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Assekuranz bAV allgemein

Altersruhegeld: Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung?

Wird eine in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmerin unzulässig diskriminiert, wenn ihr aufgrund einer im Betrieb geltenden Versorgungsregelung das Altersruhegeld dem Teilzeitgrad entsprechend gekürzt wird? Dazu hat das Bundesarbeitsgericht nun ein Urteil gefällt.

Bei der Berechnung des Altersruhegelds können die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden, wenn eine Versorgungsregelung dies wirksam vorsieht. Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Diese Regelungen stellen laut Bundesarbeitsgericht (BAG) keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit im Sinne von § 4 Abs. 1 TzBfG dar.

Im konkreten Fall war die Klägerin annähernd 40 Jahre bei der Beklagten beschäftigt – überwiegend in Teilzeit. Seit Mai 2017 bezieht sie auf Grundlage der im Betrieb geltenden Konzernbetriebsvereinbarung („Leistungsordnung“) ein betriebliches Altersruhegeld. Dessen Höhe hängt von dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigen Einkommen und den zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahren ab. Soweit das maßgebende Einkommen ein Entgelt für Teilzeitarbeit ist, wird das Einkommen zugrunde gelegt, das der Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätte. Die Leistungsordnung enthält ferner eine Regelung, wonach Dienstzeiten in Teilzeitarbeit nur anteilig angerechnet werden. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist auf höchstens 35 Jahre begrenzt. Wird dieser Zeitraum überschritten, werden die Jahre mit dem für den Arbeitnehmer günstigsten Verhältnis berücksichtigt.

Nach der Leistungsordnung gilt für das Altersruhegeld eine absolute Höchstgrenze von 1.375,00 Euro im Monat, wenn das Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalls die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Bei der Klägerin sieht die Leistungsordnung einen Teilzeitfaktor von 0,9053 vor, obwohl sie in ihrem annähernd 40 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis insgesamt 34,4 Vollzeitarbeitsjahre gearbeitet hat. Gegen die Berücksichtigung des Teilzeitfaktors hat sich die Klägerin mit ihrer auf die Zahlung der Differenz zum höchstmöglichen Altersruhegeld gerichteten Klage gewandt.

Klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte nun – im Gegensatz zur Anschlussrevision der Klägerin – vor dem Dritten Senat des BAG Erfolg. Die insgesamt klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wurde wiederhergestellt. Die in der Leistungsordnung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds unter Berücksichtigung eines Teilzeitgrads ist wirksam.

BAG: Über 40 Teilzeitjahre nicht ohne Weiteres in 34,4 Vollzeitjahre umrechenbar

Das BAG vertritt die Ansicht, die Klägerin werde nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 TzBfG wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt, nur weil ihre über annähernd 40 Jahre erbrachte Arbeitsleistung nicht in 34,4 Vollzeitarbeitsjahre umgerechnet wurde. Denn mit einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet hat und dann in den Altersruhestand getreten ist, sei sie nicht vergleichbar. Auch könne sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt werde, weil der nach der Leistungsordnung ermittelte Teilzeitfaktor auch auf die Versorgungshöchstgrenze angewandt werde. Die Klägerin erhalte ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lang im Unternehmen der Beklagten in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspreche. Das sei zulässig. (ad)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2021, Az.: 3 AZR 24/20; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 19.08.2019, Az.: 8 Sa 56/18

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Erstes Sozialpartnermodell in Deutschland startet

Mit „Die Deutsche Betriebsrente“ startet das erste Sozialpartnermodell in Deutschland. Ab 01.07.2021 sollen Beschäftigte der Talanx Gruppe Versorgungsverhältnisse zeichnen können. Warum der Weg bis zur Umsetzung so weit war und was sie sich für die Zukunft erhoffen, gaben die Konsortialpartner bei einem Pressegespräch bekannt.

„Die Deutsche Betriebsrente“ (DBR), eine Kooperation der Versicherer Talanx und Zurich, präsentiert das erste Sozialpartnermodell in Deutschland. Die Verhandlungen zwischen Talanx und ver.di sind abgeschlossen. Der Start des Modells soll nach der obligatorischen BaFin-Prüfung erfolgen. Dies wurde am 11.03.2021 im Rahmen eines Online-Pressegesprächs bekanntgegeben.

Blaupause für andere Branchen

Dr. Christopher Lohmann, im Vorstand der Talanx Gruppe verantwortlich für den Geschäftsbereich Privat- und Firmenversicherung Deutschland, bezeichnet die Einführung als einen „Meilenstein für die Altersversorgung in Deutschland“. Dr. Carsten Schildknecht, Vorstandsvorsitzender der Zurich Gruppe Deutschland, merkt an, man habe „nach intensiven Verhandlungen mit Talanx und ver.di eine Blaupause kreiert, die ver.di auch auf andere Branchen in Deutschland anwenden kann.“ Ziel der DBR sei es nun, den Schwung der Verhandlungen mit ver.di aufzunehmen und weitere Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften von dem Zielrentenkonzept zu überzeugen.

bAV: Komplexität muss abgebaut werden

Hier sieht Lars Golatka, Bereichsvorstand bAV bei Zurich und Vorstandsvorsitzender der Deutscher Pensionsfonds AG (Konsortialführer des Konsortiums, das „Die Deutsche Betriebsrente“ durchführt), die Politik in der Pflicht: Man erwarte, „dass die Geringverdiener im Rahmen ihrer Anstrengungen um eine angemessene Altersvorsorge zusätzlich gestärkt und dynamisiert gefördert werden. Auch die Öffnung für Unternehmen ohne Zugang zu dieser tarifvertraglichen Lösung sollte konsequent vorangetrieben werden. Es gilt, die bisherige Komplexität der bAV durch Automatisierung und digitale Beratung weiter abzubauen.“

Als erste sollen nun ab dem 01.07.2021 rund 11.000 Beschäftigte der Talanx Gruppe ihre bAV auf Wunsch auch über die reine Beitragszusage abschließen können. Bei Talanx hofft man auf eine Beteiligung im guten vierstelligen Bereich, möchte sich aber nicht auf eine Mindesthöhe festlegen lassen, ab der das Modell als Erfolg gewertet werde.

Kollektive Sicherheit kommt ohne Garantien aus

Neben den Arbeitnehmerbeiträgen aus der Entgeltumwandlung fließen auch die gesetzlichen Arbeitgeberzuschüsse in Höhe von 15% in den Aufbau der Versorgung ein. Zudem leisten die Arbeitgeber auf jeden Euro Beitrag einen ergänzenden Sicherungsbeitrag, der dem Kollektiv als zusätzlicher Sicherheitspuffer zugutekommt. Damit habe das Sozialpartnermodell, auch wenn keine formellen Garantien ausgesprochen werden dürfen, ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten. Denn, wie beim Pressegespräch mehrfach betont wurde: „Kollektive Sicherheit braucht keine Garantien“. Mitarbeiter mit niedrigen Einkommen sollen eine zusätzliche Förderung erhalten.

Deutsche Betriebsrente: Immer das Doppelte der klassischen Rente

Auf Nachfrage lieferte Fabian von Löbbecke, bei Talanx Vorstand für betriebliche Altersversorgung und zugleich mitverantwortlich für „Die Deutsche Betriebsrente“, folgende Beispielzahlen: Ein 40-jähriger Beschäftigter könne aus 100 Euro brutto bei einer klassischen bAV mit 100 Euro Garantierente rechnen. Bei „Die Deutsche Betriebsrente“ seien mit ca. 200 Euro zu rechnen, denn es gelte hier: „Immer das Doppelte der klassischen Rente“. Die Verwaltungskosten seien bei „Die Deutsche Betriebsrente“ im Vergleich zur klassischen bAV deutlich reduziert. Durch den Verzicht auf Garantien könne die Kapitalanlage in „Die Deutsche Betriebsrente“ zudem offensiver gestaltet werden als sonst (50% Aktien/50% Renten).

Skepsis und Komplexität der Umsetzung als Hürden

Als große Hürden auf dem langen Weg der Umsetzung – im Februar 2018 hatten Talanx und Zurich ihre Planungen für eine Konsortiallösung im Sozialpartnermodell erstmals bekanntgegeben, AssCompact berichtete – nannte von Löbbecke die Zurückhaltung wegen „fehlender“ Garantien, die „intuitive Angst“ vor einer sinkenden Rente und aufseiten der Initiatoren die komplexe Fragestellung, wie „Die Deutsche Betriebsrente“ richtig durchgeführt und gesteuert werden könne.

Zwischen Verstehen von Wirkungs- und Funktionsweise unterscheiden

Martina Grundler, Fachgruppenleiterin Versicherungen bei ver.di, betonte, man habe das System von Grund auf verstehen wollen, um selbst in Zukunft auch Arbeitnehmer davon überzeugen zu können. Dabei sei es vor allem um das Nachvollziehen aller einzelnen „Stellschrauben“ zur optimalen Gestaltung des Modells gegangen. Von Löbbecke ergänzte dazu, dass man zwischen dem Verstehen der Funktionsweise und dem Verstehen der Wirkungsweise von „Die Deutsche Betriebsrente“ unterscheiden müsse. Daher sei es für die Initiatoren zwar ein weiter Weg von den ersten Planungen bis zur Umsetzung gewesen, aber man habe keine Zweifel daran, dass es im Rahmen eines nur zehnminütigen, seriösen Beratungsgesprächs möglich sei, einem Arbeitnehmer „Die Deutsche Betriebsrente“ zu erklären. Aufseiten der Konsortialpartner hofft man nun auf zahlreiche Nachahmer im Markt. Interesse aus verschiedenen Branchen sei schon angeklungen, von Versicherern habe es bisher noch keine weitere Anfrage gegeben.

Über „Die Deutsche Betriebsrente“

Unter der gemeinsamen Marke „Die Deutsche Betriebsrente“ bündeln Zurich und Talanx ihre Kompetenzen in der bAV und in digitalen Lösungen und bieten ein gemeinsames Lösungsmodell an. Die Umsetzung erfolgt über ein Konsortium der Pensionsfonds der beiden Gruppen, die Deutsche Pensionsfonds AG sowie die PB Pensionsfonds AG. Die Pensionsfonds sind Produktgeber des Sozialpartnermodells. Ihr Ziel ist es, Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Sozialpartnern eine kostengünstige, renditestarke und besonders effiziente Altersversorgung zu ermöglichen. (ad)

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bAV-Vertrieb: Makler haben die Nase vorn

Der Vertriebswegestudie 2019 von Willis Towers Watson zufolge sind und bleiben die Makler der wichtigste Vertriebskanal für bAV-Produkte in Deutschland. Am deutlichsten ist ihr Vorsprung bei der Betrachtung der laufenden Beiträge. Bei den Einmalbeiträgen punkten die Banken.

Makler und Mehrfachagenten bleiben in Deutschland der wichtigste Vertriebskanal für betriebliche Altersversorgungsprodukte, also kapitalbildende Direktversicherungen und Rückdeckungsversicherungen sowie betriebliche Riester-Renten der zweiten Schicht. Sie verfügten 2019 mit einem Anteil von 37% über den größten Teil am Neugeschäftsvolumen nach APE, vor den Einfirmenvermittlern (33%) und den Banken (20%). Das ist ein Ergebnis der Willis Towers Watson Vertriebswegestudie 2019 zur deutschen Lebensversicherung.

Demnach lösten die 86 in der Studie analysierten Lebensversicherer im Jahr 2019 ein Volumen von 6,6 Mrd. Euro nach APE ein. Dies kommt einem Plus von 1 Mrd. Euro im Vergleich zum Vorjahr gleich. 1,5 Mrd. Euro davon erzielten bAV-Produkte (1,2 Mrd. Euro im Jahr 2018). Mit einem Anteil von 22% bleibt die bAV damit zweitwichtigstes Produktsegment in der Lebensversicherung, hinter der privaten Altersvorsorge (pAV), die einen Anteil von 65% (4,2 Mrd. Euro APE) einlöste.

Deutlicher Vorsprung bei laufenden Beiträgen

Bei der Unterscheidung nach laufenden und einmaligen Beiträgen setzten sich die Makler und Mehrfachagenten die laufenden Beträge betreffend 2019 noch klarer an die Spitze: Sie lagen mit 40% bAV-Vertriebsanteil (2018: 41%) vor den Einfirmenvermittlern (35% im Jahr 2019 vs. 38% im Jahr 2018). Banken konnten ihren Vertriebsanteil hier von 15 auf 18% steigern.

Banken führend bei Einmalbeiträgen

Bei den Einmalbeiträgen übernahmen die Banken mit 41% die Führungsposition vor den Einfirmenvermittlern (19%) sowie den Maklern und Mehrfachagenten (17%). „Zwar haben die Makler und Mehrfachagenten beim Vertriebsanteil der bAV-Einmalbeiträge stark eingebüßt. Aber man muss auch den mit 13% geringen APE-Anteil der bAV beachten. In der pAV ist die Bedeutung der Einmalbeiträge mit 58% APE-Anteil ungleich höher“, kommentiert Henning Maaß, für die Studie verantwortlicher Berater bei Willis Towers Watson. Und er gibt weiter zu bedenken, dass Kunden die guten pAV-Angebote der Versicherer nutzten, um höhere Geldbeträge zu investieren. Die bAV sei hingegen für das langfristige Altersvorsorge-Sparen im Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen konzipiert und daher für derartige Geldanlagen weniger geeignet. Dies zeige sich in der Vertriebswegestudie auch daran, dass bei sechs der zehn größten Lebensversicherer die bAV nach laufenden Beiträgen die bedeutendste Produktgruppe sei, noch vor der pAV.

bAV wichtige Produktgruppe für alle Vertriebswege

Sowohl für Makler und Mehrfachagenten als auch für Einfirmenvermittler und Banken bleibt die bAV nach der pAV die zweitwichtigste Produktgruppe. Bei den Banken hat die Bedeutung der bAV bei laufenden Beiträgen zwar deutlich zugenommen, liegt aber noch immer deutlich hinter der pAV. „Bei Maklern und Mehrfachagenten hingegen liegt die bAV bei laufenden Beiträgen nun mit 39% gleichauf mit der pAV. Das war im vergangenen Jahr noch anders“, erläutert Maaß. „Bei laufenden Beiträgen wird die bAV für Anbieter und Vertriebswege wachstumsentscheidend bleiben.“

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Lesen Sie auch: So läuft der Vertrieb privater Altersvorsorgeprodukte

 

Versorgungsausgleich durch Teilung gepfändeter Ansprüche?

In einem Scheidungsverfahren inklusive Versorgungsausgleich hatte die Zusatzversorgungskasse das Gericht nicht darüber informiert, dass das Versorgungsanrecht gepfändet worden war. Das Gericht ordnete die interne Teilung an. Der Gläubiger klagte nun gegen die Versorgungskasse vor dem BGH auf Schadensersatz.

Ein Mann hatte in der Finanzverwaltung eines Bistums gearbeitet und dabei Kirchengelder veruntreut. Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen den Mann hatte das Bistum einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3,5 Mio. Euro erlangt. Nachdem der ehemalige Mitarbeiter jedoch nicht zahlte, pfändete das Bistum die zukünftigen Rentenansprüche des Mannes in Höhe von 250.000 Euro bei der Zusatzversorgungskasse der katholischen Kirche. Die Kasse erkannte die Forderung im Juli 2013 auch als begründet an, teilte jedoch mit, dass noch keine Zahlungen geleistet würden, weil der Versorgungsfall noch nicht eingetreten sei.

Familiengericht überträgt bereits gepfändete Anrechte

Zur gleichen Zeit lief jedoch gerade das Scheidungsverfahren zwischen dem entlassenen Mitarbeiter und seiner Ehefrau, in der auch der Versorgungsausgleich des Paares geregelt werden sollte. Das Gericht entschied dann auch mit Beschluss vom 13.09.2013, dass mehr als die Hälfte der angesammelten Versorgungspunkte per interner Teilung auf die Ehefrau des Mannes übertragen werden müssen. Doch die Versorgungsanrechte des Mannes waren, wie zuvor beschrieben, gepfändet worden und die Zusatzversorgungskasse hatte die Forderung bereits anerkannt. Was sie jedoch nicht getan hatte, war, das Familiengericht über die Pfändung zu unterrichten.

Schadensersatzklage gegen die Zusatzversorgungskasse

Das Bistum klagte daraufhin gegen die Zusatzversorgungskasse und forderte Schadensersatz. Immerhin hätte die Kasse das Familiengericht informieren müssen. Die Schadensersatzforderung orientierte sich an der Differenz zwischen dem Betrag, den das Bistum seit Rentenbeginn des Mannes tatsächlich erhält und dem, den es erhalten hätte, wenn die Zusatzversorgungsrente nicht geteilt worden wäre.

Drittschuldner haben keine Informationspflicht

Nachdem das Bistum mit seiner Klage vor dem Amtsgericht sowie dem Landgericht gescheitert war, musste sich nun noch der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Thema befassen. Doch auch die Bundesrichter wiesen die Klage des Bistums ab. Das Versorgungsanrecht dürfe auch dann im Wege der internen Teilung ausgeglichen werden, wenn es mit einem Pfändungspfandrecht belastet ist. Der Zusatzversorgungskasse könne allein schon deshalb kein Schadensersatz auferlegt werden, da es sich bei ihr um eine Drittschuldnerin handle, die generell nicht dazu verpflichtet sei, über Pfändungen Auskünfte oder Informationen zu erteilen. (tku)

BGH, Urteil vom 16.12.2020 – XII ZR 28/20

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bAV: Wer haftet für durch Insolvenz entgangene Ansprüche?

Wer haftet für entgangene bAV-Ansprüche aufgrund eines insolvenzbedingten Betriebsübergangs? Der neue Eigentümer, der PSV oder hat der Betriebsrentner einfach Pech gehabt? Das musste das BAG nun in einem Fall entscheiden, in dem die Zahlungen des PSV die erworbenen Ansprüche längst nicht deckten.

Geht ein Betrieb von einem Inhaber auf einen anderen über, muss der neue Inhaber auch alle Rechte und Pflichten übernehmen, die sich aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ergeben (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB). Doch gilt das auch für Betriebsrentenansprüche, die der Mitarbeiter vor dem Betriebsübergang erworben hat? Das hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in zwei Fällen zu entscheiden, in denen die Kläger höhere Betriebsrentenzahlungen von ihrem ehemaligen Arbeitgeber einforderten.

Betriebsrente basierend auf Dienstjahren und letztem Gehalt

Den beiden Klägern waren Leistungen aus einer Betriebsrente zugesagt worden. Laut Versorgungsverordnung berechneten sich ihre Ansprüche einerseits aus der Anzahl ihrer Dienstjahre sowie ihrem erzielten Gehalt zu einem fixen Stichtag vor dem Ausscheiden aus dem Betrieb. Im März 2009 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits einen Monat später ging der Betrieb auf einen neuen Inhaber über.

Neuer Betriebsinhaber leistet nur zeitanteilig

Der neue Inhaber wollte jedoch nicht für Betriebsrentenansprüche geradestehen, die noch unter dem Vorinhaber erworben worden waren. Deshalb legte er bei der Berechnung der Ansprüche zwar das vereinbarte Gehalt an, ließ die vor der Insolvenz erdienten Dienstjahre jedoch außer Betracht. Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) hingegen, der für die weggefallenen Ansprüche einsprang, setzte das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens deutlich niedrigere Gehalt an, wie es im Betriebsrentengesetz vorgesehen ist. Dagegen klagten die Männer und forderten, der neue Betriebsinhaber müsse die ursprünglich vereinbarte Betriebsrente leisten – basierend auf allen Dienstjahren und dem höheren Gehalt.

Lediglich Mindestschutz muss gewahrt bleiben

Das BAG entschied nun, dass ein Betriebserwerber in der Insolvenz nicht für Betriebsrentenanwartschaften haftet, die in der Zeit vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Die Bundesrichter hatten zuvor bereits den EuGH zu dem Thema angerufen und sich versichert, dass ein derartiges Vorgehen mit EU-Recht vereinbar ist. Der EuGH wiederum setzte lediglich voraus, dass ein Mindestschutz gewahrt bleibe, wie er in Art. 8 der EU-Richtlinie 2008/94/EG vorgesehen ist. Dieser gebotene Mindestschutz werde in Deutschland dadurch gewährleistet, dass ein direkt gegen den PSV gerichteter Versorgungsanspruch bestehe. Der aktuelle Betriebsinhaber haftet dementsprechend nicht für die entgangenen Rentenansprüche und auch der PSV muss keine weiteren Zahlungen nachschießen. (tku)

BAG, Urteil vom 26.01.2021 – 3 AZR 139/17

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Aktuelle Studie zur alten und neuen bAV-Welt

Wie steht es um die Zukunft der betrieblichen Altersversorgung angesichts der Zinssituation und der Diskussion um die Finanzierbarkeit von Garantien? Wann nehmen die Sozialpartnermodelle Fahrt auf und haben die klassischen bAV-Modelle dann ausgedient? Im Rahmen einer Studie wurden Lebensversicherer, Run-off-Plattformen und eine Pensionskasse um ihre Einschätzung gebeten.

<p>Die anhaltende Niedrigzinsphase belastet auch die betriebliche Altersversorgung. Experten zufolge dürfte sich angesichts der Corona-Krise so schnell nichts an der Zinssituation ändern. In den vergangenen Monaten wurde viel über die Finanzierbarkeit jahrzehntelang gewährter Garantien diskutiert. So fordern Aktuare weniger Garantien in der bAV. Mit dem Sozialpartnermodell wurde vor über drei Jahren ein Paradigmenwechsel in der bAV angestoßen und eine „neue“ bAV-Welt auf den Weg gebracht. Seit dem Ausrollen der „reinen Beitragszusage“ gibt es eine bAV-Gestaltung, mit der weder Arbeitgeber noch externe Versorgungsträger Begünstigten eine Garantie über die Höhe der Betriebsrente aussprechen dürfen. </p><p>Bislang konnte sich das Sozialpartnermodell allerdings nicht etablieren. Nach wie vor lässt das erste Sozialpartnermodell auf sich warten, auch wenn sich nun die Anzeichen verdichten, dass die ersten Modelle in den Startlöchern stehen sollen. Doch was bedeutet dies für die klassischen Ausgestaltungsformen der betrieblichen Altersversorgung, die „alte“ bAV-Welt? Und wie steht es allgemein um die künftige Relevanz der bAV?</p><h5>Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung wird steigen</h5><p>Im Rahmen der Studie „Betriebliche Altersversorgung in der Transformation“ hat Deloitte gemeinsam mit der V.E.R.S. Leipzig GmbH bei 21 Lebensversicherungen, Run-off-Plattformen und einer Pensionskasse um Einschätzungen zur Entwicklung der bAV gebeten. Die teilnehmenden Vorstände und Spezialisten der Unternehmen messen der bAV aktuell für den erweiterten Markt der Lebensversicherungen eine große bis sehr große Bedeutung bei. Die Mehrheit geht davon aus, dass die Bedeutung der bAV für das eigene Unternehmen in den nächsten fünf Jahren zunehmen wird.</p><h5>bAV-Anteil am LV-Neugeschäft mittelfristig bei über 20% </h5><p>Zwei Drittel derjenigen, die den bAV-Anteil ihrer Lebensversicherung am Neugeschäft beziffern, geben einen derzeitigen Anteil von mehr als 20% an. Für die kommenden fünf Jahre rechnen gut 90% mit einem bAV-Anteil von über 20% am Neugeschäft ihrer Lebensversicherung. Während die Befragten für den Pensionsfonds künftig einen höheren Anteil am Markt erwarten, bewerten sie die Zukunft der Pensionskassen eher verhalten. </p><!--text-long-pagebreak--><!--sub-title||Zurückhaltung beim Sozialpartnermodell--><h5>Zurückhaltung beim Sozialpartnermodell</h5><p>Mit Blick auf das Sozialpartnermodell zeigt sich den Studienautoren zufolge noch eine gewisse Zurückhaltung. Lediglich 29% der Befragten sprechen dem Modell in den nächsten fünf Jahren eine große Bedeutung für Lebensversicherungen zu. „Zwar wird die Relevanz von Sozialpartnermodellen zumindest auf kurze Sicht noch verhalten eingeschätzt. Dennoch sind viele der befragten Unternehmen überzeugt, dass auf die ersten Vereinbarungen weitere folgen werden – nicht zuletzt auch aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsperiode und der Diskussion um die Finanzierbarkeit über lange Zeiträume gewährter Garantien“, erklärt Dr. Klaus Friedrich, Director bei Deloitte und Mitglied der Deloitte Pension Experts (DPE). </p><h5>Hat die alte bAV-Welt bald ausgedient?</h5><p>Doch nehmen die Sozialpartnermodelle erst einmal Fahrt auf, was bedeutet dies für die alte bAV-Welt, die durch Garantien und Einstandspflichten geprägt ist? Die große Mehrheit (87%) der Befragten geht davon aus, dass die klassischen bAV-Gestaltungsmodelle auch mit der Einführung von Sozialpartnermodellen unverändert relevant bleiben oder sogar an Bedeutung zunehmen. Es sei zu erwarten, dass die Sozialpartnermodelle das Bewusstsein für die bAV allgemein stärken und die alte und neue bAV-Welt auf absehbare Zeit parallel bestehen werden. Die Befragten schließen jedoch nicht aus, dass es perspektivisch zu einer gewissen Verdrängung kommen könnte, und zwar dann, wenn eine ausreichende Zahl von großen Branchen ein Sozialpartnermodell einführt und andere folgen. </p><h5>Künftige Produktgestaltung in der alten bAV-Welt </h5><p>Doch auf welche Features setzen die Anbieter in der Produktgestaltung für die Lebensversicherung bei den klassischen Ausgestaltungsformen? Hier sehen die befragten Vorstände und Experten vier Ausprägungen auf den ersten drei Plätzen: Ganz vorne in der Rangliste Hybridkonstruktionen, dahinter gleichauf indexorientierte Produkte und eine nicht-konventionelle Rentenbezugsphase und auf Rang 3 die kapitaleffiziente Klassik. Die weitere Produktgestaltung wird wohl wesentlich von der künftigen Zinsentwicklung und den gesetzlichen Anforderungen an die Garantiegestaltung abhängen. </p><p>Weitere Informationen zur Studie, unter anderem mit weiteren Details zu den Sozialpartnermodellen, finden Sie <a target="_blank" href="https://www2.deloitte.com/de/de/pages/financial-services/articles/sozia…; target="_blank" >hier</a>. (tk)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © Sinuswelle – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/064F7B10-7C58-4E9C-965E-3D7CF5B8E134"></div><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/064F7B10-7C58-4E9C-965E-3D7CF5B8E134"></div>

 

bAV in Krisenzeiten – Das erwartet die ERGO

In der Corona-Krise bewegt sich auch der Vertrieb betrieblicher Altersversorgung in schwierigem Fahrwasser. Was sich die ERGO vom bAV-Geschäft 2021 erwartet und ob die 100%-ige Beitragsgarantie schon angezählt ist, dazu hat AssCompact nachgefragt bei den ERGO-Vorständen Jan Niebuhr und Markus Krawczak.

<h5>Herr Niebuhr, aufgrund der Corona-Krise ist damit zu rechnen, dass etlichen Firmen die Luft ausgehen wird. Nimmt dies nun wiederum der betriebliche Altersversorgung (bAV) den Wind aus den Segeln? </h5><p>Jan Niebuhr: Die Pandemie trifft einige Branchen wie die Gastronomie, Kultureinrichtungen und die Automobilzulieferung besonders hart. Darüber sind wir uns bewusst. In dieser schwierigen Zeit haben wir unseren Kunden und Vertriebspartnern mit adressatengerechten Informationsschreiben und praxisorientierten FAQs rund um Kurzarbeit und die Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung mit Rat und Tat zur Seite gestanden. Es ist insofern verständlich, dass die bAV aktuell bei vielen Betrieben nicht ganz oben auf der To-do-Liste steht. Einen rückläufigen Trend sehen wir jedoch nicht. Im Gegenteil, wir stellen nach wie vor ein großes Interesse an unseren Produkten fest. Schließlich wird das Thema bAV die Unternehmen auch in Zukunft weiter beschäftigen. Denken Sie nur daran, dass die Rückstellungen für Pensionszusagen im aktuellen Niedrigzinsumfeld stets weiter steigen. Hier sind Lösungen wie Auslagerungsmodelle durchaus gefragt.</p><h5>Was erwarten Sie also für die bAV – konkret auch für das künftige Neugeschäft? </h5><p>Jan Niebuhr: Im letzten Jahr verzeichneten wir trotz Pandemie ein stabiles bAV-Neugeschäft. Das stimmt uns zunächst einmal optimistisch, was die Zukunft angeht. </p><p>Markus Krawczak: Es gibt ja auch Unternehmen und Branchen, die von Corona nur am Rande betroffen sind und in Teilen sogar profitieren. Denken Sie nur an den IT- und Logistik-Sektor. Gerade hier sind wir als ERGO sehr gut vernetzt und haben in den vergangenen Jahren unsere Kundenbeziehungen ausgebaut. Für dieses Jahr erwarten wir eine Erholung der Wirtschaft insgesamt. Dann wird auch die bAV im Neugeschäft profitieren – Bedarf und Interesse sind schließlich weiterhin akut und Nachholeffekte werden sich einstellen. </p><h5>Herr Krawczak, gerade kleine und mittelständische Gewerbetreibende sind eine interessante Zielgruppe für Vermittler. Doch wie lassen sich Arbeitgeber mit Mitarbeitern in Kurzarbeit nun für das Thema Betriebsrente erwärmen? </h5><p>Markus Krawczak: Arbeitgeber, deren Mitarbeiter in Kurzarbeit sind, werden in der aktuellen Situation sicher nur schwer davon zu überzeugen sein, eine bAV abzuschließen. Und das ist auch mehr als verständlich. Aber Unternehmen, die bereits eine bAV für ihre Belegschaften installiert haben, beschäftigt die Frage: Was passiert mit der vorhandenen bAV? Hier haben wir unsere Vertriebspartner mit den nötigen Informationen versorgt und gleichzeitig Möglichkeiten aufgezeigt, den Unternehmen zu helfen. Darin liegt aktuell unser Fokus. </p><!--text-long-pagebreak--><!--sub-title||Wie sieht diese Unterstützung konkret aus? --><h5>Wie sieht diese Unterstützung konkret aus? </h5><p>Markus Krawczak: Wir haben bereits zu Beginn der Pandemie und der einsetzenden Kurzarbeit für die Makler umfangreiche Informationen und Materialien zur Verfügung gestellt, um die Kunden bestmöglich durch diese schwierige Zeit zu begleiten. Auch zielgerichtete Überbrückungslösungen für nachvollziehbare Zahlungsschwierigkeiten bieten wir an. Bei Bedarf bieten wir Maklern auch Unterstützung bei der Kundenberatung „vor Ort“ an.</p><h5>Umfragen zufolge sorgte die Corona-Krise für Bedenken, was die Sicherheit der Betriebsrenten angeht, befeuert durch Meldungen von Pensionskassen in finanzieller Schieflage. Gilt es für Vermittler und Versicherer in diesem Punkt noch mehr Aufklärungsarbeit zu leisten? </h5><p>Jan Niebuhr: Das Vertrauen in eine sichere Betriebsrente ist eine wesentliche Basis für die bAV. Um dies zu gewährleisten gibt es ein umfangreiches Netz aus Sicherungsmechanismen wie die Protektor AG und den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSV). Der Einbezug von bestimmten Pensionskassen, die bisher weder durch Protektor noch durch den PSV gesichert waren, ist aus meiner Sicht folgerichtig. </p><p>Markus Krawczak: Aus vertrieblicher Sicht spielen diese häufig unternehmenseigenen Pensionskassen typischerweise eine untergeordnete Rolle. Trotzdem haben wir unsere Vertriebe über die neuen Sicherungsregeln für diese Kassen informiert.</p><h5>Wie man hört, gibt es auch bei der ERGO Überlegungen, sich von der Beitragsgarantie in der Lebensversicherung zu verabschieden. Was bedeutet dies für bAV-Lösungen mit 100%-iger Beitragsgarantie?</h5><p>Jan Niebuhr: In diesem Jahr werden wir auch weiterhin die volle Bruttobeitragsgarantie anbieten. Das bietet hervorragende Chancen, insbesondere bei sicherheitsorientierten Arbeitgebern und deren Mitarbeitern. Sollte es in Zukunft zu einer Senkung des Höchstrechnungszinses kommen, wie vom DAV vorgeschlagen, wird dies Auswirkungen auf die gesamte Lebensversicherungsbranche haben, wovon natürlich auch wir bei ERGO betroffen wären. In der betrieblichen Altersversorgung gibt es aus diesem Grund bereits Initiativen zur Absenkung des Garantieniveaus für die beitragsorientierte Mindestzusage. </p><h5>Weniger Garantien dürften für das das bereits angesprochene angekratzte Vertrauen in die bAV nicht unbedingt förderlich sein. Und die Beratung dürfte es erschweren.</h5><p>Jan Niebuhr: Wie gesagt, bis auf Weiteres gibt es bei uns weiterhin die einhundertprozentige Beitragsgarantie. Und das sehen wir in der Tat auch als vertrauensbildende Maßnahme für Makler und Kunden. Wir halten es aber auch für sachgerecht, über ein ausgewogenes Verhältnis von Garantien und Partizipationschancen die Akzeptanz in betriebliche Versorgungslösungen langfristig zu stärken. </p><h5>Zudem heißt es ja auch, das Sozialpartnermodell komme unter anderem wegen fehlender Sicherheit so zäh voran. Wie ist Ihre Einschätzung?</h5><p>Jan Niebuhr: Dass im Rahmen des Sozialpartnermodells keine klassischen Garantien gegeben werden dürfen, ist sicherlich ungewohnt bei einer bAV und lässt eine gewisse Zurückhaltung erklären. Ein weiterer Punkt dürfte jedoch sein, dass die reine Beitragszusage zwingend einen Tarifvertrag voraussetzt. Die Betriebspartner alleine können ein Sozialpartnermodell nicht einführen. Dies erschwert insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen den Zugang zu einem Sozialpartnermodell, da diese regelmäßig auf die Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaften angewiesen bzw. häufig gar nicht tarifgebunden sind. </p><!--text-long-pagebreak--><!--sub-title||Lassen Sie uns noch einen Blick auf das Thema Prozesse und Verwaltung werfen. --><h5>Lassen Sie uns noch einen Blick auf das Thema Prozesse und Verwaltung werfen. </h5><h5>Corona hat sich als Digitalisierungsmotor für die Branche entwickelt. Lassen sich mit digitalen Prozessen Hürden in Betrieben, eine bAV anzubieten, denn tatsächlich senken? </h5><p>Jan Niebuhr: Ja. Sicher ist es so, dass die bAV – auch in größeren Versorgungswerken – noch vielfach eher traditionell beraten und verwaltet wird. Aber wir sind mitten in einer deutlichen digitalen Umorientierung. Hier sind vor allem mittelständische Betriebe häufig Vorreiter – die Pandemie leistet hier natürlich ihren Beitrag. Digitale Beratung und Antragstellungen ebenso wie ein unkomplizierter Austausch zwischen Firma, Makler und Versicherer werden honoriert und sind längst mehr als ein Hygienefaktor. Deshalb intensiviert ERGO sehr bewusst die Investition in die Digitalisierung und Vereinfachung von bAV-Prozessen.</p><h5>Herr Krawczak, in einem Interview mit AssCompact vor etwas über einem Jahr haben Sie angekündigt, die digitalen Schnittstellen in der bAV weiter ausbauen zu wollen. Wie ist denn hier der Stand? </h5><p>Markus Krawczak: Hier sind wir komplett im Plan. Die angekündigten Anbindungen in xbAV und smart!bAV sind produktiv und können von unseren Partnern genutzt werden. Mit weiteren Dienstleistern stehen wir im Austausch. Die angekündigten Prozessvereinfachungen werden aktuell umgesetzt und stehen 2021 zur Verfügung. Einen Sprung werden wir auch bei den BiPRO-Normen in diesem Jahr machen. Wir rechnen relativ zeitnah mit spürbaren Verbesserungen für unsere Partner.</p><h5>Ende 2019 haben wir Sie außerdem nach Ihrem Wunschfazit gefragt, wenn wir uns nach zwölf Monaten wieder sprechen würden. Sie sagten damals, sie wollten auf dem Weg hin zur Top-Alternative zu bekannten Maklerversicherungen ein gutes Stück vorangekommen sein. Wie weit sind Sie also gekommen? Und auf welche Strategie setzen Sie für dieses Jahr?</h5><p>Markus Krawczak: Wir wollten bis Ende 2020 ein gutes Stück vorankommen – das haben wir geschafft. Mit der Einführung unserer neuen Tarifierungssoftware in Leben sowie der neuen und hervorragend im Markt positionierten BU haben wir eine klare Botschaft hinterlassen. Die Rückmeldungen sowie die Ergebnisse zeigen, dass der Markt uns Vertrauen schenkt. Darauf werden wir 2021 aufbauen. Fragen Sie mich also gerne in zwölf Monaten wieder.</p><h5>Jan Niebuhr ist Mitglied des Vorstands der ERGO Vorsorge Lebensversicherung AG, verantwortlich für betriebliche Altersversorgung, sowie Vorsitzender des Vorstands der ERGO Pensionsfonds AG und Markus Krawczak ist Mitglied des Vorstands ERGO Vorsorge Lebensversicherung AG, verantwortlich für Maklervertrieb Leben.</h5><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/4CA2864E-CD39-4E84-8681-CECA50E719AA"></div>

 

Versorgungsausgleichsrecht: Reform beschlossen

Mehr Teilungsgerechtigkeit für Ausgleichsberechtigte und wichtige Klarstellungen beim Versorgungsausgleich soll eine Reform des Versorgungsausgleichsrechts bringen, die jüngst von der Bundesregierung beschlossen wurde.

Die Bundesregierung hat am 25.11.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts beschlossen.

Der Versorgungsausgleich kann eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für geschiedene Eheleute haben. Er wurde zuletzt im Jahr 2009 im Rahmen der Strukturreform auf eine neue Grundlage gestellt. Seit der Strukturreform wird jedes Versorgungsanrecht beim Versorgungsausgleich gesondert zwischen den Ehegatten geteilt. Ziel dieser Reform war es, mehr Teilungsgerechtigkeit herbeizuführen und den Ausgleich der Versorgungsanrechte für die Betroffenen verständlicher zu gestalten. Infolge der gesonderten Teilung jedes Anrechts erhält die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich jeweils ein eigenes Anrecht bei dem Versorgungsträger, bei dem die auszugleichende Versorgung der ausgleichspflichtigen Person besteht. Unter bestimmten Umständen kann dieser Versorgungsträger aber auch verlangen, dass für die ausgleichsberechtigte Person nicht bei ihm, sondern bei einem anderen (externen) Versorgungsträger ein Anrecht begründet wird.

Rückmeldungen aus der Praxis belegen: Die Reform hat sich bewährt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskabinett nun lediglich zu Teilaspekten gesetzgeberische Nachjustierungen beschlossen. Im Übrigen ist eine Evaluierung des Versorgungsausgleichs beabsichtigt, auf deren Grundlage die Bundesregierung über weitergehenden Handlungsbedarf entscheiden wird.

Änderungen bei der Teilung von Anrechten der bAV

Der am 25.11.2020 beschlossene Regierungsentwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor: Bei der Teilung von Anrechten der bAV sollen häufiger als bisher eigene und unmittelbare Anrechte der ausgleichsberechtigten Person bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person entstehen. Hierdurch werden Transferverluste vermieden, die oftmals bei der Neubegründung von Anrechten bei einem externen Versorgungsträger eintreten. Daher soll die Möglichkeit einer solchen externen Teilung dann, wenn mehrere Anrechte bei einem Versorgungsträger bestehen, in bestimmten Fällen eingeschränkt werden. Diese Änderung dient insbesondere dem Schutz der ausgleichsberechtigten Person – in der Regel der Ehefrau –, berücksichtigt aber in ihrer Ausgestaltung auch die Interessen des Versorgungsträgers. So kann die Änderung beispielsweise dazu führen, dass ein Versorgungsträger, bei dem zwei betriebliche Anrechte bestehen, nur noch eines dieser Anrechte extern teilen darf, während er das andere Anrecht in seinem eigenen Versorgungssystem ausgleichen muss.

Ferner soll der ausgleichsberechtigten Person ein Wahlrecht eingeräumt werden, wenn die ausgleichspflichtige Person aus einem betrieblichen oder privaten Anrecht bereits eine laufende Versorgung bezieht. In einem solchen Fall führt der Wertausgleich bei der Scheidung wegen einer möglichen Verringerung des Ausgleichswerts nicht immer zu einer für die ausgleichsberechtigte Person befriedigenden Lösung. Daher soll ihr ermöglicht werden, den schuldrechtlichen Ausgleich dieses Anrechts zu wählen, der dann im Rentenalter zwischen den Ehegatten erfolgt.

Der Regierungsentwurf, der hier abrufbar ist, wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme übermittelt und im Anschluss im Deutschen Bundestag beraten. (ad)

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Informationspflichten und Haftungsrisiken in der bAV

In einer Grundsatzentscheidung Anfang 2020 hat das Bundesarbeitsgericht verdeutlicht, wie weit die Informationspflichten für Arbeitgeber und ihre Berater gehen, wenn sie Mitarbeiter hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung beraten. Prof. Dr. Martin Diller, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Wirtschaftskanzlei Gleiss Lutz Hootz Hirsch, ordnet das Urteil ein und gibt praktische Tipps.

Informationspflichten sind überall dort wichtig, wo Entscheidungen zu treffen sind. Bei der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es für den Mitarbeiter nichts zu entscheiden, und deshalb spielt es keine große Rolle, ob und welche Informationen er bekommt. Ganz anders ist es bei der arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlung. Der Mitarbeiter muss entscheiden, ob er Gehaltsansprüche zugunsten einer späteren Versorgung opfert. Insoweit ist es wie bei jeder anderen Geldanlage auch: Enttäuschungen sind vorprogrammiert. Mal ändern sich die steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen, mal stellt sich der erhoffte Anlageerfolg nicht ein. Ein vorzeitiger Jobwechsel kann die Umwandlungsentscheidung nachteilig machen, familiäre Veränderungen (Scheidung) können den Wunsch auslösen, bereits eingezahlte Beträge aus dem Versorgungssystem wieder herauszuziehen.

In all diesen Fällen ist es verlockend für den Mitarbeiter, auf die Verletzung von Informations- oder Hinweispflichten durch den Arbeitgeber oder seine Berater zu pochen. Denn die Verletzung solcher Pflichten löst einen Schadensersatzanspruch aus, und im deutschen Schadenrecht gilt der Grundsatz der „Naturalrestitution“: Der Geschädigte ist so zu stellen, als seien alle Pflichten zu 100% korrekt erfüllt worden. Für die Entgeltumwandlung heißt das, dass bei falscher oder unvollständiger Information entweder die Altersversorgungsleistungen aufzustocken sind oder sogar der Arbeitgeber die umgewandelten Beträge nachzuzahlen hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer kürzlich veröffentlichten Grundsatzentscheidung vom 18.02.2020 (3 AZR 206/18) die Voraussetzungen und Grenzen der Informationspflicht bei betrieblicher Altersversorgung zusammengefasst und weiterentwickelt. Die Entscheidung ist für Arbeitgeber und ihre Berater von großer Bedeutung.

Worum ging es?

Ein Arbeitgeber hatte mit einer zur Sparkassen-Finanzgruppe gehörenden Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur Entgeltumwandlung geschlossen. Auf einer Betriebsversammlung informierte ein Vertreter der örtlichen Sparkasse, der als „Fachberater für betriebliche Altersversorgung“ angekündigt worden war, die Mitarbeiter über Fragen der Entgeltumwandlung und damit zusammenhängende steuerrechtliche Aspekte. In der Folgezeit konnten sich die Mitarbeiter in Einzelgesprächen mit dem Sparkassenvertreter weiter informieren lassen. Der spätere Kläger schloss daraufhin eine Entgeltumwandlungsvereinbarung über die Pensionskasse ab. Zwei Monate später änderten sich die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen zuungunsten des Klägers. Dieser verklagte den Arbeitgeber auf Schadensersatz mit der Begründung, der vom Arbeitgeber eingeschaltete „Fachberater“ habe von dem Gesetzgebungsvorhaben gewusst oder hätte davon jedenfalls wissen müssen, und darauf hätte er die Mitarbeiter hinweisen müssen. Das Versäumnis des „Fachberaters“ sei dem Arbeitgeber zuzurechnen. Nachdem das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm dem Kläger noch recht gegeben hatte, schmetterte das BAG seine Klage ab.

BAG nimmt Arbeitgeber nicht in die Pflicht

Das BAG stellte zunächst fest, dass die betriebliche Altersversorgung mittlerweile ein so komplexes Gebiet darstelle, dass den Arbeitgeber keine allgemeine Pflicht treffen könne, seine Mitarbeiter umfassend und zutreffend zu beraten. Mit einer solchen Beratungspflicht wären insbesondere kleine und mittlere Unternehmen regelmäßig heillos überfordert. Allerdings macht das BAG zwei wichtige Ausnahmen:

  • Wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter zu einem bestimmten Vertragsschluss drängt oder der Vertragsschluss im Einzelfall im Interesse des Arbeitgebers liegt, muss informiert und aufgeklärt werden. Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Aufhebungsvertrages Altersversorgungsansprüche mitregeln will.
  • Des Weiteren kann sich nach Auffassung des BAG eine Informationspflicht des Arbeitgebers auch aus einem Informationsgefälle ergeben. Ein solches Informationsgefälle könne vorliegen, wenn der Arbeitgeber weitergehende Informationen hat als der Mitarbeiter oder der Arbeitgeber sie sich anders als der Mitarbeiter ohne Schwierigkeiten beschaffen kann. Wenn also insbesondere Großunternehmen entsprechende Spezialisten in der Personalabteilung haben, kann allein dies schon zu Informations- und Aufklärungspflichten führen. Für kleine und mittlere Arbeitgeber ist das aber keine Holschuld: Wo die Spezialkenntnisse in der Personalabteilung nicht vorhanden sind, muss der Arbeitgeber sie sich nicht einkaufen.

Allerdings stellt das BAG klar: Auch wenn den Arbeitgeber nach vorstehenden Grundsätzen keine Informationspflicht trifft, bedeutet das nicht, dass er falsche, unklare oder unvollständige Auskünfte geben kann. Ganz im Gegenteil: Der Arbeitgeber haftet, wenn er freiwillig Auskunft erteilt, für die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit. Angesichts dieser grundsätzlichen Weichenstellung hätte es nahegelegen, der Klage stattzugeben. Denn über die bevorstehenden sozialversicherungsrechtlichen Änderungen hatte der Arbeitgeber nicht aufgeklärt. Das BAG half dem Arbeitgeber aber mit einem doppelten Kunstgriff: Zum einen müsse der Arbeitgeber sich die lückenhafte Information durch den Sparkassenvertreter nicht zurechnen lassen, weil dieser in den Informationsveranstaltungen nicht die Interessen des Arbeitgebers vertreten hätte, sondern die der Sparkassenorganisation. Überdies sei nur über die arbeitsrechtlichen und die steuerrechtlichen Aspekte informiert worden und insofern seien alle Auskünfte korrekt und vollständig gewesen. Zum Sozialversicherungsrecht hingegen sei überhaupt keine Auskunft erteilt worden.

Folgen für die Arbeitgeber

Was folgt aus dem Urteil für die Praxis? Der Arbeitgeber sollte, wenn er externe Berater (meist von Produktanbietern) in die Mitarbeiterberatung einbezieht, die Mitarbeiter ausdrücklich und belegbar (Schriftform!) darauf hinweisen, dass der externe Berater nicht den Arbeitgeber vertritt.

Schwieriger ist der Umgang mit dem Gebot, dass auch freiwillig erteilte Auskünfte richtig, eindeutig und vollständig sein müssen. Eigentlich kann man zur Vermeidung von Haftungsrisiken jedem Arbeitgeber nur raten, seine Mitarbeiter überhaupt nicht zu informieren. Das geht natürlich an den Bedürfnissen der Praxis vorbei. Richtigerweise muss es ausreichen, dass der Arbeitgeber, wenn er freiwillig Auskünfte erteilt, unmissverständlich klarstellt, dass sich die Mitarbeiter nicht auf die Auskunft verlassen dürfen, sondern sich bei den zuständigen Stellen informieren sollen. So wird es beispielsweise ausreichen, wenn der Arbeitgeber ein Infoblatt mit folgendem Hinweis versieht:

„Bitte beachten Sie, dass die betriebliche Altersversorgung und insbesondere die Entgeltumwandlung eine so komplexe Angelegenheit sind, dass wir dazu nur erste Hinweise geben können, die naturgemäß nicht erschöpfend sind und für deren Richtigkeit wir auch keine Gewähr übernehmen können. Ausführlichere und verlässliche Informationen erhalten Sie insbesondere von den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung, gegebenenfalls auch von Ihrem Steuerberater. Über die Details des angebotenen Altersversorgungsprodukts berät Sie gerne der Anbieter des Produkts, die XY Versicherungs AG.“

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2020, Seite 116 f., und in unserem ePaper.

Lesen Sie auch: BAG: Schadensersatz für freiwillig geleistete Informationen

 

Gothaer entwickelt digitales Verwaltungstool für bAV und bkV

In die bAV sind digitale Verwaltungstools für Arbeitgeber bereits vor einiger Zeit eingezogen. Die Gothaer geht nun einen Schritt weiter und führt nun ein Portal ein, auf der gleichzeitig auch die betriebliche Krankenversicherung(bKV) administriert werden kann. Partner der Entwicklung ist der Dienstleister ePension.

Gemeinsam mit dem Dienstleister ePension hat die Gothaer ein übergreifendes Verwaltungstool für die betriebliche Krankenversicherung (bKV) und die betriebliche Altersversorgung (bAV) entwickelt und eingeführt. Arbeitgeber können so ihre betrieblichen Versicherungsangebote einheitlich auf einer Plattform managen.

Im Rahmen der bAV bietet die Gothaer die digitale Verwaltung schon länger an. Jetzt wurden die Verwaltung von bAV und bKV erstmals in einem gemeinsamen Portal integriert. Der Kölner Versicherer sieht sich hier als Vorreiter, da bisher kein anderer Versicherer seinen Kunden diesen Komfort anbiete. Dei Plattform bietet etwa eine Bestandsübersicht sowie die Möglichkeit, Meldevorgänge zu erledigen und Daten in andere Systeme zu übertragen. (bh)

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