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Assekuranz bAV allgemein

bAV: Mittelstand will mehr Gesundheitsvorsorge anbieten

Trotz Skepsis gegenüber dem Betriebsrentenstärkungsgesetz kommt die Marktdurchdringung der bAV im Mittelstand voran. Aufgrund des digitalen Wandels der Arbeitswelt wollen Betriebe ihren Arbeitnehmern zudem mehr gesundheitsfördernde Maßnahmen anbieten. Das sind Ergebnisse der Studie „Betriebliche Altersversorgung im Mittelstand 2020“ des F.A.Z.-Instituts im Auftrag der Generali in Deutschland.

Der Mittelstand ist derzeit skeptisch, dass das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) zum großen Treiber in der bAV wird. Dennoch er setzt weiterhin auf die betriebliche Vorsorge. Das ergibt die Studie „Betriebliche Altersversorgung im Mittelstand 2020“ des F.A.Z.-Instituts im Auftrag der Generali in Deutschland.

Höhere bAV-Marktdurchdringung bei Dienstleistungsgesellschaften als bei Industrieunternehmen

Demnach steigt die Marktdurchdringung der bAV bei Mitarbeitern, Führungskräften und Managern im Vergleich zur Vorjahresstudie an. In größeren Betrieben mit 250 bis 500 Mitarbeitern ist der Anteil der Mitarbeiter mit einer bAV der Studie zufolge besonders hoch. Dort sorgt jeder zweite Beschäftigte betrieblich für das Alter vor. Kräftig gestiegen ist zudem insbesondere die Marktdurchdringung der bAV im Topmanagement. Vor allem die größeren und mittleren Betriebe mit 100 bis 500 Mitarbeitern weisen jeweils die höchsten Anteile an bAV-Anwärtern unter Mitarbeitern und Führungskräften auf. Und: Die Dienstleistungsgesellschaften verzeichnen auf allen Hierarchieebenen höhere Werte bei der Marktdurchdringung als Industrieunternehmen. In kleineren Betrieben sieht die Studie hingegen insgesamt den größten Nachholbedarf in Sachen bAV.

Vor allem gemischtfinanzierte Modelle gefragt

Im Durchschnitt boten die mittelständischen Betriebe 2019 rund 1,5 bAV-Modelle an. Gerade die größeren Betriebe mit 250 bis 500 Mitarbeitern weisen aktuell deutlich mehr gemischt finanzierte Modelle auf als vor einem Jahr. Denn vor allem gemischt finanzierte Pläne, die auf einer Finanzierung aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen basieren, stoßen bei den Betrieben auf eine steigende Nachfrage. Auch die Versicherungsunternehmen bauen ihre starke Position in der bAV im Mittelstand aus, während Pensionskassen und Kreditinstitute deutlich an Marktanteilen verlieren. Die rein arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung bleibt stabil. Die rein arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente weist erstmals seit drei Jahren wieder einen Zuwachs gegenüber dem Vorjahr auf.

Gesund bleiben im digitalen Wandel

Außerdem wollen Arbeitgeber ihren Beschäftigten mehr Lösungen für die betriebliche Gesundheitsvorsorge anbieten. Denn die Digitalisierung der Arbeitswelt und die digitale Transformation in den Unternehmen verändern die Arbeitssituation jedes einzelnen Beschäftigten. Das zwingt die Arbeitgeber dazu, sich mehr Gedanken darüber zu machen, wie sie ihre Belegschaft dabei unterstützen können, gesund zu bleiben. Fast neun von zehn bAV-Verantwortlichen stimmen der These zu, Arbeitgeber seien angesichts sich ändernder Arbeitsbedingungen gezwungen, mehr gesundheitsfördernde Maßnahmen anzubieten, um die Arbeitsfähigkeit der Belegschaft zu erhalten.

Auch die bAV ist vom digitalen Wandel betroffen. Drei Viertel der bAV-Verantwortlichen sind der Meinung, die Anbieter sollten ganzheitliche digitale Lösungen bereitstellen, um der Komplexität der bAV und den Kundenwünschen auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gerecht werden zu können.

Gesundheitsförderung als Wettbewerbsvorteil

Aber auch, um sich im Wettbewerb um Fach- und Führungskräfte besser zu positionieren, wollen mittelständische Arbeitgeber die bAV um Gesundheitszusatzleistungen ergänzen. Die überwiegende Zahl der bAV-Verantwortlichen ist an einer Teilübernahme der Kosten für Gesundheitskurse und Fitnessanlagen interessiert, ebenso an ergonomischer Arbeitsplatzausstattung und an betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM). Im Einzelnen sind vor allem größere Betriebe stärker an Gesundheitszusatzleistungen interessiert als mittelgroße und kleinere. Trotzdem zeigen sich auch drei Viertel der kleineren Betriebe offen für eine Teilfinanzierung von Kursen und Fitness.

Je größer das Unternehmen, desto wichtiger ist der Studie zufolge das Thema Gesundheitsvorsorge der eigenen Mitarbeiter: Bei den Unternehmen mit 250 bis 500 Mitarbeitern stimmen folgender These mit 97% fast alle befragten Unternehmen zu: Die Zukunft der betrieblichen Vorsorge liegt nicht allein in der Altersversorgung, sondern auch in der betrieblichen Gesundheitsvorsorge sowie der Absicherung der Arbeitskraft.

Über die Studie

Seit 2011 veröffentlichen die Generali in Deutschland und das F.A.Z.-Institut die Studienreihe „Betriebliche Altersversorgung im Mittelstand“, die auf einer jährlichen, repräsentativen forsa-Umfrage unter rund 200 bAV-Verantwortlichen in deutschen mittelständischen Unternehmen basiert. Die Studie steht hier zum Download bereit.

Bild: © janews094 – stock.adobe.com

 

Stuttgarter bAV-Preis für Arbeit über Informationsbedürfnisse vs. Informationspflicht

Die Stuttgarter hat vor kurzem den Sieger des diesjährigen „bAV-Preis“ für herausragende Hochschularbeiten bekanntgegeben. Gewürdigt wurde eine Abschlussarbeit, die sich damit beschäftigt hat, wie sich Informationsbedürfnisse der Arbeitnehmer zu den gesetzlichen Informationspflichten verhalten.

Die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. hat den „Stuttgarter bAV-Preis“ für herausragende Hochschularbeiten zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) zum 9. Mal verliehen. Der Preis geht in diesem Jahr an Martin Vohberger. Der bAV-Betriebswirt (FH) überzeugte die Jury mit seiner Abschlussarbeit zum Thema „Informationsbedürfnisse der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vs. gesetzlicher Informationspflicht“. Der Preisträger ist Firmenkundenberater für betriebliche Altersversorgung bei einem großen Versicherungsunternehmen und kennt die Fragen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der Praxis. Die Auszeichnung ist mit 1.000 Euro dotiert und wird von der Stuttgarter einmal im Jahr verliehen.

Wichtiger Beitrag für die praktische bAV-Beratung

Dr. Henriette Meissner, Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G., lobte in ihrer Laudatio: „Martin Vohbergers Arbeit erläutert sehr anschaulich die Informationen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Praxis erfragen. Diese vergleicht er beispielhaft mit dem, was ihnen aufgrund der gesetzlichen Verpflichtungen zur Verfügung gestellt wird. Es bleibt, wie seine Abschlussarbeit zeigt, eine Lücke, die meist vom Berater gefüllt werden muss.“ (bh)

Bild: Dr. Henriette Meissner, Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G, würdigt die Praxisnähe der Abschlussarbeit, die mit dem bAV-Preis ausgezeichnet wurde, Quelle: Stuttgarter

 

Liechtenstein Life und DUK: Gemeinsame bAV-Lösung

Dank einer Kooperation zwischen Liechtenstein Life und Deutsche Unterstützungskasse e.V. (DUK) werden nun fondsgebundene Rentenversicherungen mit Garantie im Portfoliokonzept der DUK angeboten.

Die Liechtenstein Life Assurance AG startet eine Zusammenarbeit mit der Deutschen Unterstützungskasse e.V. (DUK). Im Rahmen der Kooperation werden fondsgebundene Rentenversicherungen mit Garantie im Portfoliokonzept der DUK angeboten. Dank der Unterstützungskasse als bAV-Durchführungsweg können von nun an alle Arbeitnehmer profitieren.

Die Deutsche Unterstützungskasse e.V. ist eine von wenigen Versorgungseinrichtungen, die unabhängig von Versicherungsgesellschaften in ganz Deutschland arbeitet. Sie hat als erste Unterstützungskasse das Portfolio-Konzept eingeführt, das zur Diversifizierung des Kapitalanlagerisikos dient. Unterschiedliche Philosophien in der Vermögensanlage können so miteinander kombiniert werden.

Liechtenstein Life hat mit value rent business UK eine kapitalmarktorientierte Versicherungslösung entwickelt, die vor dem Hintergrund der dauerhaft niedrigen Zinsen auf die Renditestärke unterschiedlicher Fondsstrategien setzt. Dazu greift Liechtenstein Life auf ein Anlageuniversum von über 2.000 aktiv gemanagten Fonds und ETFs von über 100 namhaften Produktanbietern zu. Bei kurzfristigen Marktveränderungen wie jüngst in der Coronakrise hat der Versicherte jederzeit die Möglichkeit, sowohl das Fondsvermögen umzuschichten (Fondsshift) als auch die Anlagestrategie zu ändern (Fondsswitch), um so optimal auf Angebots- oder Nachfrageschwankungen reagieren zu können. Dies ist bis zu zwölf Mal im Jahr kostenlos möglich. (ad)

Bild: © Alexander Limbach – stock.adobe.com

 

AssCompact AWARD – Betriebliche Altersversorgung 2020

Die Studie „AssCompact AWARD – Betriebliche Altersversorgung 2020“ beleuchtet, an welche Versicherer ungebundene Vermittler in den letzten zwölf Monaten das meiste Geschäft vermittelt haben. Darüber hinaus geht es um die Bedeutung der bAV-Sparte und ihre antizipierte zukünftige Entwicklung.

Für die bAV bricht in Zeiten, die vom grassierenden Coronavirus geprägt sind, eine schwierige Phase an: Arbeitgeberfinanzierte bAV gerät in Zeiten von Kurzarbeit an ihre Grenzen. Arbeitnehmer können sich die Beiträge für ihre bAV-Verträge teilweise nicht mehr leisten und müssen beim Versicherer Freistellungen oder Stundungen beantragen. Doch auch in dieser wirtschaftlich angespannten Situation ist ein Blick auf diesen grundsätzlich bedeutsamen Bereich lohnend, der für viele Maklerbetriebe eine der profitabelsten Sparten darstellt.

Ansprechpartner:

 

Studienbestellung

Sophia Tannreuther, tannreuther@bbg-gruppe.de, 0921 75758–23

 

Inhalt und Konzeption

Dr. Christian Durchholz, durchholz@bbg-gruppe.de, 0921 75758–35

Bild: © Gina Sanders – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Dr. Christian Durchholz
Sophia Tannreuther

Kurzarbeit: Das sind die Auswirkungen auf die bAV

Aufgrund der Corona-Krise hat die Regierung den Zugang zu Kurzarbeitergeld vereinfacht. Es ist davon auszugehen, dass viele Gewerbetreibende davon Gebrauch machen werden. Wie sich Kurzarbeit auf die betrieblichen Vorsorgesysteme wie bAV auswirkt und worauf Vermittler in diesem Zusammenhang achten sollten, darüber informiert die Kanzlei Michaelis.

Angesichts der enormen wirtschaftlichen Folgen für die Unternehmen hierzulande hat die Bundesregierung die Regelungen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld gelockert. Etliche Gewerbekunden von Versicherungsmaklern werden etwa aufgrund von Auftragsrückgängen davon Gebrauch machen und Kurzarbeit anmelden. Was dies für die betrieblichen Vorsorgesysteme bedeutet, hat die Kanzlei Michaelis auf Basis von Informationen ihres Rentenberaters Michael Kirner zusammengefasst.

Haben Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber eine von ihm finanzierte Zusage auf Leistungen der bAV, so muss der Arbeitgeber diese Leistungen zunächst einmal fortsetzen, erklärt die Kanzlei. Eine Kürzung der Leistungen als unmittelbare Folge wären nur dann gegeben, wenn die bAV vom Arbeitsentgelt abhängt. Ausschlaggebend wären in diesem Fall aber die Inhalte der jeweiligen Zusagen.

Für Kürzung der bAV-Zusagen braucht es nachvollziehbare Gründe

Verschlechtert sich allerdings die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens nachhaltig, so die Juristen weiter, wird der Arbeitgeber die bAV-Zusagen nicht zwingend auf Dauer in der ursprünglich vereinbarten Höhe erbringen müssen und er kann eine Kürzung in Erwägung ziehen. Die Option hierfür hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) geschaffen, die Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Zusagen aber zum Schutz der Arbeitnehmer beschränkt. Für einen Eingriff in noch nicht erdiente Anwartschaften müssen willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe vorliegen, so das BAG. Wie Michael Kirner erläutert, hat das BAG diese Gründe aber nicht eindeutig definiert; außerdem müssen die Gründe der Sphäre des Arbeitgebers entspringen. Die Gründe sind also im Einzelfall zu prüfen.

Kurzarbeit Null: Wenn die Arbeit eingestellt wird

Stellt ein Unternehmen eine Zeit lang die Arbeit vollständig ein (Kurzarbeit Null), wirkt sich dies auch auf die bAV aus. Hier fällt der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber vorübergehend weg und es ruht auch die bAV-Beitragspflicht des Arbeitgebers. Versorgungsordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können allerdings andere Regelungen vorsehen. Wie der Rentenberater der Kanzlei Michaelis erklärt, sind die Zeiten der Kurzarbeit bei den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen vollständig zu berücksichtigen, insbesondere bei Kurzarbeit Null.

Entgeltumwandlung bAV bei weniger Gehalt wegen Kurzarbeit

Bei der Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer entscheiden, ob er wegen des geringeren Arbeitsentgelts während der Kurzarbeit die bAV-Beiträge weiterhin aufbringen kann oder aber die Entgeltumwandlung verringert oder eingestellt werden soll. Nach § 1a BetrAVG ist der Arbeitnehmer zwar ein Jahr lang an seine Entgeltumwandlungsvereinbarung gebunden, doch wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind, ist eine Abweichung von dieser Einjahresfrist möglich. In vielen Versorgungsordnungen bzw. Betriebsvereinbarungen finden sich deutlich flexiblere Lösungen. 

Hier weist Markus Kirner aber darauf hin, dass bei Reduzierungen oder Einstellungen der Entgeltumwandlung eine geänderte Entgeltumwandlungsvereinbarung erforderlich ist. Außerdem sollte der Arbeitnehmer darüber aufgeklärt werden, dass sich somit unter Umständen auch die Zuschüsse des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung verringern.

Berufsunfähigkeitsversicherungen im Rahmen der bAV

Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen im Rahmen der bAV führen Beitragsreduzierungen in der Regel zu deutlichen Leistungseinschränkungen. Laut Kanzlei Michaelis bietet eine Beitragsstundung bei Aufrechterhaltung des vollen Versicherungsschutzes hier keine wirkliche Alternative. Wird diese Möglichkeit genutzt und die gestundeten Beiträge werden durch einen wegen Stellenabbaus ausscheidenden Arbeitnehmer nicht nachentrichtet, scheidet nämlich die sogenannte versicherungsvertragliche Lösung (Mitgabe der Police) aufgrund der Regelungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG aus. 

Grundsätzlich wird also im Einzelfall zu prüfen sein, welche Auswirkungen Kurzarbeit auf die jeweilige bAV hat, so die Kanzlei Michaelis. Versicherungsmakler jedenfalls sollten ihre Kunden entsprechend ansprechen und über mögliche Folgen informieren. (tk)

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Hinterbliebenenversorgung in der bAV: Das vergessene Risiko?

In alten Versorgungszusagen war der Dreiklang „Altersrente – Hinterbliebenenversorgung – Invaliditätsabsicherung“ nahezu Standard. Wieso rückt die Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der betriebliche Altersvorsorge heute in den Hintergrund? Besteht kein Bedarf mehr? Und wann ist der Einschluss sinnvoll?

Ein Gastbeitrag von Michael Reinelt, Abteilungsdirektor Betriebliche Altersversorgung der Dialog Lebensversicherungs-AG

Seit dem Alterseinkünftegesetz 2005 und der damit zusammenhängenden Änderung der steuerlichen Förderung der Direktversicherung (von pauschalversteuerten Beiträgen zu steuerfreien Beiträgen) wurde in den versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) meist nur noch die Altersversorgung abgesichert. Teilweise wird sie um eine Berufsunfähigkeitsrente erweitert oder durch diese ersetzt. Die Hinterbliebenenversorgung spielt jedoch in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) fast gar keine Rolle mehr und findet sich nur noch selten in einem bAV-Vertrag wieder: Meist ist eine Beitragsrückerstattung bei Tod vor Rentenbeginn vereinbart. Alternativ wird der Rückkaufswert ausgezahlt. Verstirbt der Arbeitnehmer zu Beginn seines Vertrages, wird daher nur eine geringe Todesfallleistung fällig, die den Bedarf der Hinterbliebenen kaum decken kann. Ab Rentenbeginn ist der Einschluss einer Rentengarantiezeit Standard geworden. Die wegfallende Altersrente des Verstorbenen wird dadurch nur zeitweise vollständig ersetzt. Sie greift zudem nur, wenn die versicherte Person in den ersten Jahren nach Rentenbeginn verstirbt. Eine konstant hohe Hinterbliebenenversorgung sucht man heute daher meist vergeblich.

Ist die Todesfallleistung in der bAV nicht mehr zeitgemäß?

Die Hinterbliebenenabsicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ist nur gering. Wie hoch die Witwen-bzw. Witwerrente ist, hängt davon ab, ob man die große oder kleine Witwen- bzw. Witwerrente erhält. Die kleine Witwen-bzw. Witwerrente beträgt nur 25% der Rente, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt bezogen hat oder hätte und greift nach neuem Recht maximal zwei Jahre. Die große Witwen- bzw. Witwerrente, die je nach Jahr der Eheschließung 55% oder 60% der Rente des Verstorbenen beträgt, ist an strenge Regeln (z. B. Alter des Hinterbliebenen, Erziehung eines minderjährigen Kindes) geknüpft, wodurch sie nicht jeder erhält. Bezieht der Hinterbliebene selbst ein Einkommen, wird dieses noch angerechnet und die Rente sinkt.

Es wird deutlich: Die gesetzliche Rentenversicherung deckt nur selten den Wegfall des Einkommens der verstorbenen Person ab. Neben der Trauer um den Verstorbenen kommen häufig auch noch finanzielle Sorgen hinzu und es droht der Absturz in die Schuldenfalle. Wieso wird nicht mehr der einfache Weg gewählt und die Hinterbliebenenabsicherung in die bAV integriert? Ein Bedarf, die Hinterbliebenen im Todesfall abzusichern, besteht in einem hohen Maße.

Todesfallleistung einfach über die bAV sicherstellen

Meist wird die bAV über kostengünstige Kollektivverträge vom Arbeitgeber angeboten. Durch die geringeren Kosten sinkt der Beitrag für das versicherte Risiko bzw. für den gleichen Kapitaleinsatz kann eine höhere Hinterbliebenenversorgung gegenüber einer privaten Vorsorge erreicht werden. Bei Kollektivverträgen erfolgt die Gesundheitsprüfung häufig über eine Dienstobliegenheitserklärung (DOE), was die Aufnahme in eine Versorgung erleichtert und den Antragsprozess stark verkürzt.

Wird die Hinterbliebenenversorgung über technisch einjährige Tarife abgesichert, wie sie zum Beispiel die Dialog Lebensversicherungs-AG über die Tarifwelt bAV flexBOX anbietet, gibt es weitere Vorteile der Hinterbliebenenabsicherung in der bAV. Durch den jährlich neu kalkulierten Beitrag – je nach aktuellem Risiko – ist der Erstbeitrag gering. Während der Vertragslaufzeit steigt das Risiko und damit auch der Jahresbeitrag. Bei der „normalen“ Kalkulation wird ein Mischbeitrag aus dem Risiko aller Versicherungsjahre ermittelt. Er ist konstant und daher bei Vertragsbeginn höher als bei technisch einjährigen Tarifen. Ein jährlich neu berechneter Beitrag hat bei der arbeitgeberfinanzierten bAV den Vorteil, dass der Arbeitgeber jedes Jahr genau den Beitrag zur Hinterbliebenenversorgung zahlt, der dem aktuellen Risiko seiner Belegschaft entspricht. Unter dem Strich lohnen sich für den Arbeitgeber die technisch einjährigen Tarife immer: Er zahlt in der Regel insgesamt weniger als bei der klassischen Form der „Mischkalkulation“.

Auch vor dem Hintergrund des 15%-igen Arbeitgeberzuschusses auf Entgeltumwandlungen, der seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) greift, ist die Hinterbliebenenversorgung in der bAV wieder interessant. Für Bestandsverträge muss der Zuschuss erst ab 2022 gezahlt werden, aber verantwortungsvolle Arbeitgeber geben diesen heute schon an die Mitarbeiter weiter oder machen sich Gedanken, wie der gesetzliche Anspruch in Zukunft umgesetzt werden kann. Viele stehen jedoch vor dem Problem, dass nur wenige Anbieter Erhöhungen in bestehenden Verträgen – mit hohem Rechnungszins – zulassen. Kann der geringe Beitrag in den Bestandsvertrag gezahlt werden, kommt nur eine marginal höhere monatliche Versorgungsleistung heraus. Der Unterschied ist kaum spürbar. Andere Anbieter nehmen keine Kleinstbeiträge in Neuverträgen an.

Und wenn der Mindestbeitrag für einen Neuvertrag nicht erfüllt ist?

Eine Möglichkeit ist die Reduzierung der Entgeltumwandlung um den Arbeitgeberzuschuss, sodass der Gesamtbeitrag des Bestandsvertrages gleich bleibt. Dies ist aber sicher vom Gesetzgeber nicht gewollt und auch wenig attraktiv. Sinnvoller erscheint ein neuer Vertrag mit einem geringen Beitrag. Gefragt ist ein Versicherer, der keinen Mindestbeitrag in den Tarifen hat und bei dem auch Kleinstbeiträge abgesichert werden können. Die Dialog bietet dies mit der Tarifwelt bAV flexBOX an. Somit können auch geringe Arbeitgeberzuschüsse, die nicht in Bestandsverträge fließen können, gewählt werden. Im Gegensatz zur Altersrente ist nicht nur der gefühlte, sondern vor allem der sichtbare Nutzen bei der Todesfallabsicherung deutlich größer.

Fazit: Interessante Vorteile

Gerade vor dem Hintergrund des Arbeitgeberzuschusses nach dem BRSG bzw. von rein arbeitgeberfinanzierten Versorgungen in Verbindung mit technisch einjährig kalkulierten Tarifen bietet eine Hinterbliebenenabsicherung in der bAV – insbesondere in Kollektivverträgen – wieder sehr interessante Vorteile.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 03/2020 auf S. 28 f. und in unserem ePaper.

Bild oben: © Halfpoint – stock.adobe.com; © jackfrog – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Michael Reinelt

Die Stuttgarter mit starkem Neugeschäft in bAV

Im Jahr 2019 konnte die Stuttgarter weiter wachsen und wichtige Kennzahlen verbessern. Beitragseinnahmen und Eigenkapital erreichten Höchststände. Das Neugeschäft in der bAV legte um über 20% zu.

Die Stuttgarter Lebensversicherung kann das Jahr 2019 als weiteres Erfolgsjahr ausweisen. Das gilt etwa für die Brutto-Beitragseinnahmen gegen laufenden Beitrag. Diese konnten um 1,3% auf 538,5 Mio. Euro gesteigert werden. Die gesamten Beitragseinnahmen im Leben-Bereich sind auf 605,9 Mio. Euro gewachsen. Einmalbeiträge spielen bei der Stuttgarter im Vergleich zu anderen Versicherern eher eine untergeordnete Rolle.

Besonders positiv entwickelte sich das Segment der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Das Neugeschäft hat hier im letzten Jahr um 21,8% zugelegt und erreicht damit aktuell einen Anteil an der gesamten Produktion von 26,2%. Im Jahr 2018 betrug der Anteil noch 22,1%.

Der Vorstandsvorsitzende Frank Karsten ist sich bei Vorlage der Geschäftszahlen sicher: „Ich bin fest davon überzeugt, dass die Bedeutung der bAV für die Altersvorsorge in Zukunft weiter zunehmen wird. Da wir hochwertige und flexible bAV-Konzepte mit professioneller Unterstützung anbieten, ist das vertriebliche Potenzial groß.“ Bereits im vergangenen Jahr hatte Karsten angemerkt, dass die Maßnahmen des BRSG noch nicht voll durchgeschlagen hätten und hier noch weitere Chancen bestünden.

Mehr Interesse an grüner Altersvorsorge

Mit Blick auf die private Altersvorsorge vermeldet die Stuttgarter, dass die modernen, kapitalmarktorientieren Altersvorsorgekonzepte mittlerweile rund 72% ihres Neugeschäfts ausmachen. Die Stuttgarter Indexrente (index-safe) erreicht dabei einen Anteil am Neugeschäft von 19,8%, die fondsgebundene Rente mit Garantie (performance-safe) kommt auf 40,5% und die reine Fondspolice (invest) auf 11,7%. Der Anteil der nachhaltigen Altersvorsorgelinie GrüneRente am Neugeschäft beläuft sich mittlerweile auf 9,5%

Eigenkapital so hoch wie noch nie

Die Stuttgarter Leben konnte zudem die Unternehmenssubstanz weiter stärken. Ihr Eigenkapital erreicht einen historischen Höchststand von nunmehr 166 Mio. Euro. Und das obwohl die Zuführung zur Zinszusatzreserve in Höhe von 46,1 Mio. Euro das Ergebnis belasten würde, heißt es vonseiten des Versicherers. Die Eigenkapitalquote konnte das Unternehmen von 3,1% auf 3,2% verbessern.

Positive Entwicklungen auch im Schaden- und Unfallbereich

Die Beitragseinnahmen in der Kompositversicherung sind ebenfalls weiter gewachsen – von 120,1 Mio. Euro in 2018 auf 122,3 Mio. Euro in 2019. Hier hat sich die Unfallversicherung von 105,9 Mio. Euro im Vorjahr auf 107,1 Mio. Euro weiter gut entwickelt (+1,1%). Gleichzeitig hat die Krankheitskostenversicherung mit 17,9% mehr Beitragseinnahmen einen großen Schritt nach vorne gemacht. Und die Schaden-Kosten-Quote hat sich noch einmal verbessert und liegt mit 86,2% deutlich unter dem Markt. (bh)

Bild: Frank Karsten, Vorstandsvorsitzender der Stuttgarter, © Die Stuttgarter

 

bAV: Kritik an Gesetzesentwürfen vonseiten der aba

Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. hat Kritik an zwei Gesetzesentwürfen geäußert. So seien die vorliegenden Entwürfe zu begrüßen, bedürften jedoch einer deutlichen Nachbesserung.

Zwei Gesetzesentwürfe haben bei der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) für Kritik gesorgt. Bei den beiden Gesetzesentwürfen handelt es sich einerseits um den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz) und andererseits um den Gesetzentwurf zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten.

Doppelverbeitragung in der Kritik

Der Vorsitzende der aba, Dr. Georg Thurnes, nannte die Gesetzesentwürfe unbefriedigend und unzureichend. „Der vorliegende Entwurf des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes stellt zwar einen weiteren Schritt auf dem Weg zur notwendigen Beitragsentlastung der Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner dar. Dennoch wird es auch in Zukunft viele Fälle einer zweimaligen Vollverbeitragung geben.“ Hunderttausende Betriebsrentner würden zweimal den vollen Beitrag zu Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen, kritisiert Thurnes. Darüber hinaus fielen die steuerlichen Dotierungsmöglichkeiten von 8% der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und die beitragsfreie Dotierung von Versorgungswerken mit bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der GRV weit auseinander, die im Betriebsrentenstärkungsgesetz angelegte Doppelverbeitragung bliebe.

Zusatzbelastung bleibt erhalten

„Durch das GKV-Modernisierungsgesetz wurden die Betriebsrentner seit 2004 mit jährlich drei Milliarden Euro zusätzlicher Krankenversicherungsbeiträge belastet. Der vorliegende Gesetzentwurf schlägt eine Entlastung von 1,2 Milliarden Euro vor. Man muss kein Mathematiker zu sein, um festzustellen, dass damit im Vergleich zum Jahr 2003 immer noch eine Zusatzbelastung in Höhe von 1,8 Milliarden Euro bleibt,“ kritisierte Thurnes. „Das ist und bleibt ein großer Fehlanreiz, der Menschen davon abhält, über den Betrieb vorzusorgen.

„Ziel des Entwurfs ist es, dass Vertrauen in die betriebliche Altersversorgung zu stärken. Das ist zu begrüßen. Die geplante Neuregelung der Pensions-Sicherungs-Verein-Pflicht für Arbeitgeber mit bestimmten Pensionskassenzusagen durch das Gesetz zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten greift aber intensiv in die derzeitige Rechtslage ein, ohne dass die damit verbundenen fachlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen ausreichend geprüft werden konnten,“ stellt Thurnes fest und erklärt: „Grundsätzlich plädieren wir daher für eine deutliche Entschleunigung des Gesetzgebungsprozesses und ein, der Tragweite der geplanten Änderungen angemessenes Verfahren.“

Forderungen der aba im Einzelnen

Die aba sieht beim Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten vor allem in folgenden Punkten Nachbesserungsbedarf:

  • Die Anwendung der versicherungsvertraglichen Lösung muss für alle Pensionskassen weiterhin möglich sein. Die sich ergebende Leistung der Pensionskasse sollte dabei den arbeitsrechtlichen Anspruch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen darstellen. Die dafür erforderliche rechtliche Grundlage müsste geschaffen werden. Diese Leistung sollte in jedem Fall weiterhin dem subsidiären Schutz des Arbeitgebers unterliegen.
  • Bei einer Ausweitung der Insolvenzsicherung ist die Übernahme von Zusagen liquidierender Unternehmen neu zu regeln. Insbesondere ist das Risiko der Kürzung einer Liquidationsversicherung abzusichern, zum Beispiel durch eine angemessene Ausgleichszahlung künftiger Beiträge des liquidierenden Unternehmens an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV).
  • Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen für unter PSV-Schutz stehende Pensionskassen muss einfach ausgestaltet werden und darf zu keinen unnötigen Kosten führen. Hier könnte man sich an dem bewährten Verfahren für Unterstützungskassen orientieren.
  • Die vorgesehene Bemessungshöhe von 20% sowie die temporär erhöhte Anhebung der Beiträge um zehn Prozentpunkte erscheinen angesichts der durchgängigen Versicherungsförmigkeit nicht sachgerecht. Auf jeden Fall wäre für die Bemessungshöhe von 20 % eine verbindliche Überprüfung in beispielsweise fünf Jahren dahingehend vorzusehen, ob der tatsächliche Schadenverlauf die Bemessungsgrundlage und die daraus resultierende Beitragshöhe rechtfertigt.
  • Die Umsetzung des Vorhabens löst in Pensionskassen umfangreiche prozessuale Änderungen und auch Informationsbeschaffungserfordernisse aus. Dies bedarf einer ausreichenden Einrichtungsfrist auf die neuen Gegebenheiten von mindestens einem Jahr. Darüber hinaus gibt es Konstellationen, in denen Pensionskassen mangels vorhandener Informationen den geplanten Anforderungen gar nicht entsprechen können. (tku)

Bild: © Drobot Dean – stock.adobe.com

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Signal Iduna neuer Partner für bAV in Hotellerie und Gastronomie

Die bisherige betriebliche Altersversorgung im Hotel- und Gaststättengewerbe wird durch neue Tarifverträge bundesweit an das Betriebsrentenstärkungsgesetz angepasst. Neuer Partner für die Anschlusslösung an die „hogarente“ wird SIGNAL IDUNA.

Für die Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe gibt es eine Anschlusslösung an die bisherige „hogarente“. Die betriebliche Altersversorgung wird durch neue Tarifverträge bundesweit an das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) angepasst. Neuer Partner für die bAV-Branchenlösung ist SIGNAL IDUNA. Darauf haben sich der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) geeinigt. Die bundesweit einheitlichen Tarifverträge gelten rückwirkend zum 01.01.2019 und eröffnen den Beschäftigten und Unternehmen die Möglichkeit, die staatlich geförderte betriebliche Altersversorgung umfassend in Anspruch zu nehmen.

Dem Hotel- und Gaststättengewerbe gehören mehr als 220.000 Betriebe an, die über 1,1 Millionen sozialversicherungspflichtig Arbeitnehmer und 52.000 Auszubildenden beschäftigen. Die nun vereinbarte Branchenlösung schafft die ersten auf Basis des BRSG neu verhandelten Flächentarifverträge in Deutschland. Darin ist eine Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags von 150 auf 240 Euro pro Mitarbeiter jährlich festgeschrieben. Darüber hinaus zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur freiwilligen Entgeltumwandlung seiner Mitarbeiter in Höhe von 16%. Die Beschäftigten haben einen Anspruch auf Umwandlung tariflicher Entgeltbestandteile in Höhe von bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze.

Flexible Vorsorge mit „hogarenteplus“

Herzstück des Angebots bildet mit hogarenteplus ein flexibles Vorsorgeprodukt im Durchführungsweg Direktversicherung für den Arbeitgeberbeitrag, die Entgeltumwandlung und den Arbeitgeberzuschuss. Berater der SIGNAL IDUNA und Makler mit bAV- und Branchenexpertise werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Ort und online-basiert beraten und betreuen. Die hogarenteplus lässt sich komplett digital beantragen und verwalten. Das bereits erfolgreich eingesetzte SI bAVnet ermöglicht die Übersicht und Verwaltung aller aktuellen Verträge und Daten durch den Arbeitgeber.

Flächendeckende Beratung ab 2020

In den kommenden Monaten liegt der Fokus auf der Einzahlung des Arbeitgeberzuschusses für 2019 und die Erstinformation der Arbeitgeber. Die flächendeckende Beratung wird SIGNAL IDUNA im ersten Quartal 2020 starten. (tk)

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Versorgungswerk der Presse: bAV-Konsortialtarife in eVorsorge integriert

Die zur VData Gruppe gehörende eVorsorge Systems GmbH hat mit dem Versorgungswerk der Presse einen neuen Produktpartner. Die bAV-Konsortialtarife des Versorgungswerks sind nun in die Software für digitalisierte bAV-Beratungs- und Verwaltungsprozesse eVorsorge eingebunden.

Mit dem Versorgungswerk der Presse hat die zur VData Gruppe gehörende eVorsorge Systems GmbH einen neuen Produktpartner. In die Software für digitalisierte bAV-Beratungs- und Verwaltungsprozesse eVorsorge sind nun die bAV-Konsortialtarife des Versorgungswerks der Presse integriert. Verfügbar ist damit nun ein weiteres Konsortialprodukt neben Klinik- und MetallRente im bAV-Durchführungsweg Direktversicherung.

Vorsorge für die Medienbranche

Das Versorgungswerk der Presse, das aus den Versicherern Allianz, AXA, HDI und R+V besteht, bietet Vorsorgelösungen für die Kommunikations- und Medienbranche. Bei der bAV-Branchenlösung Medien können auch Firmen mit weniger als zehn Mitarbeitern dieselben günstigen Konditionen bekommen wie Großunternehmen. Zudem hat das Versorgungswerk der Presse auch private Vorsorgekonzepte inklusive staatlich geförderter Altersvorsorge im Portfolio.

Die VData Software-Entwicklung GmbH und ihre Tochtergesellschaften haben sich im deutschsprachigen Raum auf die Entwicklung, Implementierung und Vermarktung von komplexen Anwendungs-, Beratungs- und Verwaltungssystemen für die Finanzdienstleistungsbranche spezialisiert. 

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