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Assekuranz bAV allgemein

So gelingt der Einstieg ins bAV-Geschäft

Für Vermittler steckt in der bAV ein oft unterschätztes, sehr profitables Beratungssegment. Denn obwohl das Problem der Rentenlücke mittlerweile dem Großteil der Bürger bekannt sein dürfte und Angestellte in Deutschland ein Recht auf die bAV haben, hat mehr als die Hälfte noch immer keinen Vorsorgevertrag.

Ein Beitrag von Florian Kammerl, Leiter Vertrieb bei der LV 1871

Dabei stellt die Betriebsrente auch in Krisenzeiten eine verlässliche Form der Altersvorsorge dar. Doch nicht nur Arbeitgeber und ihre Beschäftigten, sondern auch Vermittler haben oftmals noch Berührungsängste mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV) – zu komplex und undurchsichtig erscheint sie auf den ersten Blick. Dabei bietet gerade dieser erhöhte Beratungsbedarf Vermittlern die Chance, sich im noch ungesättigten bAV-Markt als Vorsorgeberater zu positionieren und sich ein lohnendes Geschäftsfeld zu erschließen.

Mit attraktivem Angebot überzeugen

Gründe für die bAV gibt es auch für Unternehmen viele. So haben sie als Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern und werden bei der finanziellen Absicherung ihrer Angestellten vom Staat in die Pflicht genommen. Durch das Betriebsrentengesetz ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung anzubieten. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen dient ein attraktives bAV-Angebot zudem als Instrument, im Wettbewerb um Fachkräfte als verantwortungsbewusster Arbeitgeber zu überzeugen. Wichtig ist: Die Argumente für den Abschluss einer bAV sollten inhaltlich fundiert beim Arbeitnehmer ankommen. Hier sind nicht nur die Unternehmen gefragt, sondern auch Berater, um die Vorteile einer bAV für alle Parteien klar zu kommunizieren und die Umsetzung aktiv zu begleiten.

Jetzt ins bAV-Geschäft einsteigen

Um die bAV für Arbeitgeber und Arbeitnehmer optimal zu gestalten, gilt es, zahlreiche rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Vermittler haben hier die Möglichkeit, sich mit Fachwissen, individuellen Konzepten und passgenauer Beratung als Vorsorgeexperten zu positionieren und Firmen so dabei zu unterstützen, aus der bAV das Beste rauszuholen. Durch Kollektivverträge lässt sich das Geschäft im bAV-Segment zudem skalieren und ausbauen. Zusätzlich tritt ab 2022 der Arbeitgeberpflichtzuschuss von 15% auch für bereits bestehende Verträge in Kraft. Diese Gesetzesänderung können Vermittler nutzen, um mit gewerblichen Bestandskunden aus anderen Versicherungsfeldern wie zum Beispiel dem Sachgeschäft auch zur betrieblichen Altersvorsorge ins Gespräch zu kommen.

Expertise von Versicherern nutzen

Die betriebliche Altersversorgung wirkt auf den ersten Blick für viele Vermittler wie ein Buch mit sieben Siegeln? Vorsorgeberater stehen beim Einstieg in den bAV-Vertrieb nicht alleine da. Sie können auf umfassende Expertise und Erfahrungswerte von Versicherern zurückgreifen. Die LV 1871 unterstützt ihre Geschäftspartner beispielsweise mit breit gefächerten digitalen und analogen Informations- und Weiterbildungsangeboten rund um die Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung.

 

Der Beitrag erscheint im Rahmen der Veranstaltung AssCompact Forum betriebliche Versorgung, die am 29. und 30. Juni in digitalem Format stattfindet. Auch die LV 1871 ist als Partner mit einem Vortrag dabei. Weitere Informationen finden Sie unter asscompact.de/forum-betriebliche-versorgung.

Bild: © Peshkova – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Florian Kammerl

Das bAV-Geschäft von Aon geht an LCP

Aon verkauft sein bAV-Geschäft an den britischen Pensionsberater LCP. Dieser wird damit zu einem der größten Berater für betriebliche Versorgungssysteme in Deutschland. Der Deal könnte im Zusammenhang mit der Fusion von Aon und Willis Towers Watson stehen, über die die Europäische Kommission im August entscheiden will.

Das britische Beratungshaus für betriebliche Altersversorgung Lane Clark & Peacock LLP (LCP) hat sich vertraglich verpflichtet, das Pensionsberatungsgeschäft mit Versicherungsvermittlung, Pensionsplanverwaltung und Investment Consulting von Aon zu übernehmen.

Der Vollzug der Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung der globalen Fusion zwischen Aon und Willis Towers Watson und dem erfolgreichen Abschluss marktüblicher Vertragsbedingungen. Mit dem Deal könnten Aon und Willis Towers Watson jedoch einen weiteren Schritt in ihrem Fusionsprozess gemacht haben. Eine Genehmigung des Mergers hatte die Europäische Kommission davon abhängig gemacht, dass sich die Maklerunternehmen aufgrund ihrer Marktstellung von Unternehmensbereichen trennen. Die endgültige Entscheidung über eine Genehmigung wurde in Brüssel voerst auf den 03.08.2021 verschoben.

Mit der Übernahme des Aon-Betriebsrentengeschäfts wird LCP einer der größten Berater für betriebliche Versorgungssysteme in Deutschland. In Großbritannien und Irland ist LCP das führende unabhängige, inhabergeführte Beratungsunternehmen für Altersvorsorge, Investment und Versicherungen. Für das Unternehmen, das intensiv in Technologie investiert, erschließt die Übernahme ein erhebliches Potenzial für die Integration und Innovation des deutschen Altersversorgungsmarktes, wobei der Erfolg in Großbritannien als Vorbild den Weg ebnen soll. (bh)

Bild: © JWorawut – stock.adobe.com

 

Die Stuttgarter verleiht zum zehnten Mal bAV-Preis

Erneut hat die Stuttgarter den bAV-Preis für herausragende Hochschularbeiten vergeben. Gewürdigt wurde eine Abschlussarbeit, die sich mit den Auswirkungen einer Entgeltumwandlung auf die sozialstaatlichen Transferleistungen bei Personen mit Einkommen im Niedriglohnsektor befasst.

Zum inzwischen zehnten Mal hat die Stuttgarter mit dem mit 1.000 Euro dotieren bAV-Preis hervorragende Hochschularbeiten in der betrieblichen Altersversorgung prämiert. Diesjährige Preisträgerin ist Katharina Zey, bAV-Betriebswirtin (FH) von der Hochschule Koblenz. In ihrer Abschlussarbeit beleuchtet sie die Auswirkungen einer Entgeltumwandlung auf die sozialstaatlichen Transferleistungen bei Personen mit einem Einkommen im Niedriglohnsektor.

Dr. Henriette Meissner, Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH, betonte in ihrer Laudatio, dass die Preisträgerin in überzeugender Weise nicht nur theoretisch das komplexe Fachgebiet durchdrungen habe, sondern auch den Transfer in die Praxis leisten konnte. Zey sei es in hervorragender Weise gelungen, eine tiefgründige Erarbeitung der anspruchsvollen Materie mit einer praktischen Hilfestellung für betroffene Beschäftigte und Makler zu verbinden.

Lobend erwähnt wurden die Abschlussarbeiten von Ronja Wanda Behmer mit dem Titel „Betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich – Interne versus externe Teilung im Lichte der aktuellen BVerfG-Rechtsprechung“ (Bachelor, TH Köln) und von Benjamin Trimborn mit dem Titel „Informationspflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach EbAV II: Was muss die Ausbildung der Makler beinhalten?“ (Abschlussarbeit, bAV-Betriebswirt (FH), Hochschule Koblenz). Beide erhielten jeweils einen Bildungsgutschein von Ulrike Hanisch, Vorständin des CAMPUS INSTITUT, das die Ausbildung zum bAV-Betriebswirt an der Hochschule Koblenz begleitet. (tk)

Bild Dr. Henriette Meissner, Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. und Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH: © Stuttgarter; Bild Katharina Zey, bAV-Betriebswirtin (FH): © privat

 

Neue digitale Beratungsplattform für die betriebliche Versorgung

Pension Solutions hat gemeinsam mit eVorsorge und den Versicherern Alte Leipziger, AXA, HDI, Swiss Life sowie dem Konzern Versicherungskammer eine Beratungsplattform für die betriebliche Vorsorge entwickelt. Die Anwendung lässt den Wechsel zwischen digitalem Beratungstool und persönlicher Beratung zu.

Mit „wayly“ hat das Erlanger Unternehmen Pension Solutions Group in Zusammenarbeit mit eVorsorge und den Gesellschaften Alte Leipziger, AXA, HDI, Swiss Life sowie dem Konzern Versicherungskammer eine neue Beratungsplattform konzipiert, die betriebliche Versorgung vollständig digital erlebbar macht. Bei dem hybriden Ansatz, dem die Online-Anwendung folgt, werden die Vorteile der analogen und digitalen Welt miteinander verknüpft. So bietet wayly die Möglichkeit, sich volldigital zu den Themen betriebliche Altersvorsorge und Berufsunfähigkeitsvorsorge zu informieren, sich Angebote berechnen zu lassen und Verträge online abzuschließen. Der hybride Ansatz kommt aber auch dem Wunsch nach individueller Beratung nach, indem jederzeit ein persönlicher Vorsorgeexperte per Telefon, Livechat, Videokonferenz oder im individuellen Termin hinzugezogen werden kann.

Schlanke, einfache und digitale Vorsorge-Welt

„Trotz aller Digitalisierung steht der Mensch und die individuellen Bedürfnisse im Vordergrund der Beratung, sodass auf den persönlichen Kontakt nicht verzichtet werden kann“, betont Tobias Bailer, Geschäftsführer von Pension Solutions. Die neue Plattform spiegelt die jahrzehntelange Beratungserfahrung von Pension Solutions und den Kooperationspartnern wider und versteht sich als Antwort auf die Marktanforderungen zur digitalen Vorsorgeberatung. Die entwickelten Lösungen sollen den Vertriebspartnern, Firmenkunden und deren Mitarbeitern eine schlanke, einfache und digitale Vorsorge-Welt bieten. Mit wayly wird Vermittlern ermöglicht, bei ihren Firmenkunden eine digitale Plattform zur betrieblichen Vorsorge zu implementieren. Hierüber können sich Arbeitnehmer jederzeit, selbstbestimmt und individuell mit ihrer persönlichen Vorsorge befassen.

Entwickelt von der Multi Robo Advisor GmbH

Verantwortlich für die Entwicklung von wayly ist die Multi Robo Advisor GmbH, ein Tochterunternehmen und Innovation Lab der Pension Solutions Group. Das Softwareunternehmen mit Sitz in Erlangen wurde 2017 gegründet und bündelt durch seine Gesellschafterstruktur vertriebliches, technisches, prozessuales und methodisches Know-how im Bereich Vorsorgeberatung, Digitalisierung und Versicherungen. Unternehmensziel ist es, user-zentrierte Software zu schaffen, die sich auf die Digitalisierung und Automation der heutigen traditionellen Dienstleistungen in der Beratung beziehen. (tk)

Bild: © ipopba – stock.adobe.com

Einen Beitrag zu „wayly“ lesen Sie auch in AssCompact 04/2021.
 

Benefits: So denken Personaler über bAV und bKV

Die bAV ist heutzutageaus dem Angebot der Benefits, mit denen Arbeitgeber für Kundenbindung sorgen können, nicht mehr wegzudenken. Allerdings wird sie laut einer Studie von PensionCapital von vielen Arbeitnehmern eher nicht als Arbeitgeberleistung wahrgenommen und Arbeitgeber beklagen noch immer den hohen Verwaltungsaufwand.

Nicht nur die Corona-Pandemie und die große Unsicherheit, die sie in vielerlei Hinsicht mit sich gebracht hat, haben dafür gesorgt, dass es um das bAV-Neugeschäft im Jahr 2020 alles andere als gut bestellt war. Dass die Nutzung des bAV-Angebots vonseiten der Arbeitnehmer zu wünschen übriglässt, könnte auch daran liegen, wie die bAV von Arbeitnehmern wahrgenommen wird und welchen gefühlten Aufwand sie für Arbeitgeber mit sich bringt.

Das jedenfalls geht aus einer Studie der PensionCapital GmbH hervor, in deren Rahmen HR-Verantwortliche in mittelständischen Unternehmen über Ihre Einschätzungen zu betrieblichen Benefits wie bAV/bKV, Firmenwagen/Firmenfahrrad, Firmenfitness oder Sachbezugsgutscheine befragt wurden. Demnach ist die bAV heutzutage praktisch Standard, gehört unter den Benefits sozusagen zum „Muss“. Nahezu jedes Unternehmen bietet sie an und viele befragte HR-Verantwortliche berichten von steigender Nachfrage in ihren Unternehmen. Fast jeder Mitarbeitende sei sich heute der Situation bei der gesetzlichen Rente bewusst und so würde die bAV als eine gute Lösung zur Verbesserung der eigenen Versorgungssituation erkannt. Müssten sich die Unternehmen von irgendwelchen Benefits wieder verabschieden, so wäre es der Umfrage zufolge am wenigsten die bAV. Am ehesten stünden Snacks oder Obst für die Mitarbeiter ganz oben auf der Liste möglicher Streichungen.

bAV aus Arbeitnehmersicht eher Produktanbieter-Thema

Allerdings besteht ein wesentlicher Sinn von Benefits darin, dass Mitarbeitende diese positiv und als freiwillige Leistung ihres Arbeitgebers wahrnehmen. Laut PensionCapital-Studie wird die bAV aber in mehr als einem Drittel der befragten Unternehmen stark als Produktanbieter-Thema gesehen, während alle anderen untersuchten Benefits deutlich neutraler beurteilt bzw. eher dem Arbeitgeber zugeordnet werden. Hier zeige sich den Studienautoren zufolge, dass das Bewerben der Arbeitgeber-Benefits oftmals falsche Schwerpunkte setze. Wichtiger als Produktdetails, Rabatte oder Highlights in den Versicherungsbedingungen seien die Leistungen des Arbeitgebers, wie beispielsweise Vielfalt oder Arbeitgeber-Zuschuss.

Arbeitgeber: Hohe Arbeitsbelastung durch bAV

Drei von zehn befragten HR-Verantwortlichen sprechen in der Studie außerdem von einer Zunahme der Arbeitsbelastung durch die bAV, was daran liegen könnte, dass immer noch jedes fünfte befragte Unternehmen die von neuen Mitarbeitenden mitgebrachten Verträge übernimmt und im Zuge dessen über zwei Fünftel der befragten Unternehmen arbeitsrechtliche Regelungen auf Risiken und Vollständigkeit prüfen, bevor mitgebrachte Verträge übernommen werden können – ein sehr zeitaufwendiges Unterfangen, das mitunter auch die Beziehung zum neuen Mitarbeiter belasten könne. Lediglich ein Viertel der Unternehmen nutzt die gesetzlich vorgesehene Portabilitätsregelung, bei der das beim bisherigen Versicherer angesammelte Vermögen auf den Versicherer des neuen Arbeitgebers ohne erneute Abschlusskosten übertragen wird.

Digitalisierung und externe Betreuung bieten noch Luft nach oben

Ein weiteres Problemfeld im Zusammenhang mit dem Benefit bAV fördert die PensionCapital-Studie in Sachen Digitalisierung zutage: Nur etwa 40% der Unternehmen sind digital unterwegs, wobei die Unternehmen unter „digitaler Bearbeitung“ den Studienautoren zufolge oftmals schon den bloßen Versand von Mitteilungen per E-Mail ansehen. Der Digitalisierungsgrad steigt zwar mit der Unternehmensgröße, dennoch gibt es hier noch viel Luft nach oben. Die Personaler beklagen der Studie zufolge allerdings auch, dass noch zu wenige Dienstleister digital unterwegs seien. So gesehen scheinen auch die Bemühungen der Branche, mithilfe von Plattformen wie xbAV oder ePension die bAV und ihre Verwaltung so einfach wie möglich zu machen, noch nicht richtig in den Unternehmen angekommen zu sein.

Überhaupt zeigt sich der PensionCapital-Studie zufolge eine sehr heterogene Struktur, was die Betreuung der Unternehmen in Sachen bAV angeht. Die Mehrheit der Arbeitgeber wird von Versicherungsvertretern, Maklern oder anderen externen Dienstleistern betreut und überlässt diesen auch die Betreuung und Information der Mitarbeiter. Dass immerhin knapp ein Fünftel der befragten Firmen sich selbst um Beratung und Betreuung ihrer Mitarbeiter kümmert, liegt den Umfrageteilnehmern zufolge an erfahrenen Mängeln in der Betreuung durch die externen Partner. Also: Auch in Sachen Betreuung und Information gibt es noch Verbesserungspotenzial.

bKV: Noch kein eindeutiges Stimmungsbild

Ein im Gegensatz zur bAV in über drei Viertel der Unternehmen als neutral angesehener Benefit ist die bKV. Allerdings ist sie der Studie zufolge – entgegen der Erfolgsmeldungen einiger Krankenversicherer – noch nicht in nennenswertem Umfang in den Unternehmen angekommen. Noch nicht einmal 10% der befragten Unternehmen nutzen sie und es gibt laut PensionCapical-Studie zur bKV noch kein eindeutiges Stimmungsbild, da sich die Befragten noch keine Meinung gebildet haben. Die Studienautoren gehen aber davon aus, dass sich dies in den nächsten Jahren ändern wird. (ad)

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Altersruhegeld: Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung?

Wird eine in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmerin unzulässig diskriminiert, wenn ihr aufgrund einer im Betrieb geltenden Versorgungsregelung das Altersruhegeld dem Teilzeitgrad entsprechend gekürzt wird? Dazu hat das Bundesarbeitsgericht nun ein Urteil gefällt.

Bei der Berechnung des Altersruhegelds können die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden, wenn eine Versorgungsregelung dies wirksam vorsieht. Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Diese Regelungen stellen laut Bundesarbeitsgericht (BAG) keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit im Sinne von § 4 Abs. 1 TzBfG dar.

Im konkreten Fall war die Klägerin annähernd 40 Jahre bei der Beklagten beschäftigt – überwiegend in Teilzeit. Seit Mai 2017 bezieht sie auf Grundlage der im Betrieb geltenden Konzernbetriebsvereinbarung („Leistungsordnung“) ein betriebliches Altersruhegeld. Dessen Höhe hängt von dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigen Einkommen und den zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahren ab. Soweit das maßgebende Einkommen ein Entgelt für Teilzeitarbeit ist, wird das Einkommen zugrunde gelegt, das der Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätte. Die Leistungsordnung enthält ferner eine Regelung, wonach Dienstzeiten in Teilzeitarbeit nur anteilig angerechnet werden. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist auf höchstens 35 Jahre begrenzt. Wird dieser Zeitraum überschritten, werden die Jahre mit dem für den Arbeitnehmer günstigsten Verhältnis berücksichtigt.

Nach der Leistungsordnung gilt für das Altersruhegeld eine absolute Höchstgrenze von 1.375,00 Euro im Monat, wenn das Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalls die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Bei der Klägerin sieht die Leistungsordnung einen Teilzeitfaktor von 0,9053 vor, obwohl sie in ihrem annähernd 40 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis insgesamt 34,4 Vollzeitarbeitsjahre gearbeitet hat. Gegen die Berücksichtigung des Teilzeitfaktors hat sich die Klägerin mit ihrer auf die Zahlung der Differenz zum höchstmöglichen Altersruhegeld gerichteten Klage gewandt.

Klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte nun – im Gegensatz zur Anschlussrevision der Klägerin – vor dem Dritten Senat des BAG Erfolg. Die insgesamt klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wurde wiederhergestellt. Die in der Leistungsordnung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds unter Berücksichtigung eines Teilzeitgrads ist wirksam.

BAG: Über 40 Teilzeitjahre nicht ohne Weiteres in 34,4 Vollzeitjahre umrechenbar

Das BAG vertritt die Ansicht, die Klägerin werde nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 TzBfG wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt, nur weil ihre über annähernd 40 Jahre erbrachte Arbeitsleistung nicht in 34,4 Vollzeitarbeitsjahre umgerechnet wurde. Denn mit einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet hat und dann in den Altersruhestand getreten ist, sei sie nicht vergleichbar. Auch könne sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt werde, weil der nach der Leistungsordnung ermittelte Teilzeitfaktor auch auf die Versorgungshöchstgrenze angewandt werde. Die Klägerin erhalte ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lang im Unternehmen der Beklagten in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspreche. Das sei zulässig. (ad)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2021, Az.: 3 AZR 24/20; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 19.08.2019, Az.: 8 Sa 56/18

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Erstes Sozialpartnermodell in Deutschland startet

Mit „Die Deutsche Betriebsrente“ startet das erste Sozialpartnermodell in Deutschland. Ab 01.07.2021 sollen Beschäftigte der Talanx Gruppe Versorgungsverhältnisse zeichnen können. Warum der Weg bis zur Umsetzung so weit war und was sie sich für die Zukunft erhoffen, gaben die Konsortialpartner bei einem Pressegespräch bekannt.

„Die Deutsche Betriebsrente“ (DBR), eine Kooperation der Versicherer Talanx und Zurich, präsentiert das erste Sozialpartnermodell in Deutschland. Die Verhandlungen zwischen Talanx und ver.di sind abgeschlossen. Der Start des Modells soll nach der obligatorischen BaFin-Prüfung erfolgen. Dies wurde am 11.03.2021 im Rahmen eines Online-Pressegesprächs bekanntgegeben.

Blaupause für andere Branchen

Dr. Christopher Lohmann, im Vorstand der Talanx Gruppe verantwortlich für den Geschäftsbereich Privat- und Firmenversicherung Deutschland, bezeichnet die Einführung als einen „Meilenstein für die Altersversorgung in Deutschland“. Dr. Carsten Schildknecht, Vorstandsvorsitzender der Zurich Gruppe Deutschland, merkt an, man habe „nach intensiven Verhandlungen mit Talanx und ver.di eine Blaupause kreiert, die ver.di auch auf andere Branchen in Deutschland anwenden kann.“ Ziel der DBR sei es nun, den Schwung der Verhandlungen mit ver.di aufzunehmen und weitere Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften von dem Zielrentenkonzept zu überzeugen.

bAV: Komplexität muss abgebaut werden

Hier sieht Lars Golatka, Bereichsvorstand bAV bei Zurich und Vorstandsvorsitzender der Deutscher Pensionsfonds AG (Konsortialführer des Konsortiums, das „Die Deutsche Betriebsrente“ durchführt), die Politik in der Pflicht: Man erwarte, „dass die Geringverdiener im Rahmen ihrer Anstrengungen um eine angemessene Altersvorsorge zusätzlich gestärkt und dynamisiert gefördert werden. Auch die Öffnung für Unternehmen ohne Zugang zu dieser tarifvertraglichen Lösung sollte konsequent vorangetrieben werden. Es gilt, die bisherige Komplexität der bAV durch Automatisierung und digitale Beratung weiter abzubauen.“

Als erste sollen nun ab dem 01.07.2021 rund 11.000 Beschäftigte der Talanx Gruppe ihre bAV auf Wunsch auch über die reine Beitragszusage abschließen können. Bei Talanx hofft man auf eine Beteiligung im guten vierstelligen Bereich, möchte sich aber nicht auf eine Mindesthöhe festlegen lassen, ab der das Modell als Erfolg gewertet werde.

Kollektive Sicherheit kommt ohne Garantien aus

Neben den Arbeitnehmerbeiträgen aus der Entgeltumwandlung fließen auch die gesetzlichen Arbeitgeberzuschüsse in Höhe von 15% in den Aufbau der Versorgung ein. Zudem leisten die Arbeitgeber auf jeden Euro Beitrag einen ergänzenden Sicherungsbeitrag, der dem Kollektiv als zusätzlicher Sicherheitspuffer zugutekommt. Damit habe das Sozialpartnermodell, auch wenn keine formellen Garantien ausgesprochen werden dürfen, ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten. Denn, wie beim Pressegespräch mehrfach betont wurde: „Kollektive Sicherheit braucht keine Garantien“. Mitarbeiter mit niedrigen Einkommen sollen eine zusätzliche Förderung erhalten.

Deutsche Betriebsrente: Immer das Doppelte der klassischen Rente

Auf Nachfrage lieferte Fabian von Löbbecke, bei Talanx Vorstand für betriebliche Altersversorgung und zugleich mitverantwortlich für „Die Deutsche Betriebsrente“, folgende Beispielzahlen: Ein 40-jähriger Beschäftigter könne aus 100 Euro brutto bei einer klassischen bAV mit 100 Euro Garantierente rechnen. Bei „Die Deutsche Betriebsrente“ seien mit ca. 200 Euro zu rechnen, denn es gelte hier: „Immer das Doppelte der klassischen Rente“. Die Verwaltungskosten seien bei „Die Deutsche Betriebsrente“ im Vergleich zur klassischen bAV deutlich reduziert. Durch den Verzicht auf Garantien könne die Kapitalanlage in „Die Deutsche Betriebsrente“ zudem offensiver gestaltet werden als sonst (50% Aktien/50% Renten).

Skepsis und Komplexität der Umsetzung als Hürden

Als große Hürden auf dem langen Weg der Umsetzung – im Februar 2018 hatten Talanx und Zurich ihre Planungen für eine Konsortiallösung im Sozialpartnermodell erstmals bekanntgegeben, AssCompact berichtete – nannte von Löbbecke die Zurückhaltung wegen „fehlender“ Garantien, die „intuitive Angst“ vor einer sinkenden Rente und aufseiten der Initiatoren die komplexe Fragestellung, wie „Die Deutsche Betriebsrente“ richtig durchgeführt und gesteuert werden könne.

Zwischen Verstehen von Wirkungs- und Funktionsweise unterscheiden

Martina Grundler, Fachgruppenleiterin Versicherungen bei ver.di, betonte, man habe das System von Grund auf verstehen wollen, um selbst in Zukunft auch Arbeitnehmer davon überzeugen zu können. Dabei sei es vor allem um das Nachvollziehen aller einzelnen „Stellschrauben“ zur optimalen Gestaltung des Modells gegangen. Von Löbbecke ergänzte dazu, dass man zwischen dem Verstehen der Funktionsweise und dem Verstehen der Wirkungsweise von „Die Deutsche Betriebsrente“ unterscheiden müsse. Daher sei es für die Initiatoren zwar ein weiter Weg von den ersten Planungen bis zur Umsetzung gewesen, aber man habe keine Zweifel daran, dass es im Rahmen eines nur zehnminütigen, seriösen Beratungsgesprächs möglich sei, einem Arbeitnehmer „Die Deutsche Betriebsrente“ zu erklären. Aufseiten der Konsortialpartner hofft man nun auf zahlreiche Nachahmer im Markt. Interesse aus verschiedenen Branchen sei schon angeklungen, von Versicherern habe es bisher noch keine weitere Anfrage gegeben.

Über „Die Deutsche Betriebsrente“

Unter der gemeinsamen Marke „Die Deutsche Betriebsrente“ bündeln Zurich und Talanx ihre Kompetenzen in der bAV und in digitalen Lösungen und bieten ein gemeinsames Lösungsmodell an. Die Umsetzung erfolgt über ein Konsortium der Pensionsfonds der beiden Gruppen, die Deutsche Pensionsfonds AG sowie die PB Pensionsfonds AG. Die Pensionsfonds sind Produktgeber des Sozialpartnermodells. Ihr Ziel ist es, Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Sozialpartnern eine kostengünstige, renditestarke und besonders effiziente Altersversorgung zu ermöglichen. (ad)

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bAV-Vertrieb: Makler haben die Nase vorn

Der Vertriebswegestudie 2019 von Willis Towers Watson zufolge sind und bleiben die Makler der wichtigste Vertriebskanal für bAV-Produkte in Deutschland. Am deutlichsten ist ihr Vorsprung bei der Betrachtung der laufenden Beiträge. Bei den Einmalbeiträgen punkten die Banken.

Makler und Mehrfachagenten bleiben in Deutschland der wichtigste Vertriebskanal für betriebliche Altersversorgungsprodukte, also kapitalbildende Direktversicherungen und Rückdeckungsversicherungen sowie betriebliche Riester-Renten der zweiten Schicht. Sie verfügten 2019 mit einem Anteil von 37% über den größten Teil am Neugeschäftsvolumen nach APE, vor den Einfirmenvermittlern (33%) und den Banken (20%). Das ist ein Ergebnis der Willis Towers Watson Vertriebswegestudie 2019 zur deutschen Lebensversicherung.

Demnach lösten die 86 in der Studie analysierten Lebensversicherer im Jahr 2019 ein Volumen von 6,6 Mrd. Euro nach APE ein. Dies kommt einem Plus von 1 Mrd. Euro im Vergleich zum Vorjahr gleich. 1,5 Mrd. Euro davon erzielten bAV-Produkte (1,2 Mrd. Euro im Jahr 2018). Mit einem Anteil von 22% bleibt die bAV damit zweitwichtigstes Produktsegment in der Lebensversicherung, hinter der privaten Altersvorsorge (pAV), die einen Anteil von 65% (4,2 Mrd. Euro APE) einlöste.

Deutlicher Vorsprung bei laufenden Beiträgen

Bei der Unterscheidung nach laufenden und einmaligen Beiträgen setzten sich die Makler und Mehrfachagenten die laufenden Beträge betreffend 2019 noch klarer an die Spitze: Sie lagen mit 40% bAV-Vertriebsanteil (2018: 41%) vor den Einfirmenvermittlern (35% im Jahr 2019 vs. 38% im Jahr 2018). Banken konnten ihren Vertriebsanteil hier von 15 auf 18% steigern.

Banken führend bei Einmalbeiträgen

Bei den Einmalbeiträgen übernahmen die Banken mit 41% die Führungsposition vor den Einfirmenvermittlern (19%) sowie den Maklern und Mehrfachagenten (17%). „Zwar haben die Makler und Mehrfachagenten beim Vertriebsanteil der bAV-Einmalbeiträge stark eingebüßt. Aber man muss auch den mit 13% geringen APE-Anteil der bAV beachten. In der pAV ist die Bedeutung der Einmalbeiträge mit 58% APE-Anteil ungleich höher“, kommentiert Henning Maaß, für die Studie verantwortlicher Berater bei Willis Towers Watson. Und er gibt weiter zu bedenken, dass Kunden die guten pAV-Angebote der Versicherer nutzten, um höhere Geldbeträge zu investieren. Die bAV sei hingegen für das langfristige Altersvorsorge-Sparen im Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen konzipiert und daher für derartige Geldanlagen weniger geeignet. Dies zeige sich in der Vertriebswegestudie auch daran, dass bei sechs der zehn größten Lebensversicherer die bAV nach laufenden Beiträgen die bedeutendste Produktgruppe sei, noch vor der pAV.

bAV wichtige Produktgruppe für alle Vertriebswege

Sowohl für Makler und Mehrfachagenten als auch für Einfirmenvermittler und Banken bleibt die bAV nach der pAV die zweitwichtigste Produktgruppe. Bei den Banken hat die Bedeutung der bAV bei laufenden Beiträgen zwar deutlich zugenommen, liegt aber noch immer deutlich hinter der pAV. „Bei Maklern und Mehrfachagenten hingegen liegt die bAV bei laufenden Beiträgen nun mit 39% gleichauf mit der pAV. Das war im vergangenen Jahr noch anders“, erläutert Maaß. „Bei laufenden Beiträgen wird die bAV für Anbieter und Vertriebswege wachstumsentscheidend bleiben.“

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Lesen Sie auch: So läuft der Vertrieb privater Altersvorsorgeprodukte

 

Versorgungsausgleich durch Teilung gepfändeter Ansprüche?

In einem Scheidungsverfahren inklusive Versorgungsausgleich hatte die Zusatzversorgungskasse das Gericht nicht darüber informiert, dass das Versorgungsanrecht gepfändet worden war. Das Gericht ordnete die interne Teilung an. Der Gläubiger klagte nun gegen die Versorgungskasse vor dem BGH auf Schadensersatz.

Ein Mann hatte in der Finanzverwaltung eines Bistums gearbeitet und dabei Kirchengelder veruntreut. Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen den Mann hatte das Bistum einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3,5 Mio. Euro erlangt. Nachdem der ehemalige Mitarbeiter jedoch nicht zahlte, pfändete das Bistum die zukünftigen Rentenansprüche des Mannes in Höhe von 250.000 Euro bei der Zusatzversorgungskasse der katholischen Kirche. Die Kasse erkannte die Forderung im Juli 2013 auch als begründet an, teilte jedoch mit, dass noch keine Zahlungen geleistet würden, weil der Versorgungsfall noch nicht eingetreten sei.

Familiengericht überträgt bereits gepfändete Anrechte

Zur gleichen Zeit lief jedoch gerade das Scheidungsverfahren zwischen dem entlassenen Mitarbeiter und seiner Ehefrau, in der auch der Versorgungsausgleich des Paares geregelt werden sollte. Das Gericht entschied dann auch mit Beschluss vom 13.09.2013, dass mehr als die Hälfte der angesammelten Versorgungspunkte per interner Teilung auf die Ehefrau des Mannes übertragen werden müssen. Doch die Versorgungsanrechte des Mannes waren, wie zuvor beschrieben, gepfändet worden und die Zusatzversorgungskasse hatte die Forderung bereits anerkannt. Was sie jedoch nicht getan hatte, war, das Familiengericht über die Pfändung zu unterrichten.

Schadensersatzklage gegen die Zusatzversorgungskasse

Das Bistum klagte daraufhin gegen die Zusatzversorgungskasse und forderte Schadensersatz. Immerhin hätte die Kasse das Familiengericht informieren müssen. Die Schadensersatzforderung orientierte sich an der Differenz zwischen dem Betrag, den das Bistum seit Rentenbeginn des Mannes tatsächlich erhält und dem, den es erhalten hätte, wenn die Zusatzversorgungsrente nicht geteilt worden wäre.

Drittschuldner haben keine Informationspflicht

Nachdem das Bistum mit seiner Klage vor dem Amtsgericht sowie dem Landgericht gescheitert war, musste sich nun noch der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Thema befassen. Doch auch die Bundesrichter wiesen die Klage des Bistums ab. Das Versorgungsanrecht dürfe auch dann im Wege der internen Teilung ausgeglichen werden, wenn es mit einem Pfändungspfandrecht belastet ist. Der Zusatzversorgungskasse könne allein schon deshalb kein Schadensersatz auferlegt werden, da es sich bei ihr um eine Drittschuldnerin handle, die generell nicht dazu verpflichtet sei, über Pfändungen Auskünfte oder Informationen zu erteilen. (tku)

BGH, Urteil vom 16.12.2020 – XII ZR 28/20

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bAV: Wer haftet für durch Insolvenz entgangene Ansprüche?

Wer haftet für entgangene bAV-Ansprüche aufgrund eines insolvenzbedingten Betriebsübergangs? Der neue Eigentümer, der PSV oder hat der Betriebsrentner einfach Pech gehabt? Das musste das BAG nun in einem Fall entscheiden, in dem die Zahlungen des PSV die erworbenen Ansprüche längst nicht deckten.

Geht ein Betrieb von einem Inhaber auf einen anderen über, muss der neue Inhaber auch alle Rechte und Pflichten übernehmen, die sich aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ergeben (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB). Doch gilt das auch für Betriebsrentenansprüche, die der Mitarbeiter vor dem Betriebsübergang erworben hat? Das hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in zwei Fällen zu entscheiden, in denen die Kläger höhere Betriebsrentenzahlungen von ihrem ehemaligen Arbeitgeber einforderten.

Betriebsrente basierend auf Dienstjahren und letztem Gehalt

Den beiden Klägern waren Leistungen aus einer Betriebsrente zugesagt worden. Laut Versorgungsverordnung berechneten sich ihre Ansprüche einerseits aus der Anzahl ihrer Dienstjahre sowie ihrem erzielten Gehalt zu einem fixen Stichtag vor dem Ausscheiden aus dem Betrieb. Im März 2009 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits einen Monat später ging der Betrieb auf einen neuen Inhaber über.

Neuer Betriebsinhaber leistet nur zeitanteilig

Der neue Inhaber wollte jedoch nicht für Betriebsrentenansprüche geradestehen, die noch unter dem Vorinhaber erworben worden waren. Deshalb legte er bei der Berechnung der Ansprüche zwar das vereinbarte Gehalt an, ließ die vor der Insolvenz erdienten Dienstjahre jedoch außer Betracht. Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) hingegen, der für die weggefallenen Ansprüche einsprang, setzte das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens deutlich niedrigere Gehalt an, wie es im Betriebsrentengesetz vorgesehen ist. Dagegen klagten die Männer und forderten, der neue Betriebsinhaber müsse die ursprünglich vereinbarte Betriebsrente leisten – basierend auf allen Dienstjahren und dem höheren Gehalt.

Lediglich Mindestschutz muss gewahrt bleiben

Das BAG entschied nun, dass ein Betriebserwerber in der Insolvenz nicht für Betriebsrentenanwartschaften haftet, die in der Zeit vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Die Bundesrichter hatten zuvor bereits den EuGH zu dem Thema angerufen und sich versichert, dass ein derartiges Vorgehen mit EU-Recht vereinbar ist. Der EuGH wiederum setzte lediglich voraus, dass ein Mindestschutz gewahrt bleibe, wie er in Art. 8 der EU-Richtlinie 2008/94/EG vorgesehen ist. Dieser gebotene Mindestschutz werde in Deutschland dadurch gewährleistet, dass ein direkt gegen den PSV gerichteter Versorgungsanspruch bestehe. Der aktuelle Betriebsinhaber haftet dementsprechend nicht für die entgangenen Rentenansprüche und auch der PSV muss keine weiteren Zahlungen nachschießen. (tku)

BAG, Urteil vom 26.01.2021 – 3 AZR 139/17

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