der bAV erhöhen will, gehen meist Unsicherheiten und Fragen einher.</p><p>Nur ein aktuelles Beispiel ist die nächste Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG): Ab dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber alle bestehenden Entgeltumwandlungen in der bAV über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds mit 15% bezuschussen, soweit eine Sozialversicherungsersparnis vorliegt und ein Tarifvertrag nichts Abweichendes regelt. In der praktischen Umsetzung stellt die neue Regelung Unternehmen und Versorgungsträger vor Herausforderungen und sorgte und sorgt für Beratungsbedarf.</p><h5>Reine Beitragszusage</h5><p>Die bAV ist eine wichtige Säule der Altersvorsorge, darin ist sich auch die Politik einig. Um das Rentensystem auch künftig zu sichern, fordern Fachleute aus der Assekuranz eine Stärkung der kapitalgedeckten Altersversorgung – aber nicht in neuen Strukturen, sondern innerhalb der bestehenden bAV-Modelle. So appelliert beispielsweise die aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. unter anderem dafür, einen eigenständigen Zugang für alle Unternehmen zur reinen Beitragszusage zu ermöglichen und einen rechts­sicheren Rahmen für Zusagen mit einem Garantieniveau unter 10% zu schaffen. Weiter fordern die Experten, bAV-Regeln generationengerecht zu gestalten. </p><p>Was das kommende Jahr an Neuerungen für die bAV bringt, bleibt abzuwarten. Ob es in einem Jahr dann heißt „Oh du Fröhliche“ oder eher „eine schöne Bescherung“, wird sich zeigen. </p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © hkama – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/9C3ECED7-57C6-47BC-8900-E3DCAFEC48DF"></div>

 

Vor Ort beim Kunden: bAV-Beratung auf der Baustelle

Als Spezial-Versicherungsmakler für bAV hat sich BAVcompact auf die betriebliche Altersversorgung von Baufirmen spezialisiert. Die Branche weist einige Besonderheiten auf, die es bei der Projektierung zu berücksichtigen gilt. Was die Beratung der Beschäftigten angeht, heißt es für das Team von BAVcompact mobil sein.

Interview mit Wencke Gattinger, Geschäftsführerin, und Peter Schubert, Kaufmännischer Leiter der BAVcompact GmbH & Co. KG, Spezial-Versicherungsmakler für bAV
Sie haben sich ja auf die bAV-Beratung im Baugewerbe spezialisiert. Wie hat sich bei Ihnen das Geschäft in der Pandemie entwickelt?

Wencke Gattinger: Auch wir hatten durch die Corona-Krise in diesem und im letzten Jahr unsere Herausforderungen. Die Baufirmen haben insbesondere im harten Lockdown im ersten Quartal 2021 die Zugangsbeschränkungen auf den Baustellen verschärft, sodass eine Beratung vor Ort teilweise, auch zum Schutz unseres eigenen Teams, nicht möglich war. Neue Kunden konnten in der Zeit ebenfalls nicht akquiriert werden.

Peter Schubert: Das Jahr 2021 werden wir dennoch positiv abschließen können. Es ist aufgrund von Corona im Baugewerbe zu keinerlei Kurzarbeit, Entlassungen oder gar Insolvenzen im Bestand gekommen und die abgeschlossenen bAV-Verträge sind störungsfrei durchgelaufen.

Was sind denn die besonderen Herausforderungen im Bereich bAV für diese Branche?

Peter Schubert: Die Baubranche hat so ihre Besonderheiten. Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag sorgt dafür, dass die SOKA-BAU für diese Branche zuständig ist und alle Baubetriebe dort ZVK-pflichtig sind. Diese arbeitgeberfinanzierte Abgabe reduziert die 4% Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherungsfreiheit innerhalb der bAV deutlich. Erschwerend kommt hinzu, dass der tarifliche Mindestlohn im Baugewerbe, der aktuell bei 15,70 Euro pro Stunde liegt entsprechend der Mindestlohngruppe 2/West, nicht für eine Entgeltumwandlung genutzt werden darf – abweichend vom gesetz­lichen Mindestlohn. Daneben sind die gewerblichen Mitarbeiter, also etwa 80 bis 90% des Gesamtpersonals in der Baubranche, meistens an unterschiedlichen Standorten anzutreffen, teilweise sogar über ganz Deutschland verteilt. Eine Video­beratung ist in diesem Kundensegment in der Regel nicht möglich. Deshalb beraten wir diese während der Arbeitszeit auf den Baustellen in unseren Beratungsmobilen. Dadurch erreichen wir auch in dieser Branche eine Teilnahmequote von rund 80%.

Nun wurden mit dem BRSG ja bereits eine Reihe von Maßnahmen umgesetzt, um die Durchdringung der bAV zu erhöhen. Damit verbunden sind aber auch immer wieder neue regulatorische Vor­gaben. Welche Herausforderungen ergeben sich daraus in der Praxis?

Wencke Gattinger: Im Baugewerbe liegt oftmals eine Tarifbindung oder eine Anlehnung an den Bautarifvertrag vor. Es ergibt sich im Bestand in der Praxis daher für uns wenig Aufwand in Bezug auf das BRSG. Wir sind in der komfortablen Lage, dass ein Tarifvertrag vom Gesetz abweichende Regelungen, auch zuungunsten der Arbeitnehmer, treffen darf (tarifdispositiv). Kritisch wird es jedoch bei Fremd- bzw. Altzusagen, bei denen diese Spielregeln nicht eingehalten wurden. Der 01.01.2022 rückt näher und die Verunsicherung auch bei den Betrieben ist groß. Wir erhalten hier viele Anfragen von Interessenten. Spätestens dann, wenn von dem jeweiligen Versicherer der Altverträge die Information kommt: „Denken Sie an den gesetzlichen Arbeitgeber­zuschuss von 15% gemäß BRSG“, werden die Entgelt- oder Personalabteilungen und/oder die Geschäftsleitung aufmerksam und die „Hilfe“-Anfragen nehmen zu.

Wie sehr beeinträchtigt das Niedrigzinsumfeld Ihre Vermittlertätigkeit, und trägt die Diskussion um Garantien zur Unsicherheit bei?

Peter Schubert: Die Sicherheit, in einem Niedrigzinsumfeld die richtige Entscheidung für die Zukunft getroffen zu haben, ist die hohe Förderung in Form der tariflichen Arbeitgeberzulage über die gesamte Laufzeit. Die staatliche Förderung, also die Steuer- und Sozialversicherungsersparnisse, der geringe Nettoeigenanteil, ein innovatives Anlagekonzept sowie speziell auf die Bauwirtschaft zugeschnittene Leistungsbausteine geben unserer Zielgruppe viele gute Argumente zugunsten der bAV. Daher haben wir in der Praxis keine Beeinträchtigung.

Nach wie vor sind Arbeitgeber beim Thema bAV zögerlich, weil sie einen hohen Verwaltungsaufwand fürchten. Hier kann die Digitalisierung Abhilfe schaffen. Geht es hier aus Praxissicht denn voran? Oder wie könnten Versicherer Vermittler noch stärker unterstützen?

Wencke Gattinger: Der Verwaltungsaufwand für unsere Kunden ist und war schon immer sehr gering, da wir die meisten Verwaltungsvorgänge schon seit Jahren übernehmen. Wir liefern den Entgeltabteilungen eine digitale und damit papierlose „bAV-Personalakte“ über unser Kunden-Onlineportal. Es sind versichererunabhängig alle Daten, der gesamte Schriftverkehr und alle Dokumente wie zum Beispiel Angebote, Policen, Beratungsprotokolle und Entgeltumwandlungsvereinbarungen für den Kunden hinterlegt. Hier haben sich die Download-Funktionen und die Schnittstellen zu den gängigen Verwaltungsprogrammen innerhalb der Portale der Versicherer in den letzten Jahren deutlich verbessert.

Ihr Onlineportal haben Sie schon angesprochen. Setzen Sie denn in der Beratung auf weitere digitale Unterstützung?

Peter Schubert: Da das Baugewerbe wie eben bereits erwähnt einige Besonderheiten aufweist und es am Markt entsprechende Softwarelösungen nicht gab und bis jetzt auch nicht gibt, haben wir bereits vor langer Zeit eine eigene Beratungssoftware entwickelt. Neben der Dokumentation des gesamten Beratungsprozesses werden alle Dokumente digital unterschrieben und dem Firmenkunden im Kunden-Onlineportal zur Verfügung gestellt. Eine selbst entwickelte Videoberatung bieten wir ebenfalls an, sie kann jedoch in unserem Kundensegment eine persönliche Beratung „Face to Face“ vor Ort nicht ersetzen.

Können auch Maklerkolleginnen und -kollegen von den langjährigen bAV-Erfahrungen im Baugewerbe von BAVcompact profitieren?

Wencke Gattinger: Ja, denn wir sprechen Bau! Unsere Zielgruppen sind Unternehmen mit einem hohen gewerblichen Mitarbeiteranteil und wir haben spezielle Deckungskonzepte für diese Branchen entwickelt. Einige Kolleginnen und Kollegen kooperieren bereits mit uns. Es sind zumeist Sachmakler, die kein bzw. wenig bAV-Geschäft machen oder die gewerblichen Mitarbeiter in der Praxis nicht beraten können, jedoch die Tür für einen Konkurrenzeinbruch über die bAV in ihrem Bestand zumachen wollen. Da wir ausschließlich die bAV für die Mitarbeiter anbieten, gibt es keine Überschneidungen mit den Kolleginnen und Kollegen.

Das Interview lesen Sie auch in AssCompact 12/2021, S. 40 f., und in unserem ePaper.

Bild: © antonmatveev – stock.adobe.com

 
Ein Interview mit
Wencke Gattinger
Peter Schubert

EIOPA: Deutsche Versicherer bestehen Stresstest

Die EIOPA hat die Ergebnisse des diesjährigen Stresstests der Versicherungsbranche veröffentlicht. Deutsche Versicherer erhielten dabei ein positives Ergebnis. Die Versicherungswirtschaft insgesamt erweist sich als widerstandsfähig.

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) hat die Ergebnisse ihres Stresstests 2021 für Versicherungsunternehmen veröffentlicht. 43 große europäische Versicherungsgruppen sowie ein Einzelunternehmen wurden in dem Stresstest geprüft. Auch aus Deutschland waren fünf Versicherer dabei: Allianz, Münchener Rück, HDI, R+V und Alte Leipziger-Hallesche. Das Ergebnis ist positiv ausgefallen: Die deutsche sowie die europäische Versicherungsbranche haben sich im Test-Szenario als widerstandsfähig erwiesen.

Besonders Lebensversicherer beobachten

Dr. Frank Grund, Exekutivdirektor Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht der BaFin schätzt die Resultate wie folgt ein: „Die Ergebnisse des Stresstests zeigen, dass die Versicherungsbranche auch in Stressszenarien grundsätzlich widerstandsfähig ist.“ Ohne die im Jahr 2032 auslaufenden Übergangsmaßnahmen sähen die Ergebnisse aber teilweise deutlich schlechter aus, so Grund. Zum Niedrigzins ergänzt Grund: „Das Niedrigzinsumfeld bleibt eine Herausforderung. Wir werden besonders die Situation der Lebensversicherer weiter genau im Auge behalten.“

Krisenfest im Zinsrückgang

Im diesjährigen Stresstest-Szenario wurde von der EIOPA insbesondere mit einem Zinsrückgang mit Verwerfungen am Kapitalmarkt gerechnet. Ein deutlicher Rückgang der Solvenzquoten wäre die Folge. Dies würde auch die deutsche Versicherungsbranche betreffen. Dennoch zeigt sich, dass das europäische Versicherungssystem insgesamt Widerstandsfähigkeit hätte und robust aufgestellt wäre. Auch die Maßnahmen für langfristige Garantien (Long Term Guarantee – LTG) entwickelten die intendierte antizyklische Wirkung. „Der Rückgang der Solvenzquoten wäre für die deutschen Teilnehmer verkraftbar“, schließt Grund aus den Ergebnissen. „Die Versicherer zeigen sich insgesamt krisenfest.“

Neu: Liquiditätsbetrachtung

Der Gesamteindruck wird also auch von den Ergebnissen der deutschen Teilnehmer untermauert. Die deutschen Versicherungsunternehmen, die in den Test einbezogen waren, verfügten im angenommenen Stress-Szenario über genügend liquide Mittel zur Deckung des Liquiditätsbedarfs, so ein weiteres Ergebnis. Denn zum ersten Mal gab es beim EIOPA-Stresstest auch eine Liquiditätsbetrachtung. Daran waren 117 Unternehmen beteiligt. So wird den betrachteten europäischen und deutschen Unternehmen der Versicherungsbranche eine grundsätzliche Robustheit bescheinigt.

Schwachstellen

Petra Hielkema, Vorsitzende der EIOPA sagte zu den Ergebnissen: „Der Stresstest hat gezeigt, dass europäische Versicherer ihre finanzielle Gesundheit selbst inmitten harter ökonomischer Bedingungen beibehalten können. Ich freue mich, dass die Teilnehmer zu keinem Zeitpunkt von einer Post-Stress-Vermögenslage berichteten, in der die Verpflichtungen der Versicherer gegenüber Versicherungsnehmern gefährdet gewesen wären.“ Hielkema kritisierte jedoch: „Unter der Oberfläche dieser positiven Ergebnisse gibt es aber oft eine starke Abhängigkeit von den Übergangsmaßnahmen, die 2032 auslaufen werden. In den kommenden Monaten werden wir unsere Aufmerksamkeit diesen Schwachstellen widmen, die durch den Test aufgezeigt wurden. Wir werden auch an Gesetzgeber appellieren, die Offenlegung von individuellen Ergebnissen als gesetzliche Anforderung in Betracht zu ziehen.“ (lg)

Bild: © magele-picture – stock.adobe.com

 

Nur ein Zahlenvergleich? Bewertung von Direktversicherungstarifen

2022 sinkt der Garantiezins für Lebensversicherungen. Dies führt voraussichtlich aber nicht zum üblichen Jahresendgeschäft zur Sicherung des bisherigen Garantiezinses. Denn im Markt haben sich längst neue bAV-Direktversicherungstarife durchgesetzt, bei denen der Garantiezins eine untergeordnete Rolle spielt.

Ein Artikel von Markus Keller, Geschäftsführer der febs Consulting GmbH

Mit einem Garantiezins von 0,25% lassen sich Beitragsgarantien aufgrund der Kosten innerhalb eines Tarifs praktisch nicht mehr darstellen. Daher werden bei Direktversicherungen nur mehr beitragsorientierte Leistungszusagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) eingesetzt, die nach der wohl vorherrschenden Meinung auch Leistungen unterhalb der eingezahlten Beiträge ermög­lichen. Das führt dazu, dass zum Beispiel 90% oder gar nur mehr 55% der eingezahlten Beiträge als Garantiekapital bei Rentenbeginn zugesagt werden.

In Verbindung mit dem sinkenden Garantieniveau werden meist fonds- bzw. indexgebundene Tarife eingesetzt. Aufgrund der Besonderheiten indexgebundener Tarife beziehen sich nachfolgende Ausführungen nur auf fondsgebundene Tarife. Dabei nutzt man in der Regel Hybridmodelle mit zwei oder auch mehr „Töpfen“, in denen die Beiträge angelegt werden. Dabei dient Topf eins der sicheren Anlage, um die Garantieleistungen erbringen zu können. Topf zwei wiederum soll durch eine kapitalmarktnahe Anlage wie einen Fonds, ein Sondervermögen etc. für eine auskömmliche Rendite sorgen.

Vorbei die guten alten Zeiten des reinen Zahlenvergleichs

Ein Vergleich klassischer Tarife ist zumindest hinsichtlich der Altersleistungen einfach: Auf Basis des Garantiezinses, der Überschüsse und der Kosten sowie weitere Berechnungsparameter ergeben sich Garantie- und Gesamtleistungen, die man unter sonst gleichen Bedingungen vergleichen kann bzw. konnte. Beim Angebotsvergleich von fondsgebundenen Hybridmodellen hingegen spielen viele weitere, auch qualitative Punkte eine wichtige Rolle.

Garantieniveau und -leistungen

Auch bei neuen Tarifen sind zunächst das Garantieniveau bzw. die sich daraus ergebenden Garantieleistungen (Kapital und Rente) von Interesse. Da jedoch die Garantieleistungen lediglich den „Worst Case“-Fall darstellen, sollte vielmehr darauf geachtet werden, wie bei späterem Rentenbeginn das Gesamtkapital in eine Rente umgerechnet wird. Dies hängt vom verwendeten Rentenfaktor ab (= monatliche Rente aus 10.000 Euro Kapital). Manche Anbieter garantieren auskömmliche Faktoren, andere hingegen gar keine bzw. absurd niedrige. In diesen Fällen besteht das Risiko, dass sich trotz eines hohen Gesamtkapitals bei Rentenbeginn eine niedrigere Rente ergibt als bei Mitbewerbern. Abseits der Zahlen gilt: Ein niedrigeres Garantieniveau muss nicht zwingend nachteilig sein, da dann größere Beitragsteile in die kapitalmarktnahe Anlage fließen sollten. Je länger die Vertragslaufzeit, desto vorteilhafter sollte sich ein niedrigeres Garantieniveau auswirken. Für kurze Vertragslaufzeiten (bis ca. zehn Jahre) muss in der Regel ohnehin ein klassischer Tarif genutzt werden.

Sichere Anlage

Um die Garantien erfüllen zu können, fließt ein Teil der Beiträge ins klassische Sicherungsvermögen des Versicherers und nicht in die kapitalmarktnahe Anlage. Dieser „Motor“ kann anhand der üblichen Kriterien bewertet werden: Versichererkennzahlen zur Einschätzung der Finanzkraft, deklarierte Überschüsse der letzten Jahre inkl. Bewertungsreserven und Schlussüberschüsse.

Fonds-/Kapitalmarktnahe Anlage

Beim Vergleich der Fonds – sowohl aktiv gemanagte als auch passive ETFs – bzw. kapitalmarktnahen Anlage wie zum Beispiel Sondervermögen innerhalb eines Fondstarifs eröffnet sich ein eigenes Vergleichsuniversum. So setzt eine Beurteilung von Fonds tiefer gehende Anlagekenntnisse voraus: Um welche Anlageklasse handelt es sich? Gibt es einen längerfristigen „Track Record“ zu Renditen und Volatilität bei konstantem Fondsmanagement? Handelt es sich um ein klar definiertes Anlagekonzept? Wie sehen die Fondskennzahlen aus wie etwa Sharpe Ratio, Information Ratio, griechische Buchstaben? Sind vergleichbare Fonds besser? Hier gilt es, in die einschlägigen Fondsdokumente einzutauchen. Zwar kann auch daraus nicht die zukünftige Wertentwicklung abgeleitet werden. Aber es geht auch mehr darum, sagen zu können, welche Wertentwicklung man – positiv wie negativ – mit ziemlicher Sicherheit nicht erwarten kann.

Kosten

Zwar mag die Wertentwicklung unbekannt sein, die Kosten sind es nicht! Je höher die Kosten – wie etwa Abschlusskosten in % der Beitragssumme, Verwaltungskosten in % der Beiträge bzw. des Deckungskapitals etc. –, desto höher muss die Wertentwicklung ausfallen, um diese Kosten zu rechtfertigen. Auch der Vergleich von Fondskosten fördert große Unterschiede zutage: So haben auch in fondsgebundenen Tarifen vielfach schon ETFs Einzug gehalten, die durch niedrige Kosten und transparente (Index-)Anlage punkten.

Gesamtleistungen

Schlussendlich ergeben sich aus angenommener Wertentwicklung und den Kosten auch bei fondsgebundenen Tarifen Gesamtleistungen, die unter sonst gleichen Bedingungen verglichen werden können. Dabei berücksichtigen Versicherer in der Regel mehrere Wertentwicklungsszenarien, zum Beispiel 1%, 3% oder 6% pro Jahr. Die banale Frage, die aber oft schwer zu beantworten ist: Macht die Angabe der Gesamtleistungen unter Berücksichtigung einer bestimmten Wertentwicklung Sinn? 6% per annum in Verbindung mit Geldmarkt- oder Rentenfonds beispielsweise darf man wohl getrost als unrealistisch bezeichnen und bei Vergleichen aussortieren. Und worauf bezieht sich die angegebene Verzinsung: auf beide Töpfe oder nur den kapitalmarktnahen? Rendite vor oder nach Kosten? Exakt vergleich­bare Angebote sind meist gar nicht zu bekommen.

Tarifgestaltung

Ebenfalls rein qualitativer Art ist die Beurteilung der Tarifgestaltung. So finden etwa bei dynamischen Hybridmodellen zwischen den „Töpfen“ Umschichtungen statt, die von einem Algorithmus gesteuert werden. Dies kann im schlimmsten Fall zu „Lock-in-Effekten“ führen: Bei Marktverwerfungen wird das Vertragsguthaben in den sicheren Topf umgeschichtet, in dem man dann hängen bleibt. Statische Modelle, bei denen es nicht oder nur in fest definierten Fällen zu Umschichtungen kommt, sind dagegen transparenter.

Zusätzliche Dienstleistungen

Gerade aus Arbeitgeber-, aber auch aus Vermittler- bzw. Beratersicht werden zusätzliche Dienstleistungen von Interesse sein. Gibt es beispielsweise standardisierte Schnittstellen zu Online-Plattformen? Können die üblichen Unterlagen auch ausschließlich digitalisiert übermittelt werden? Sind Online-Tools für Musterberechnungen verfügbar? Kann eine Microsite ins Intranet eingebunden werden? Obgleich diese Punkte mit den späteren Leistungen nichts zu tun haben, können sie das berühmte „Zünglein an der Waage“ sein.

Ein Quäntchen Glück kann nie schaden!

Selbst bei mit größter Sorgfalt ausgeführten Tarifvergleichen bleiben leider Unschärfen: Es mangelt in der Praxis an Aussagen der Ver­sicherer zur Wahrscheinlichkeitsverteilung der diversen Wertentwicklungsszenarien. Was bringen Leistungsangaben auf Basis einer Wertentwicklung von 6% p. a., wenn diese nach allen Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht erwartet werden kann? Hier wäre es sehr hilfreich, es gäbe beispielsweise auf Basis von Simulationsberechnungen Verteilungskurven zur erwarteten Rendite. Denn viele Arbeitnehmer sind von der tatsächlichen Wertentwicklung fondsgebundener Direktversicherungen enttäuscht. Entweder zu Recht oder auch deshalb, weil allein aufgrund des Worts „fondsgebunden“ unrealistische Renditen erwartet wurden.

2022: Das Jahr der Angebotsvergleiche

Da die Versicherer die BZML sukzessive abschaffen und zudem reihenweise neue Tarife lancieren, steht für viele Arbeitgeber die Auswahl neuer Tarife an, zum Beispiel auch – vergleichsweise neu – bei rückgedeckten Unterstützungskassen. Es gibt also auch im nächsten Jahr noch viel zu tun in der bAV!

Diesen Artikel lesen sie auch in AssCompact 12/2021, S. 38 f., und in unserem ePaper.

Bild oben: © fidaolga – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Markus Keller

Nachhaltigkeit und bAV: Der richtige Einstieg für Vermittler

Nachhaltigkeit ist der große Trend, vor allem auch in der Altersvorsorge. Gerade in der bAV bietet sich Vermittlern beim Thema nachhaltige Betriebsrente viel Vertriebspotenzial, denn die Zielgruppe ist groß. Doch was macht eine Betriebsrente überhaupt nachhaltig und wie kann der Einstieg für Vermittler gelingen?

Von Dr. Henriette Meissner, Generalbevollmächtigte bAV Die Stuttgarter und Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Per Protoschill, Prokurist und Leiter Vertriebsunterstützung bAV der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH

Nicht erst seit dem Bundestagswahlkampf und den anschließenden Sondierungsgesprächen ist das Thema „Nachhaltigkeit“ einer DER Megatrends. Auch die betriebliche Altersversorgung (bAV) bleibt aus Sicht der möglichen künftigen Bundesregierung zentral und „wichtig für ein gutes Leben im Alter“. Vermittler sind bei der Beratung und Einrichtung von betrieblichen Versorgungssystemen ein wichtiger Erfolgsfaktor und genießen bei ihren Firmenkunden hohes Vertrauen. Und da sich spätestens seit der verpflichtenden Anwendung der Transparenzverordnung auch Vermittler mit dem Thema Nachhaltigkeit hinsichtlich Anbieter- und Produktauswahl und dem eigenen Betrieb beschäftigen müssen, stellt sich die Frage, wie der Einstieg in eine nachhaltige betriebliche Altersversorgung gut gelingen kann.

Nachhaltigkeit in aller Munde

Alle wollen „Nachhaltigkeit“ – von UN über EU-Kommission bis hin zu den nationalen politischen Handlungsträgern. Bei allen sind mehr oder weniger konkret formulierte Pläne hin zu nachhaltigem Wirtschaften zu finden. Auch die Wirtschaft hat – teilweise auch schon länger – den Megatrend erkannt. Und nicht zuletzt sind es die Verbraucher, die sich in vielen Bereichen ihres Lebens mehr Nachhaltigkeit wünschen.

Die Gründe dafür liegen auf der Hand: Risiken wie der Klimawandel sind eine der größten Herausforderungen unserer Zeit. Doch was ist genau unter „Nachhaltigkeit“ zu verstehen? Eine einheitliche Definition ist bis heute nicht auszumachen. Immerhin gibt es zum Beispiel durch die Taxonomie-­Verordnung der EU Anhaltspunkte, was unter nachhaltigem Wirtschaften zu verstehen ist.

Gleichzeitig ist mit dem Green Deal der EU ein Plan formuliert, nach dem Europa bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent werden soll. Ein Erfolgsfaktor dafür ist es, Kapital in nachhaltige Anlagen umzulenken – also Anlagen, die einen positiven Beitrag nach den sogenannten ESG-Kriterien leisten. Die Bezeichnung ESG steht für: E(nvironment) – Umwelt, S(ocial) – Soziales und G(overnance) – (gute) Unternehmensführung. Diese Nomenklatur ist auf jeden Fall hilfreich, sich einer Begriffsdefinition für Nachhaltigkeit zu nähern.

Nach den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklung sind Tätigkeiten wirtschaftlichen Handelns dann als nachhaltig anzusehen, wenn sie positiv auf eines oder mehrere dieser Ziele wirken. So ist etwa wirtschaftliches Handeln, das die Gefahr von Altersarmut vermindert, nachhaltig. Gleiches gilt, wenn dadurch finanzielle Gleichstellung von Männern und Frauen gefördert wird.

Nachhaltige Betriebe bieten nachhaltige Betriebsrenten

Wenn ein Altersvorsorgeprodukt nachhaltig ist oder als nachhaltig beworben wird, muss für den Kunden klar erkennbar sein, warum das so ist und wie genau das funktioniert. So gibt die Transparenzverordnung je nach Produktausgestaltung verschiedene Anforderungen an entsprechende Informationen zur Nachhaltigkeit vor.

In der Praxis bedeutet das für die Produktanbieter unter anderem, dass Aussagen zur Kapitalanlage zu treffen sind, die im Rahmen des Produktes vorgenommen wird. Darüber hinaus sind (vorvertrag­liche) Informationen bzw. auf der Internetseite des Unternehmens zum Umgang mit dem Thema Nachhaltigkeit und zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken auf Unternehmensebene zu geben.

Auf diese Weise sollen Vermittler und ihre Kunden in die Lage versetzt werden, die Nachhaltigkeit von Unternehmen und ihren jeweiligen Altersvorsorgeprodukten zu bemessen.

Power-Formel für eine nachhaltige Betriebsrente: ESG3

Doch was genau macht dann eine Betriebsrente zu einer „nachhaltigen“ Betriebsrente? Die Antwort darauf liefert die Power-Formel für die nachhaltige Betriebsrente – und die ist gleich dreifach nachhaltig. Die Nachhaltigkeit einer Betriebsrente kommt in mehreren Dimensionen zum Ausdruck:

  • ESG1 = Die Einrichtung einer Betriebsrente ist sozial, denn die Belegschaft erhält mehr soziale Sicherheit.
  • ESG2 = Eine Betriebsrente mit freiwillen Zuschüssen des Unternehmens erhöht die soziale Absicherung der Beschäftigten.
  • ESG3 = Zusätzlich nachhal­tige Kapitalanlage der Betriebsrente wirkt auf alle drei Aspekte E-S-G positiv.

So ist eine Betriebsrente ein soziales und damit nachhaltiges Handeln des Arbeitgebers, denn er unterstützt die Belegschaft beim Aufbau einer zusätzlichen und geförderten Altersversorgung, zum Beispiel im Rahmen einer Entgeltumwandlung. Darüber hinaus kann das Unternehmen zusätzliche Verantwortung übernehmen, indem es sich an der Finanzierung der Betriebsrente beteiligt. Dieses Engagement zahlt auf die Dimensionen „sozial“ und „unternehmerische Verantwortung“ (Governance) ein. Und schließlich können durch ein nachhaltiges Finanzierungsinstrument für die Betriebsrente weitere Nachhaltigkeitsziele wie sauberes Wasser und Energie, Maßnahmen zum Klimaschutz und menschenwür­dige Arbeit gefördert werden.

Der richtige Einstieg für Vermittler

Durch die Transparenzverordnung können sich Vermittler heute schon positiv beim Thema Nachhaltigkeit positionieren, etwa bei der Auswahl nachhaltig tätiger Unternehmen und entsprechender Produkte. Unterstützung dabei liefern Produktbeschreibungen und Unternehmensinformationen der Anbieter. Rating-Institute untersuchen zunehmend Unternehmen und Produkte in Bezug auf Nachhaltigkeit. Nützlich für Vermittler ist der ESG-Finder der Brancheninitiative Nachhaltigkeit in der Lebensversicherung (branchen-initiative.de), bei der Die Stuttgarter eines der Gründungsmitglieder ist. Vermittler als erster Ansprechpartner für die passgenaue Eindeckung von Vorsorge­lösungen ihrer Kunden können nachhaltige Umsetzungen durch gezielte Fragen maßgeschneidert einbinden.

Fragen zur Einrichtung einer dreifach nachhaltigen Betriebsrente:

  • Wollen Sie Ihr Unternehmen mit einer Betriebsrente nachhaltig ausrichten?
  • Wollen Sie Ihre Betriebsrente positiv gegenüber Ihrer Belegschaft, Kunden und Anteilseignern darstellen, etwa im Rahmen der CSR-Berichterstattung?
  • Wollen Sie Ihr nachhaltiges Engagement bei der Betriebsrente gegenüber Ihrer Belegschaft dokumentieren, zum Beispiel mit einem jährlichen Anlagebericht und einem Zertifikat für die Arbeitnehmer?
  • Wollen Sie bei Ihrer Personalsuche besonders punkten, weil Sie sich glaubwürdig als nachhaltiges Unternehmen positionieren und eine nachhaltige Betriebsrente anbieten?

Die GrüneRente der Stuttgarter hat sich dabei als Produkt seit 2013 bereits vielfach im Einsatz bei der nachhaltigen bAV bewährt. Nützliche Tipps für die Umsetzung einer nachhaltigen bAV finden Vermittler auf www.bavheute.de und gruenerleben.stuttgarter.de.

Mit der geplanten Überarbeitung der Vertriebsrichtlinie IDD im Jahr 2022 ist außerdem zu erwarten, dass die Kundenwünsche in Bezug auf Nachhaltigkeit im Rahmen der Zielmarktbestimmung und der Geeignetheitsprüfung im Beratungs­prozess für Vermittler explizit abzufragen und zu dokumentieren sind. Dies kann letztlich dazu beitragen, dass die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden selbstverständlich mit beraten werden. Bleibt zu hoffen, dass Versicherern und Vermittlern bis dahin auch entsprechende detaillierte Umsetzungsvorgaben gemacht werden und so Nachhaltigkeit in einem sicheren Rahmen gefördert werden kann.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 12/2021, S. 46 f., und in unserem ePaper.

Bild: © peterschreiber.media – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Dr. Henriette Meissner
Per Protoschill

BdV-Vorstand Kleinlein erneuert Kritik an Lebensversicherern

Im Journalisten-Gespräch hat BdV-Vorstand und Sprecher Axel Kleinlein seine kritischen Ansichten über Lebensversicherungsprodukte bekräftigt. Dabei beanstandete er neben ihrer Intransparenz auch die Rentenkalkulation sowie die Garantieabsicherung der Versicherer.

Der Vorstandssprecher des Bundes der Versicherten e.V. (BdV), Axel Kleinlein, hat seiner Kritik am System der Altersvorsorge durch Lebensversicherungen erneut Nachdruck verliehen. Im Gespräch mit Journalisten bemängelte er dabei nicht nur die Produkte an sich, sondern betonte insbesondere auch die Kalkulation der Rentenhöhe und die Praxis der Garantieabsicherung durch die Versicherer.

Intransparente Konzeption von Lebensversicherungsprodukten

Zunächst missbilligte Kleinlein die Konzeption der Lebensversicherungsprodukte zur Altersvorsorge als falsch und intransparent. Anhand einer grafischen Darstellung der Zusammenhänge zwischen der Prämie des Kunden, der Kapitalanlage des Versicherers und der Verwendung der daraus entstehenden Erträge am Kapitalmarkt wurden den versammelten Journalisten gleich mehrere Missstände aufgezeigt: Zum einen gehen die Versicherten bereits durch hohe Abschlusskosten in Vorleistung, sodass die Rendite zunächst schon negativ ausfalle. Zum anderen werde den Versicherten verschleiert dargestellt, wie die Kosten für Todesfälle, laufende tatsächliche Kosten und die Abführung von Steuern und Dividenden bilanziell die Rückstellungen für die Beitragsrückgewähr schmälern und damit den Versicherten Kapitalbestände für die spätere Auszahlung schleichend entzogen werden.

Fehlerhafte Rentenkalkulation und unsaubere Garantieabsicherung

Mit Verweis auf den großen Einfluss der angenommen Lebenserwartung des Versicherten auf die künftige Rentenhöhe beschuldigte der BdV-Sprecher die Lebensversicherer auch fehlerhafter Rentenkalkulationen. Im Vergleich zu den amtlichen Sterbetafeln, aber auch zu den Zahlen der Rentenversicherung schätzten die Versicherer zur Berechnung der Rentenhöhe mittels ihrer DAV04R-Standardverordnung die Lebenserwartung des Versicherten als viel zu hoch ein. Die kalkulierte Rente für den Versicherten falle unter diesen Bewertungsprinzipien zu niedrig aus. Da viele der so Versicherten viel zu früh versterben würden, finanzierten sie mit ihrer vergleichsweise hohen Prämie lediglich die Ansprüche der nächsten Generation mit. Abschließend monierte Kleinlein auch die unsauberen Praktiken der Garantieabsicherung durch die Versicherer. Das Niedrigzinsumfeld zwinge die Versicherer dazu, Gelder, die eigentlich in die Überschussbeteiligung der Lebensversicherungsprodukte fließen sollten, zur Absicherung etwaiger Zinsgarantien anderer Produktsparten zur Verfügung zu stellen. Gerade auch die regulatorisch verpflichtende Zinszusatzreserve der Versicherer entziehe der Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungsprodukten zusätzliches Kapital, das dann den Versicherten nicht zur Verfügung stehe. „Die Kunden, die im Rentenbereich zu früh versterben, füttern die Bereiche, in denen die Versicherer die Zinsgarantien nicht erfüllen können“, kommentierte Kleinlein diese Praxis. (as)

Bild: © Thomas Reimer – adobe.stock.com

 

bAV: Selbstabschlussstrecke von Xempus für Arbeitgeber

Xempus hat ab sofort eine digitale Selbstabschlussstrecke für Arbeitgeber im Portfolio und macht hierbei gemeinsame Sache mit Fonds Finanz. Mit dem „Xempus manager“ können Vermittler ohne bAV-Fokus ihren Firmenkunden digitale bAV zugänglich machen, indem sie als Tippgeber fungieren.

Mit der volldigitalen bAV-Selbstabschlussstrecke für Arbeitgeber will das Münchener InsurTech Xempus insbesondere kleine und mittelständische Firmen erreichen, bei denen die bAV-Durchdringung noch gering ist. „Gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen ist der bAV-Nachholbedarf groß. Wir folgen einer Marktentwicklung“, erklärt Xempus-CEO Tobias Wann. „Arbeitgeber haben jetzt die Wahl, ob sie analog oder volldigital bAV einführen möchten.“ Vermittlern ohne bAV-Fokus bietet sich mit dem „Xempus manager“ die Möglichkeit, ihren Firmenkunden digitale bAV zugänglich zu machen.

Vermittler als Tippgeber

Hierzu laden Vermittler ihre Firmenkunden als Tippgeber via Link ein. Auf der Xempus-Plattform können Arbeitgeber dann selbst aus den Optionen „Sparpaket“, „Topvorsorge“ und „Individualpaket“ ein Angebot auswählen und bAV digital im Unternehmen einführen. Teil des „Xempus manager“ ist das Arbeitnehmerportal „myXempus“, mit dem Arbeitnehmer ihr Angebot online einsehen und auswählen können.

Wer im Laufe der Abwicklung doch persönliche Beratung in Anspruch nehmen möchte, kann Fonds Finanz hinzuziehen. An den Start geht Xempus mit der Fonds-Finanz-Tochter Pension Benefits AG. Ansprechpartner für technische Fragen ist der Xempus-Service. Erster Tarifpartner ist HDI. Weitere Vertriebe und Produktanbieter sollen laut Unternehmensangaben folgen.

Vermittlern mit bAV-Fokus steht weiterhin der „Xempus advisor“ zur Verfügung, um Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell und IT-gestützt bis zum Abschluss zu beraten. (tk)

Bild: © ipopba – stock.adobe.com

 

bAV: Alte Leipziger setzt auf Unterstützungskasse

Die Alte Leipziger hat grünes Licht erwirkt für die fondsgebundene Rückdeckung der Leistungen aus Unterstützungskassen im Wege der beitragsorientierten Leistungszusage. Für die U-Kassenversorgung setzt die Alte Leipziger auf das neue bAV-Produkt AL_DuoSmart.

Bei der Unterstützungskasse (U-Kasse) handelt es sich um eine der ältesten Formen der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Die Alte Leipziger zählt hier zu den Pionieren und hatte bereits Mitte der 1980-er Jahre kleinen und mittleren Unternehmen solche Versorgungen angeboten. In den vergangenen Jahren stand der Durchführungsweg für viele Vermittler nicht mehr im Fokus. Da die Zuwendungen zu einer Fondspolice bislang als steuerlich nicht abzugsfähig galten, war die Finanzierung der Zusagen an starre Garantien geknüpft. Fondspolicen auszuschließen betrachteten aber viele Marktteilnehmer als nicht mehr zeitgemäß. Wie die Alte Leipziger Lebensversicherung mitteilt, konnte in Gesprächen mit der Finanzverwaltung nun eine Wende erzielt und die Bahn geebnet werden für die fondsgebundene Rückdeckung der Leistungen aus U-Kassen im Wege der beitragsorientierten Leistungszusage.

Neue Lösung für U-Kassenversorgung

Bei der Alte Leipziger kommt für die U-Kassenversorgung das neue bAV-Produkt AL_DuoSmart zum Einsatz, bei dem die Beiträge sowohl in einem ertragsorientierten Fondskonzept als auch im Sicherungsvermögen angelegt werden. Mindestens 80% der Beiträge sind garantiert. Bei diesem Garantieniveau bleibe Spielraum für die Kapitalanlage bei besseren Ertragschancen und gleichzeitiger Begrenzung der Risiken.

In den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn wird zur Absicherung des erreichten Guthabens der Anteil der klassischen Anlage gesteigert.

Zwar dominiert der Durchführungsweg „Direktversicherung“ im bAV-Markt, doch die Beitragshöhe darin ist begrenzt. In U-Kassen sind die Beiträge dagegen in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Sie eignen sich für besonders hohe Dotierungen, die beispielsweise Gesellschafter-Geschäftsführer gerne nutzen. (tk)

Bild: © hkama – stock.adobe.com

 

bAV: Direktversicherung kein pfändbares Arbeitseinkommen

Gehört eine monatlich von einer Arbeitgeberin auf dem Weg der Entgeltumwandlung gezahlte Versicherungsprämie in eine Lebensversicherung zum pfändbaren Einkommen einer Arbeitnehmerin? Ihr Ex-Mann hatte geklagt, das BArbG hat eine Entscheidung getroffen.

Ein geschiedener Ehemann hat gegen die Arbeitgeberin seiner Ex-Frau geklagt. Im Rahmen der Scheidung war es zu einer Vereinbarung über die Aufteilung von Schulden aus einem laufenden Bauprozess gekommen. In diesem Zusammenhang wurde die Ex-Frau im Wege eines familiengerichtlichen Versäumnisbeschlusses zur Zahlung von 22.679,60 Euro nebst Zinsen an ihren Ex-Mann verpflichtet. Aufgrund dieses Versäumnisbeschlusses erwirkte der Kläger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über das gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen der Ex-Frau. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde ihrer Arbeitgeberin im November 2015 zugestellt. Im Mai 2016 schlossen die Frau und ihre Arbeitgeberin eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Diese hatte eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung zum Gegenstand. Nach dem Versicherungsvertrag ist Versicherungsnehmerin die Arbeitgeberin, Begünstigte ist die Ex-Frau des Klägers. Der von der Arbeitgeberin monatlich in die Direktversicherung einzuzahlende Beitrag beträgt 248,00 Euro. In der Folgezeit leistete die Arbeitgeberin aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Zahlungen an den Kläger, wobei sie bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens der Ex-Frau den monatlichen Versicherungsbeitrag in Höhe von 248,00 Euro unberücksichtigt ließ.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Arbeitgeberin seiner Ex-Frau höhere Zahlungen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Entgeltumwandlung das pfändbare Einkommen seiner Ex-Frau nicht reduziere. Diese habe mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Verwertungszuständigkeit über ihre Forderung verloren. Im Übrigen gelte der Rechtsgedanke des § 850h ZPO.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Arbeitgeberin der Ex-Frau nun die vollständige Abweisung der Klage.

BArbG: Kein pfändbares Einkommen

Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht war erfolgreich, wie das Bundesarbeitsgericht in einer Pressemitteilung bekanntgibt: Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abschließt und ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung für seine bAV verwendet werden, liegt insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO mehr vor.

Daran ändert auch der Umstand, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde, im konkreten Fall deshalb nichts, weil die Ex-Frau mit der mit ihrer Arbeitgeberin getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung von ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf bAV durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat und der hier vorgesehene Betrag nicht überschritten wurde. Laut § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine bAV verwendet werden.

Bei einer an § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientierten normativen Betrachtung stellt die von der Ex-Frau mit ihrer Arbeitgeberin getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung keine den klagenden Ex-Mann als Gläubiger benachteiligende Verfügung im Sinne von § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar. In einem solchen Fall scheidet zudem ein Rückgriff auf § 850h ZPO aus. Ob eine andere Bewertung dann geboten ist, wenn – anders als hier – ein höherer Betrag als der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene umgewandelt wird, musste der Senat im konkreten Fall nicht entscheiden. (ad)

BArbG, Urteil vom 14.10.2021, Az.: 8 AZR 96/20; Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 14.08.2019, Az.: 11 Sa 26/19

Bild: © Joachim Lechner – stock.adobe.com