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Assekuranz bAV allgemein

Münchener Verein: FörderRente für Geringverdiener

Die neue Deutsche FörderRente der Münchener Verein Versicherungsgruppe können Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer abschließen, die ein monatliches Bruttoentgelt von bis zu 2.200 Euro erhalten, unabhängig ob in Voll- oder Teilzeit.

Die Münchener Verein Versicherungsgruppe bietet im Rahmen der bAV nach dem BRSG mit der neuen Deutschen FörderRente nach § 100 EStG Arbeitgebern eine Alternative zur Gehaltserhöhung an. Sie können mithilfe des neuen Tarifs Mitarbeiter mit geringem Einkommen unterstützen und erhalten dafür nach den Regelungen des § 100 EStG eine unbürokratische Förderung von 30% über das Lohnsteuerabzugsverfahren. Die Deutsche FörderRente nach § 100 EStG ist für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoentgelt bis zu 2.200 Euro möglich, unabhängig, ob voll- oder teilzeitbeschäftigt.

Pro Jahr sind Beiträge zwischen 240 und 480 Euro zu leisten und müssen zusätzlich zum bisherigen Einkommen gezahlt werden. Der Arbeitnehmer muss dabei im ersten Arbeitsverhältnis stehen. Maßgeblich für die Förderung ist das Einkommen des Mitarbeiters zum Zeitpunkt der Beitragszahlung. Arbeitgeber, die einem Mitarbeiter im Jahr 480 Euro über die neue Deutsche FörderRente nach § 100 EStG zukommen lassen, sparen sich im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung mit gleicher Summe 168 Euro unter Berücksichtigung der staatlichen Förderung von 30% sowie der Steuererstattung aus Betriebsausgaben.

Flexible Vertragsgestaltung, Pflege-Option möglich

Der Vertrag kann flexibel gestaltet werden. Das bezieht sich beispielsweise auf die Beitragsfreistellung für maximal drei Jahre, eine Vorverlegung des Rentenbeginns um maximal fünf Jahre oder eine beitragsfreie Verlängerung bis zu einem Alter von maximal 85 Jahren. Darüber hinaus ist eine Änderung des Portfolios unter Berücksichtigung von bis zu zwölf Fondswechseln im Versicherungsjahr jederzeit möglich. Mit der Pflege-Option reduziert sich die zugesagte Rente um einen geringen Betrag. Tritt der Pflegefall ein, erhält der versicherte Mitarbeiter die doppelte Rentenleistung. Die Option wird zum Rentenbeginn, frühestens mit Alter 62, ohne Gesundheitsprüfung wirksam. (ad)

Bild: © K.-U. Häßler – stock.adobe.com

 

„Der Durchführungsweg Pensionsfonds hat an Wertschätzung gewonnen“

Mit der Digitalisierung wandelt sich auch die bAV-Beratung. Anbieter wie die eGroup Europe SA (www.epension.com) setzen auch beim bAV-Durchführungsweg Pensionsfonds auf digitale Prozesse in der Beratung. Davon profitieren Kunden und Vertriebspartner, erklärt Sven Tänzer, Vertriebsleiter Deutschland der eGroup Europe SA.

Von der Einführung des BRSG hatte man sich viel Aufwind für die bAV versprochen. Was ist davon übrig geblieben?

Ihre Frage impliziert eine gewisse Enttäuschung. Diese kann ich nicht teilen. Vielleicht auch deshalb, weil meine Erwartungen realistisch waren, so wie die vieler in der Branche. Ich denke, dass die 15% Arbeitgeberzuschuss im Rahmen der Entgeltumwandlung, die Stärkung der Riester-Förderung oder etwa die Arbeitgeberförderung von bis zu 480 Euro im Jahr einen Vertriebsaufwind gegeben haben. Das BRSG gibt Beratern neue Argumente an die Hand, um einerseits Arbeitgeber von der Einrichtung einer bAV zu überzeugen. Andererseits haben auch die Mitarbeiter durch die Arbeitgeber-Zuzahlungen zu ihrer eigenen Sparleistung eine höhere Motivation, in eine bAV einzuzahlen. Ich würde mir darüber hinaus wünschen, dass ein flächendeckendes Opting-out für Arbeitnehmer rechtlich umgesetzt werden würde. Damit wäre dann auch eine weitere Flächenwirkung zu erwarten.

Als weiteren wichtigen Punkt sehe ich das Sozialpartnermodell, auch wenn in der praktischen Umsetzung noch erhebliche Hürden durch die Sozialpartner zu überwinden sind. Ich glaube, wir werden bald die ersten Modelle in der Umsetzung sehen und wünsche mir auch entsprechende Öffnungsklauseln für mittelständische Unternehmen.

Wie ist aktuell die Lage beim bAV-Durchführungsweg Pensionsfonds, für den ePension ja steht?

Gut, mit erheblichem Entwicklungspotenzial. Der Durchführungsweg Pensionsfonds hat in den letzten Jahren an Wertschätzung gewonnen. Er wird nicht mehr nur als Auslagerungsinstrument im Rahmen des § 3 Nr. 66 Einkommensteuergesetz (EStG) betrachtet, sondern findet vermehrt Einzug in die Beratung nach § 3 Nr. 63 EStG. Ganz sicher ist hier auch durch das Sozialpartnermodell mit weiterem Aufwind zu rechnen. Die reine Beitragszusage ohne entsprechende Garantien erlaubt uns als Pensionsfondsanbieter dann auch höhere Startrenten durch längere Beitragszahlungsdauer gemäß § 236 Abs. 2a VAG anzubieten.

Worin liegen denn Ihrer Meinung nach die größten Vorteile für Unternehmen?

Ganz sicher in den höheren Renditechancen durch die besseren Anlagemöglichkeiten des Pensionsfonds. In Zeiten andauernder Niedrigzinsen ist es für Unternehmen wichtig, den Mitarbeitern entsprechende Renditechancen einzuräumen. Von unseren Unternehmenskunden hören wir immer wieder, dass ePension auch durch die sehr guten garantierten Ablaufleistungen punktet und dies die Mitarbeiter auch zu schätzen wissen.

Und für Mitarbeiter?

Die Mitarbeiter sind am Ende die Nutznießer und profitieren letztendlich am meisten von einer positiven Wertentwicklung durch eine verbesserte Anlagemöglichkeit. Dies macht sich gerade bei jungen Sparern im Durchführungsweg Pensionsfonds bemerkbar. Dieser Durchführungsweg bietet die gleichen Fördermöglichkeiten bei Steuern und Sozialabgaben wie etwa die Direktversicherung.

Für Mitarbeiter ist es zudem von Vorteil, wenn die Beitragshöhe möglichst flexibel ist. Dies ist in Pensionsplänen einfach umsetzbar. Bei ePension liegt der monatliche Mindestsparbeitrag bei 10 Euro. So kann der Beitrag in Zeiten, in denen es mal knapp wird, auf eine sehr geringe Höhe reduziert werden. Aber der Vertrag bleibt erhalten und es wird zumindest ein wenig gespart. Dies liegt übrigens auch nur knapp über dem Sockelbeitrag aus der §10a-Förderung. Ein weiterer wichtiger Punkt: Der Vertrag kann fortgeführt und die RiesterFörderung gutgeschrieben werden.

Im Zuge der Digitalisierung wandelt sich auch die bAV-Beratung. Sie setzen auf digitale Prozesse. Wie sieht Ihr Angebot denn konkret aus?

Die bAV-Beratung teilt sich in verschiedene Bereiche auf. Diese kann man nur unterschiedlich digitalisieren. Zum Beispiel ist für die Einrichtung einer Versorgung bei einem Arbeitgeber in den meisten Fällen immer noch die persönliche Beratung unerlässlich. Aber je nach Unternehmen kann diese mittlerweile auch mal über einen Video-Chatroom laufen. Dies ist zwar noch die Ausnahme, wir bieten es aber an und es wird auch mehr und mehr nachgefragt.

Auch die Beratung der Mitarbeiter zur Entgeltumwandlung wird immer noch größtenteils persönlich erfolgen. Jedoch bieten wir zeitnah eine spezielle Informationsseite und animierte Filme an, sodass die Mitarbeiter online oder über ein Intranet auf verständliche Weise informiert werden können.

Die Prozesse nach Anschluss eines Unternehmens, zum Beispiel Anmeldung neuer Mitarbeiter, können hingegen unserer Meinung nach komplett digitalisiert werden. ePension-Kunden und -Vertriebspartner haben schon heute Zugriff auf administrative Serverbereiche. Dies wird zukünftig über weitere Portale und Apps ergänzt. Je nach Anfrage wird die Software dann noch eine Mitteilung zwecks Rücksprache mit uns oder dem Vertriebspartner senden. In allen anderen Fällen findet die Abwicklung komplett dunkel statt.

Welche Leistungen bietet ePension?

Der zentrale Baustein von ePension ist natürlich die Altersvorsorge. Hier haben wir eine Beitragszusage mit Mindestleistung, die in Verbindung mit dem Durchführungsweg Pensionsfonds und den dortigen Anlagemöglichkeiten eine optimale Kombination darstellt. Daneben bietet der Pensionsfonds eine Berufsunfähigkeitsversicherung, Beitragsbefreiung und ein zusätzliches Todesfallkapital an. Diese Leistungen sind für den deutschen Markt bei der Gothaer Lebensversicherung rückgedeckt. Wir bieten unseren Arbeitgebern zudem ein komplettes Branding der Versorgungsunterlagen oder einer eigenen Homepage auf Logo und Namen des Unternehmens an, sodass die bAV auch als Versorgung des Arbeitgebers wahrgenommen wird. Ein wichtiger Punkt in Zeiten von Mitarbeiterfindung und -bindung. Für internationale Arbeitgeber bieten wir zudem den Vorteil, dass wir in ganz Europa die Arbeitnehmer und Arbeitgeber konsolidiert in einer Versorgung für das Unternehmen darstellen können. Selbstverständlich hat der Arbeitgeber, immer unter Berücksichtigung der lokalen Gesetzmäßigkeiten, somit eine gesammelte Darstellung in der Versorgung aller seiner europäischen Standorte. Zudem ist über den Arbeitgeber die Absicherung von Berufsunfähigkeit und zusätzlichem Todesfallkapital möglich. Bis zu 18.000 Euro Berufsunfähigkeitsrente können über den Arbeitgeber ohne Gesundheitsprüfung versichert werden. Mit Gesundheitsprüfungen kann natürlich noch mehr abgesichert werden.

Trotz verschlankter Prozesse und übersichtlicher Dokumentation bleibt die betriebliche Vorsorge doch ein kompliziertes und individuelles Thema. Ist bAV Ihrer Auffassung nach ohne persönliche Beratung denkbar?

Nein, die bAV in ihrer heutigen rechtlichen Form und der teils geringen Durchdringung in den Unternehmen ist noch nicht ohne persönliche Beratung denkbar. Einerseits muss eine grundsätzliche Entscheidungsfindung und Aufklärung im Gespräch mit dem Arbeitgeber herbeigeführt werden. Schon aus Gründen der Haftung ist dies in meinen Augen zwingend notwendig.

Darüber hinaus müssen den Arbeitnehmern über eine qualifizierte Beratung die Systematik der Entgeltumwandlung im Allgemeinen und die Vorteile im Einzelnen erklärt und ausgerechnet werden. All dies kann man natürlich noch verschlanken und mit modernen Medien unterstützen und wir eruieren ständig selbst, wie durch verbesserte Beratungsprozesse die Beteiligungsquoten in den Unternehmen erhöht werden können.

Sie setzen auf Makler als wichtigsten Vertriebskanal. Welche Unterstützung bieten Sie Ihren Partnern?

Wir bieten mit unserem Angebotstool „Klemens“ ein rein online-basiertes Rechentool inklusive Entgeltumwandlungsberechnung und kompletter Dokumentation an. Es bedarf keiner Installation oder Ähnlichem. Unser Tool läuft mit allen Browsern und auf allen Betriebssystemen. Daher sind unsere Vertriebspartner vollkommen frei in der Wahl ihrer Hard- und Software. Darüber hinaus machen wir Kundenevents, Informationsveranstaltungen und Aktionen wie Mailings gerne gemeinsam und auf den Vertriebspartner zugeschnitten.

Und selbstverständlich unterstützen wir Vertriebspartner vom Erstgespräch mit der Geschäftsleitung bis hin zur Belegschaftsberatung, sofern gewünscht. Ich kenne einige Berater, die ihre Geschäftskunden seit Jahren hervorragend betreuen, aber das Thema bAV bisher ausgespart haben. Hier bieten wir vollumfängliche Betreuung an.

Das Interview lesen Sie auch in der AssCompact 08/2019 auf Seite 40f. und in unserem ePaper.

Bild oben: © Watchara – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Sven Tänzer

Impressionen vom AssCompact Forum betriebliche Versorgung

Eine große Bandbreite an Themen boten die Fachvorträge und Workshops auf dem AssCompact Wissen Forum betriebliche Versorgung 2019. Knapp 30 Aussteller präsentierten ihre Konzepte und Lösungen. Einige Eindrücke des Branchentreffs, der in diesem Jahr in Kassel stattfand, zeigt die AssCompact Bildergalerie.

 
von
 

Betriebliche Versorgung: Neue Wege, aber auch neue Fragen

Die Bandbreite an Themen beim AssCompact Forum betriebliche Versorgung 2019, das in diesem Jahr in Kassel stattfand, war groß: von neuen Wegen und Konzepten in bAV und bKV über betrieblichen Einkommensschutz bis hin zu Sterbegeld. Dabei zeigten die Experten auch, wo noch offene Fragen klaffen.

Am gestrigen Dienstag traf sich die Fachwelt der betrieblichen Versorgung in Kassel. Es war ein breites Themenspektrum, das die Vorträge und Workshops beim diesjährigen AssCompact Wissen Forum betriebliche Versorgung abdeckten: So standen bedarfsgerechte Konzepte und neue Produkte in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ebenso auf der Agenda wie die steigende Bedeutung von Gesundheit im Unternehmen und die wachsende Nachfrage nach modernen Lösungen in der bKV – nicht zuletzt zur Unterstützung der Mitarbeiterbindung. Darüber hinaus ging es um die Absicherungsmöglichkeiten im Rahmen der betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung, kollektive Vorsorgelösungen für die Arbeitskraftabsicherung sowie neue Wege im betrieblichen Einkommensschutz. Schließlich wurde mit dem betrieblichen Sterbegeld ein weiteres Mittel vorgestellt, das gerade für kleine und mittelständische Firmen eine Möglichkeit sein kann, Mitarbeiter zu binden.

Der menschliche (Erfolgs-)Faktor

Die Digitalisierung hat längst auch Einzug in den Bereich der bAV gehalten. Aller Digitalisierung zum Trotz ist die persönliche Beratung durch Makler ein wichtiger Erfolgsfaktor im bAV-Geschäft, wie Tobias Bailer betonte, geschäftsführender Gesellschafter bei der pension solutions group. Denn die persönliche Unterstützung durch den Makler, den die Firmenkunden bei Fragen anrufen können, ist und bleibt gerade in entscheidenden Momenten gefragt. Doch zugleich gilt es für Makler, im Beratungsalltag auf digitale Prozesse zu setzen, die möglichst intuitiv nutzbar sind. Bailer sieht in einem hybriden Beratungsansatz den Königsweg in der bAV-Welt. Denn bei der betrieblichen Vorsorgeberatung erreiche man künftig nur mit „hybrider Ansprache“ mehr Akzeptanz auf Arbeitnehmerseite, so Bailer. Dass der Bereich bAV zum einen komplex ist und zum anderen auf der To-do-Liste der Personalabteilungen nicht ganz oben zu finden ist, stehe außer Frage.

Das BRSG, der Arbeitgeberzuschuss und offene Fragen

Die Komplexität der bAV gerade auch aus rechtlicher Perspektive wurde bereits zum Auftakt des AssCompact Forums deutlich. „Das Gegenteil von gut ist gut gemeint,“ betonte Rechtsanwalt Dr. Uwe Langohr-Plato, in seinem Vortrag im Hinblick auf das Betriebsrentenstärkungsgesetz. Er beleuchtete die Anforderungen an den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in Zusammenhang mit dem Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG.

Wie der Experte verdeutlichte, wirft diese mit dem BRSG eingeführte Regelung im Detail nicht bedachte Fragen auf, die es erst noch zu klären gilt, sei es beispielsweise in Bezug auf den sachlichen, persönlichen und zeitlichen Anwendungsbereich. Im Hinblick auf das Ziel des Gesetzgebers, mit dem BRSG Hemmnisse gegenüber der bAV gerade in kleinen und mittelständischen Unternehmen zu verringern, könne man die Regelung in § 1a Abs. 1a BetrAVG noch nicht einmal als gut gemeint einordnen, so das Fazit von Dr. Langohr-Plato. Seiner Ansicht nach sei das BRSG angesichts der Vielzahl offener Fragen und administrativer Hemmnisse im Hinblick auf das eigentliche Ziel als „schlichtweg kontraproduktiv“ zu bewerten.

Absicherung von BU-Risiken in der bAV

Mit ungeklärten Fragen oder vielmehr Fallstricken und Risiken für Vermittler befasste sich auch Alexander Schrehardt, Geschäftsführer der Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH. Der bAV-Experte beleuchtete konkret die Absicherung von „Berufsunfähigkeitsrisiken“ im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Für Vermittler gelte es, potenzielle Haftungsrisiken aus Sicht des Arbeitgebers zu erkennen. Der erste Fallstrick lauert beispielsweise bereits in der Definition der Invalidität, wie Schrehardt an konkreten Beispielen verdeutlichte. Einblicke gab der Experte auch in die „Störfälle“ der bAV, wie das entgeltfreie Arbeitsverhältnis oder das Ausscheiden des Miterabeiters aus dem Unternehmen, worauf Makler im Hinblick auf die bAV achten sollten und welche Handlungsempfehlungen sich daraus für Arbeitgeber ableiten, etwa im Hinblick auf die Ausgestaltung der Versorgungsordnung.

 

Mitarbeiterbindung in der Beratung ansprechen

Neben den Vorträgen unterstrichen auch die zahlreichen Workshops die große Bedeutung der Themen bAV und bKV und die Vorteile für Unternehmen – gerade auch vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels. Diese Vorteile sollten Vermittler auch in der Beratung von Firmenkunden unterstreichen, gerade bei kleinen und mittelständischen Firmen. Denn mit bedarfsgerechten und modernen Vorsorgelösungen können Arbeitgeber neue Fachkräfte gewinnen, die Mitarbeiterbindung stärken sowie die Motivation und damit letztendlich auch die Produktivität ihrer Belegschaft fördern. (tk)

Eindrücke von der Veranstaltung zeigt eine AssCompact Bildergalerie:

Impressionen vom AssCompact Forum betriebliche Versorgung

 

WWK digitalisiert bAV-Beratungsprozess durchgängig

Zwei neue Komponenten runden den digitalen bAV-Beratungsprozess ab, den die WWK ihren Partnern anbietet: Das „Arbeitnehmer-Infoportal“ von xbAV zur Information über die gesetzlichen Rahmenbedingungen der bAV und die vollelektronische Antragsabwicklung mit digitaler Unterschrift.

Die WWK Lebensversicherung a. G. bietet ihren Kunden und Vertragspartnern ab sofort einen vollintegrierten und digitalen Beratungsprozess für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vermittler im bAV-Bereich. Bereits 2016 war die WWK in Zusammenarbeit mit dem Technologieanbieter xbAV mit dem Online-Portal „WWK bAVnet“ in die Digitalisierung der bAV gestartet. Damit wurde Arbeitgebern eine Plattform zur papierlosen Vereinfachung ihrer bAV-Administration zur Verfügung gestellt.

Zwei neue Komponenten runden nun diesen Beratungsprozess ab und machen ihn durchgängig digital: Mit dem „Arbeitnehmer-Infoportal“ von xbAV erhalten Arbeitgeber ein eigenes Portal mit dem sie ihre Mitarbeiter einfach und verständlich über die gesetzlichen Rahmenbedingungen der bAV und die speziellen bAV-Förderungen des Arbeitgebers informieren können. Die Mitarbeiter können damit beispielsweise selbstständig eine Hochrechnung ihrer gesetzlichen Rente durchführen und eine individuelle bAV simulieren. Darüber hinaus kann über das Portal ein Beratungstermin mit dem Vermittler vereinbart werden.

Digitale Unterschrift und vollelektronische Antragsabwicklung

Mit der zweiten Ergänzung, der von der WWK praktizierten digitalen Unterschrift und der vollelektronischen Antragsabwicklung, wird die bAV-Beratung vollständig abgerundet. Sie bietet allen Beteiligten einen digitalen Prozess ohne Medienbrüche. Dabei werden alle Dokumente und Anträge automatisch erstellt und können mit dem Smartphone oder Tablet von allen Beteiligten elektronisch unterschrieben werden. (ad)

Bild: © ilkercelik – stock.adobe.com

 

bAV mit Riester-Förderung: Immer auf der richtigen Seite

Knapp 80% der Deutschen achten bei der Altersvorsorge darauf, staatliche Förderung auszuschöpfen. Doch was, wenn es zwei Fördertöpfe gibt, von denen sich mal der eine, mal der andere mehr lohnt? Dann ist „Förder-Hopping“ gefragt. Genau das ermöglicht HDI jetzt in der bAV – in einem Vertrag, ohne Tarifwechsel.

Von Fabian von Löbbecke, Vorstandsvorsitzender von HDI Pensionsmanagement und im Vorstand der HDI Lebensversicherung AG für bAV verantwortlich

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat eine lange in Vergessenheit geratene Variante der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu neuem Leben erweckt: die Entgeltumwandlung mit Riester, geregelt unter anderem in § 10a Einkommensteuergesetz (EStG). Hier sparen Arbeitnehmer ihre Betriebsrente – im Gegensatz zur steuerfreien Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG – aus dem Nettogehalt an. Neu ist: In der Leistungsphase ist die Rente aus einer Riester-bAV seit Inkrafttreten des BRSG abgabenfrei.

Erste bAV, die sich allen Lebensphasen flexibel anpasst

Damit stehen Arbeitnehmern in der bAV nun zwei Fördertöpfe zur Verfügung. In welchem Topf „mehr drin“ ist, hängt beispielsweise von der Einkommenshöhe und der Kinderzahl ab – und damit von Faktoren, die sich im Lauf des Lebens mehrmals ändern können. Statt sich einmal festzulegen, sollten Arbeitnehmer einen Tarif wählen, mit dem sie jederzeit die höchstmögliche Förderung nutzen können.

Genau das ermöglicht HDI als einziger Lebensversicherer am Markt mit den Direktversicherungen TwoTrust Selekt und TwoTrust Kompakt. Die Tarife sind jetzt im Rahmen der Entgeltumwandlung sowohl nach § 10a EStG als auch nach § 3 Nr. 63 EStG förderfähig. Der Kunde kann – je nach Lebensphase und finanzieller Situation – zwischen beiden Förderwegen flexibel hin- und herschalten. Außerdem kommen noch die private Fortführung des Vertrages und die Geringverdienerförderung hinzu.

Alle Förderarten, die es derzeit in der betrieblichen Altersversorgung gibt, lassen sich mit einem Vertrag abdecken. Es ist sogar möglich, die laufende Prämie aufzusplitten und gleichzeitig die steuerfreie Entgeltumwandlung und die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Dadurch können Mitarbeiter während der gesamten Ansparphase jederzeit die höchstmögliche Förderung nutzen.

Auch die Arbeitgeber profitieren. Sie sind grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, allen Mitarbeitern, die Anspruch auf Entgeltumwandlung haben, auch die Riester-Förderung anzubieten. Mit HDI können sie beide Pflichten auf einen Schlag erfüllen. Das schafft Rechtssicherheit und hält die bAV-Vertragslandschaft im Unternehmen übersichtlich.

Hohe Zulagen für viele Arbeitnehmer

bAV mit Riester-Förderung lohnt sich für alle Angestellten, besonders für Bezieher niedrigerer Einkommen (einschließlich Minijobber und Teilzeitkräfte), für Eltern von kindergeldberechtigtem Nachwuchs, für Spitzenverdiener und aufgrund des Berufseinsteigerzuschusses für junge Berufstätige.

Die Grundzulage wurde kürzlich auf 175 Euro pro Jahr erhöht, für ab 2008 geborenen kindergeldberechtigten Nachwuchs gibt es je 300 Euro, für Berufseinsteiger darüber hinaus einmalig 200 Euro. Den Kontakt mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) hält HDI. Dem Arbeitgeber entsteht dadurch keinerlei administrativer Aufwand. Ob ein Wechsel der Förderung vorteilhaft wäre, können Arbeitnehmer bei Bedarf selbst ermitteln. Dazu stellt HDI mit dem „bAV FörderFinder“ ein selbsterklärendes Online-Tool zur Verfügung.

Grundsätzlich kein Arbeitgeberzuschuss in der Riester-bAV

Bekanntlich hat der Gesetzgeber mit dem BRSG in der bAV auch einen obligatorischen 15%-igen Arbeitgeberzuschuss eingeführt. Er gilt seit Anfang 2019 für neue und ab 2022 zusätzlich für bestehende bAV-Verträge. Ziel der Regelung ist, dass Arbeitgeber sich an der Entgeltumwandlung nicht „bereichern“, sondern eingesparte Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss in die bAV ihrer Mitarbeiter investieren. Nutzen Angestellte die Riester-bAV, muss der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Zuschuss leisten – schließlich spart er auch keine Sozialabgaben ein. Eine Ausnahme gilt, wenn für die steuerfreie Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG ein Zuschuss von mehr als 15% vereinbart ist. Der übersteigende Teil gilt als freiwillig, weil er über das gesetzlich geforderte Maß hinausgeht. Deshalb steht der Zuschuss oberhalb von 15% auch Nutzern der Riester-bAV zu.

Mehr Haftungssicherheit, weniger Storno

Elternzeit, langfristige Erkrankung, Arbeitslosigkeit oder ein Jobwechsel, bei dem der neue Arbeitgeber die bestehende Direktversicherung nicht übernimmt: Solche Ereignisse haben Arbeitnehmer bisher oft dazu bewogen, ihre Verträge der betrieblichen Altersversorgung zu stornieren – mit entsprechenden Konsequenzen für die betreuenden Vermittler. Damit ist jetzt Schluss. Denn HDI ermöglicht Arbeitnehmern erstmals, weiter staatliche Förderung zu kassieren, wenn sie ihre Direktversicherungen privat fortführen. Das funktioniert, weil die Riester-Förderung – anders als die steuerfreie Entgeltumwandlung – kein aktives Arbeitsverhältnis mit Gehaltszahlung voraussetzt. Viele typische „Störfälle“ der bAV, die bisher oft zum Storno führten, werden damit entschärft.

Ein weiterer positiver Effekt: Vermittler müssen nicht mehr entscheiden, ob sie Arbeitnehmern die steuerfreie Entgeltumwandlung oder die Riester-Förderung empfehlen. Denn HDI bietet beides in einem Tarif. Damit beraten Vermittler automatisch nach dem Best-Advice-Prinzip.

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition „Betriebliche Versorgung“ auf Seite 18f. und in unserem ePaper.

Über Trends rund um bAV und bKV informiert das AssCompact Wissen Forum „betriebliche Versorgung“ am 24.09.2019 in Kassel. Alles Wissenswerte zur Veranstaltung finden Sie hier.

Bild oben: © peterschreiber.media – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Fabian von Löbbecke

Einkommensschutz über die bAV – Eine clevere Alternative

Mit Schreckensszenarien wird häufig versucht, Menschen zum Abschluss einer BU zu bewegen. Doch das alleine reicht nicht, zumal hohe Prämien oder Probleme bei der Gesundheitsprüfung oft den Zugang erschweren. Hier kann der betriebliche Einkommensschutz punkten, auf den auch die NÜRNBERGER setzt.

Von Dominik Stadelbauer, Leitung Marktmanagement Firmen, Produkt- und Marktmanagement Leben bei der NÜRNBERGER Versicherung

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) bietet traditionell eine enorme Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten. Und durch das 2018 in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist sie noch größer geworden. Doch während sich viele Arbeitgeber zunehmend mit den gesetzlichen Änderungen rund um den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von 15% beschäftigen, ist auch ein Trend zum betrieblichen Einkommensschutz (bEKS) festzustellen. Die Gründe hierfür sind einschlägig: Neben der staatlichen Förderung bietet ein kollektives Produkt über den Arbeitgeber vergünstigte Konditionen und ermöglicht einen vereinfachten Zugang ohne umfangreiche Gesundheitsprüfung.

Haftungsrisiko betrieblicher Einkommensschutz?

Trotzdem schrecken noch viele Vermittler und Arbeitgeber vor dem bEKS zurück. Zu groß ist die Angst, im Leistungsfall auf den Rentenzahlungen des Arbeitnehmers sitzen zu bleiben, weil der Versicherer nicht zahlt. Dieses Problem ist in der Praxis sehr gut händelbar. Wird die Versorgung über eine Direktversicherung als beitragsorientierte Leistungszusage gestaltet, so verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung eines bestimmten Beitrags. Dieser wird in einem festen Verhältnis in Leistungen umgewandelt. Das Beitrags-Leistungsverhältnis kann dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach direkt mit den Bedingungen der Versicherung verknüpft werden. Tritt dann der Leistungsfall nach den Versicherungsbedingungen nicht ein, entsteht auch arbeitsrechtlich kein Leistungsanspruch. Durch diese Gestaltung ist sichergestellt, dass die Entscheidung der Leistungsprüfung durch den Versicherer für den arbeitsrechtlichen Anspruch prägend ist. Wer sich also mit bEKS beschäftigt, für den ist eine Versorgungsordnung Pflicht.

Beitragszahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers?

Neben der sauberen Gestaltung der Versorgungszusage wird auch der Wegfall der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oft als problematisch gesehen. Denn mit Ende der Lohnzahlung hört in der Regel auch die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber und damit der Versicherungsschutz auf. Dieses Thema ist in der Praxis schon deutlich kniffliger. Mit der Meldung an den Versicherer ist der Arbeitgeber haftungsrechtlich auf der sichereren Seite. Der Arbeitnehmer muss dann den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortführen, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Da der Mitarbeiter außerhalb der Lohnfortzahlung nur noch rund 70% seines bisherigen Nettoeinkommens als Krankengeld erhält, wird er oft nicht in der Lage sein, diese in unveränderter Höhe zu bezahlen. Um die Prämien zu reduzieren, erlauben es einige Produkte, in Zeiten der privaten Fortführung die Überschussverwendung auf Beitragsabzug umzustellen. Dadurch reduzieren sich die Zahlungen bei der NÜRNBERGER beispielsweise um 32%. Daneben besteht bei guten Produkten auch häufig die Möglichkeit, die Beiträge für einige Wochen oder Monate unverzinst zu stunden.

Passende betriebliche BU-Produkte bieten also vielfältige Optionen, krankheitsbedingte Fehlzeiten zu überbrücken. Vorsichtig sein sollten Vermittler allerdings bei bAV-Produkten, die entweder Arbeitsunfähigkeitsleistungen vorsehen oder beitragsfrei mitversichern. Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) sind alle Leistungen, bei denen eine Krankheit Auslöser ist, in der bAV nicht zulässig. Die Beiträge können damit nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden. Wer steuerliche Probleme vermeiden möchte, sollte deshalb auf einen klugen Arbeitgeberprozess und umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Produkt setzen.

Welches Produkt ist das richtige?

Der bEKS umfasst heute fast ausschließlich die betriebliche BU. Spätestens seit dem BMF-Schreiben vom 19.02.2019 ist jedoch klar, dass die betriebliche Grundfähigkeitsversicherung (bGF) in der bAV genutzt werden kann. Dieses Produkt bietet im Gegensatz zur betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung (bBU) nicht nur ein günstiges Prämienniveau, sondern ist auch einfacher in der Beratung zu erläutern. Wer beispielsweise eine offene Getränkeflasche mit einem Schraubverschluss nicht mehr verschließen und anschließend öffnen kann, hat bei der NÜRNBERGER bedingungsgemäß die Grundfähigkeit „Gebrauch der Hände“ verloren.

Trotz dieser Vorteile sind viele Vermittler unsicher, ob sie nicht im Rahmen des „Best Advice“ generell eine BU anbieten müssen, um Haftungsrisiken zu vermeiden. „Best Advice“ bedeutet aber nicht, jedem Kunden ausschließlich das umfangreichste Produkt zu vermitteln. Sicherlich ist eine BU für viele das Richtige. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Kunde den Risikoschutz in der benötigten Höhe leisten kann. Liegt er aufgrund einer körperlich geprägten Tätigkeit am Ende der Prämienskala, werden häufig (zu) kleine Summen versichert. Dagegen bietet die bGF klare Vorteile. So sind durch ein günstiges Prämienmodell und die staatliche Förderung in der bAV bei einer bGF beispielsweise Beitragsersparnisse von rund 73% (siehe Grafik unten) möglich.

Ähnlich wie in der bBU ermöglicht auch die bGF mit einer Dienstobliegenheitserklärung zu arbeiten. Das erspart das Ausfüllen der Gesundheitsfragen und ist in der Regel ab zehn teilnehmenden Arbeitnehmern möglich. Bei der NÜRNBERGER werden für diese Mindestanzahl die bBU und die bGF zusammengezählt. So kann der Vermittler jeden Arbeitnehmer passgenau beraten und das Produkt wählen, das bestmöglich zu seiner Versorgungssituation passt.

Bild oben: © Alexey – stock.adobe.com

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition „Betriebliche Versorgung“ auf Seite 22f. und in unserem ePaper.

Über Trends rund um bAV und bKV informiert das AssCompact Wissen Forum „betriebliche Versorgung“ am 24.09.2019 in Kassel. Alles Wissenswerte zur Veranstaltung finden Sie hier.

 
Ein Artikel von
Dominik Stadelbauer

bAV heute – Unterschiedliche Lösungen je nach Zielgruppe

Immer mehr Kunden wollen ihre bAV-Beiträge nicht langfristig in gering verzinste Altersvorsorgeprodukte investieren. Die Nachfrage nach rein fondsgebundenen Tarifen wächst. Jedoch ist der Verzicht auf Garantien bislang nicht konsequent gesetzlich verankert. Die Beratung zu chancenorientierten Produkten bietet Vermittlern Potenzial, doch auf Fallstricke ist zu achten.

Von Simson Heiß, Aktuar (DAV) und Prokurist der Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG

Das Zinsniveau wird sich kurz- und mittelfristig nicht maßgeblich verändern. Kunden suchen deshalb zunehmend nach tatsächlich renditeorientierten Produktlösungen. Garantien stehen dabei nicht mehr grundsätzlich im Vordergrund. Viele Vermittler projizieren die Beratung mit Chancen-Risiko-Klassen auch auf ihre bAV-Beratung und erkennen, dass die meisten vermeintlich renditestarken Produktlösungen nicht über die Klassen 1 bis 3 hinauskommen. Dies verdeutlicht den Spagat zwischen Garantien und den Renditeanforderungen der Kunden. Umso mehr ist eine Identifikation von Zielgruppen sinnvoll, die nicht an renditeschwache Produkte aus den unteren Chancen-Risiko-Klassen gebunden sind, sondern im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten chancenorientierte Produkte abschließen können.

Potenzial für Vermittler

Für Vermittler stellt sich einerseits die Frage, welche Fallstricke dabei zu beachten sind und wie eine rechtssichere Umsetzung gestaltet werden kann. Andererseits eröffnet sich den Vermittlern durch die Auseinandersetzung mit diesen Themengebieten die Chance, sich mit maßgeschneiderten Produktlösungen vertrieblich kompetent zu positionieren und damit den Kunden einen großen Mehrwert anbieten zu können. Ihre Kunden erhalten die Möglichkeit, Produkte auszuwählen, deren realistische Renditen oberhalb der Inflation liegen, und auf diese Weise überhaupt den klassischen Gedanken eines ratierlichen Sparprozesses für die Altersvorsorge mit Zins- und Zinseszinsen umzusetzen.

Folgendes Beispiel verdeutlicht, warum Renditen oberhalb der Inflation in den unteren Chancen-Risiko-Klassen derzeit nicht mehr selbstverständlich sind und sich Kundenerwartungen häufig nicht erfüllen: Zahlt ein Kunde einen Monatsbeitrag in Höhe von 100 Euro, so müssten beim aktuellen Garantiezins von 0,9% und einer Laufzeit von 30 Jahren vom ersten Beitrag immerhin 76 Euro sicher angelegt werden, um durch die Verzinsung zum Ende der Laufzeit die 100 Euro Bruttobeitrag zu garantieren. Da in den ersten fünf Jahren Abschlusskosten von zum Beispiel 15 Euro vom Beitrag abzuziehen sind, bleiben gerade noch 9 Euro abzüglich der Verwaltungskosten, um sie frei anzulegen.

Nach fünf Jahren entfallen zwar die Abschlusskosten, jedoch wird die Restlaufzeit immer kürzer, sodass beispielsweise zehn Jahre vor Ablauf bereits über 91 Euro notwendig sind, um mittels des aktuellen Garantiezinses zum Ablauf auf die 100 Euro zu kommen. Auch von den nun wiederum verbleibenden 9 Euro sind noch Verwaltungskosten abzuziehen. Angesichts dieser geringen Investitionsquote erscheinen für Hochrechnungen gerne verwendete Wertentwicklungen von 5% oder 6% pro Jahr utopisch. Entsprechend zeigt die aktuelle Praxis, dass Hybridprodukte und Indexpolicen inzwischen sowohl bei den Kunden als auch bei den Versicherern aufgrund enttäuschter Erwartungen zunehmender Kritik ausgesetzt sind.

Das Garantie-Problem

Auch die Politik hat zwischenzeitlich erkannt, wie erheblich Garantien im aktuellen Zinsumfeld die Renditechancen mindern. In der betrieblichen Altersvorsorge wird dieser Erkenntnis folgend im neuen Sozialpartnermodell ausdrücklich auf Garantien verzichtet. Die Umsetzung in die Praxis scheitert derzeit allerdings an anderen Problemfeldern, die das Sozialpartnermodell ansonsten beinhaltet. In der alten bAV-Welt ist dagegen bisher noch kein konsequenter Verzicht auf Garantien gesetzlich verankert. Produktanbieter nutzen rechtliche Spielräume, um beispielsweise im Bereich der Direktversicherung in gewissen Konstellationen auf bis zu 50% der Beitragssumme abgesenkte Garantien anzubieten.

Tarife ohne Garantien

Da immer mehr Kunden ihre Beiträge zu schade sind, um sie langfristig in gering verzinste Altersvorsorgeprodukte zu investieren, besteht auch kundenseitig eine stark zunehmende Nachfrage nach rein fondsgebundenen Tarifen. Entsprechend ist Helvetia bestrebt, diesen Kundenwünschen für so viele Zielgruppen wie möglich nachzukommen. Bereits seit einigen Jahren bietet Helvetia für Schweizer Grenzgänger Direktversicherungstarife ohne Garantien an. Schweizer Grenzgänger sind aufgrund ihrer Auslandstätigkeit nicht an das Betriebsrentengesetz gebunden, haben aber per Abkommen die Möglichkeit, mit Zustimmung des Schweizer Arbeitgebers steuerfreie Beiträge in eine zweckgebundene Direktversicherung einzuzahlen.

Ebenfalls ist es für beherrschende Geschäftsführer einer GmbH und deren mitarbeitende Angehörige möglich, bei Helvetia Tarife ohne Garantien abzuschließen. Sie müssen dazu dokumentieren, dass sie ganz bewusst auf Garantien verzichtet haben und auch auf betrieblicher Ebene gezielt renditeträchtige Produkte für ihre Altersvorsorge einsetzen wollen.

Grundsätzlich besteht die Nachfrage nach solchen Produkten selbstverständlich auch bei anderen Arbeitnehmern. Helvetia nimmt insbesondere im Jahr 2019 einen starken Anstieg dieses Bedarfes und der entsprechenden Anfragen wahr. Bei genauer Betrachtung des Sachverhaltes erstaunt dies nicht: Gerade Arbeitnehmer mit geringem bis durchschnittlichem Einkommen benötigen zum Schließen ihrer Rentenlücken aufgrund der relativ geringen Beitragshöhen zumeist Renditen von mindestens 5% p. a. Dies wird ihnen durch vermehrt angebotene, inzwischen häufig online verfügbare Rentenrechner auf einfache Weise vor Augen geführt. Dieser Zielgruppe auch in der alten bAV-Welt den Zugang zu adäquaten bAV-Produkten zu verschaffen, dürfte in den nächsten Jahren ein zentrales Thema der Politik sein und erscheint unausweichlich, um einer steigenden Altersarmut entgegenzuwirken.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass bAV-Tarife ohne Garantien vielerseits gewünscht, jedoch bisher nicht konsequent gesetzlich verankert sind. Helvetia bietet deshalb – dem im aktuellen gesetzlichen Umfeld folgerichtigen Wunsch vieler Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechend – weiterhin einen echten Klassiktarif an: Helvetia WorkLife Direct Classic. Dieser Tarif bietet im Marktvergleich der ohnehin nicht mehr bei vielen Versicherern erhältlichen Klassiktarife ein hohes garantiertes Kapital und eine hohe garantierte Rente. Neben dieser Variante versucht Helvetia für so viele Zielgruppen wie möglich renditestarke Produkte anzubieten und rechtssicher umzusetzen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact 09/2019 auf Seite 42f. und in unserem ePaper.

Über Trends rund um bAV und bKV informiert das AssCompact Wissen Forum „betriebliche Versorgung“ am 24.09.2019 in Kassel. Alles Wissenswerte zur Veranstaltung finden Sie hier.

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Ein Artikel von
Simson Heiß

Die Investmentsteuerreform und ihre Folgen für bAV-Modelle

Seit Januar 2018 ist in Deutschland das neue Investmentsteuergesetz in Kraft. Speziell für Unternehmen, die Verpflichtungen aus Pensionszusagen oder Zeitwertkontenmodellen mit Investmentfonds rückdecken, galt es, Spezifika zu berücksichtigen und die entsprechenden Hürden zu nehmen.

Von Adelheid Lanz, Leitung Pension Management bei der European Bank for Financial Services (ebase®) GmbH

Durch das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) wurde zum einen die Besteuerungssystematik von Investmentfonds vereinfacht, die nicht als Spezialfonds qualifiziert sind, und zum anderen die Konformität der Besteuerung von in- und ausländisch domizilierten Fonds nach geltendem europäischen Recht sichergestellt.

Dabei wurde ein transparentes Steuerregime in ein intransparentes umgewandelt, bei dem es nur noch drei Ertragsarten gemäß § 16 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) gibt. Die Unterscheidung nach Ertragsherkunft wie zum Beispiel Zinsen und Dividenden ist nun aufgehoben. Erstmalig wurde ein Teil der Besteuerung auf Fondsebene verlagert; entsprechend kommen nun Teilfreistellungssätze auf Anlegerebene zum Tragen, um eine Doppelbesteuerung von Erträgen zu vermeiden.

Altes und neues Steuerregime wurden klar voneinander getrennt, indem zum 31.12.2017 alle Fondsbestände durch die depotführende Bank „fiktiv“ veräußert und die entsprechenden Steuerdaten in sogenannte „Rucksack­positionen“ weggeschrieben worden sind, die erst bei Veräußerung der entsprechenden Fondsanteile zum Tragen kommen.

Erträge aus Investmentfonds

Der Begriff des „betrieblichen Anlegers“ im Sinne des InvStG umfasst sowohl Einzelunternehmer wie auch Personen- und Kapitalgesellschaften, die Betriebsvermögen in Investmentfonds anlegen. Die Ertragsarten Veräußerungsgewinn (§ 19 InvStG) und Ausschüttungen (§ 16 InvStG) sind aus der Vergangenheit bekannt. Veräußerungsgewinne sind für betriebliche Anleger weiterhin vom Kapitalertragssteuerabzug (KESt) freigestellt, entweder aufgrund der Rechtsform oder auf Antrag. Die einbehaltene KESt auf Ausschüttungen hat nach wie vor keine abgeltende Wirkung. Für betriebliche Anleger hat der Verlustverrechnungstopf keine Relevanz und es sind sowohl Ausschüttungen wie auch Veräußerungsgewinne in der Jahressteuer­veranlagung des Unternehmens zu deklarieren.

Ein gänzlich neues Thema hingegen ist die Vorabpauschale (§ 18 InvStG), eine Mindestbesteuerung für Fonds mit fehlender oder zu geringer Ausschüttung. Sie wird einmal jährlich im Januar – bezogen auf das Vorjahr – erhoben und ermittelt sich aus der Wertentwicklung im Kalenderjahr und einem Basiszins, der jährlich von der Bundesbank veröffentlicht wird. Die so abgeführte Vorabpauschale wird bei Veräußerung der Fondsanteile in der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes grundsätzlich gewinnmindernd berücksichtigt.

1. Herausforderung: Die Vorabpauschale

Durch die Vorabpauschale werden thesaurierte Erträge erstmalig jährlich laufend besteuert und der Anleger muss hierfür Liquidität bereitstellen. Allerdings ist die Erhebung der Vorabpauschale in Form einer Veräußerung von Fondsanteilen bei betrieblichen Anlegern oft nicht möglich, zum Beispiel aufgrund von Treuhandverträgen oder Betriebsvereinbarungen. In diesen Fällen müssen die Unternehmen Liquidität „vorschießen“ und, da die Höhe der Vorabpauschale meist erst kurz vor Fälligkeit bekannt ist, ungewisse Liquiditätspuffer einplanen.

Zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass Unternehmen, die Vermögen für eine bAV nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz anlegen, die Vorabpauschale mit der Jahressteuerveranlagung zurückfordern können (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 InvStG). Für Zeitwertkontenmodelle und GGF-Versorgungen gilt diese Ausnahmeregelung nicht. Dadurch unterscheidet sich die Ermittlung des zu versteuernden Veräußerungsgewinnes abhängig davon, ob die Ausnahmeregelung zum Tragen kommt oder nicht.

2. Herausforderung: Alt- und Neubestände in einem Depot

Viele Unternehmen greifen für ihre bAV- und Zeitwertkontenmodelle auf eine virtuelle Verwaltung der Mitarbeiteransprüche zurück und verwahren die entsprechenden Fondsanteile in einem Sammeldepot. Diese Sammelverwahrung führt zu einer Mischung von Altbeständen mit steuerlichen „Rucksackpositionen“ und Neubeständen nach InvStRefG – ohne Bezug zu den versorgungsberechtigten Mitarbeitern. Werden nun Fondsanteile veräußert, etwa für Leistungsfälle oder Arbeitgeberwechsel, veräußern die depotführenden Banken die Anteile nach der FiFo-Methode („first in – first out“).

Probleme können sich ergeben, wenn dadurch Kapitalertragssteuer auf „Rucksackpositionen“ vom Veräußerungserlös einbehalten wird, beispielsweise auf kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge (kaE) oder Zwischengewinne (ZwiG), wenngleich die betroffenen Mitarbeiter aufgrund ihrer Anspar- bzw. Zusagezeiträume nicht oder nur zum Teil davon betroffen sein sollten. Sieht die Versorgungsordnung nun keinen Steuerausgleich durch das Unternehmen vor, sondern die Weitergabe der KESt an den Arbeitnehmer, führt dies unweigerlich zu Ungleichbehandlungen. So waren viele Unternehmen gefordert, die Versorgungsordnungen zu prüfen und diese sowie ggf. bestehende Steuererstattungsprozesse anzupassen.

3. Herausforderung: Korrektur von Steuerdaten

Die depotführenden Banken werden regelmäßig von den Fondsgesellschaften mit Steuerdaten beliefert und erzeugen daraus die Jahressteuerbescheinigung (JSB). Die umfangreichen und komplizierten Änderungen durch das InvStRefG haben dazu geführt, dass es 2018 zu einer noch nie dagewesenen Menge nachträglich korrigierter Steuerdaten kam.

Für betriebliche Anleger führte dies zu Komplikationen. Wurden zum Beispiel 2018 Fondsanteile für Leistungsfälle veräußert und kam es im Nachgang zur Korrektur von Steuerdaten, bedeutete dies für die Unternehmen, die betroffenen Versorgungsberechtigten zu ermitteln, zu kontaktieren, im Ergebnis zu berichtigen, also Guthaben nachzuzahlen oder Belastungen zurückzufordern und Bescheinigungen neu zu erstellen. Hinzu kam, dass aufgrund der umfangreichen Änderungen auch die JSB später als andere Jahre erstellt worden ist – sehr zum Unmut von Finanzabteilungen und Steuerberatern bzw. Wirtschaftsprüfern.

Das InvStRefG gab somit sowohl Unternehmen wie auch depotführenden Banken einige Denkaufgaben auf und es galt Entscheidungen zu treffen. All jene Unternehmen, die im Jahr 2018 nicht zum Handeln gefordert waren, sollten sich schnellstmöglich mit den genannten Punkten beschäftigen, damit sie für die Vorabpauschale 2019 und die Abrechnung anstehender Leistungsempfänger entscheidungsfähig sind.

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Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition „Betriebliche Versorgung“ auf Seite 14f. und in unserem ePaper.

Über Trends rund um bAV und bKV informiert das AssCompact Wissen Forum „betriebliche Versorgung“ am 24.09.2019 in Kassel. Alles Wissenswerte zur Veranstaltung finden Sie hier.
 
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Adelheid Lanz

Betriebliche Arbeitskraftabsicherung: Makler-Neuland mit viel Potenzial

Rund um Konzepte zur betrieblichen Versorgung rückt die kollektive Einkommenssicherung in den Fokus. Hierzulande noch kaum verbreitet, ist die Deckung in anderen Ländern bereits üblich. Auch für Vermittler ist das Thema Neuland, birgt aber viel Potenzial. Interview mit Lucas Müller, CEO Germany der Elips Life AG

Herr Müller, die bAV läuft schleppend, die bKV steckt im Grunde noch in den Kinderschuhen. Sind die deutschen Arbeitgeber tatsächlich bereit für den nächsten Schritt – die Einrichtung einer betrieblichen Arbeitskraftabsicherung?

Wir sind geduldig und erwarten nicht sofort eine flächendeckende Einführung der betrieblichen Einkommenssicherung. Viele unserer Kunden kennen die Lösung aus dem Ausland, wo sie zum Standard gehört. Andere Betriebe entscheiden sich für die Lösung, weil sie damit ein Alleinstellungsmerkmal im Bewerbermarkt haben.

Gibt es hier Vorbilder aus anderen Ländern?

Um gleich auf den Punkt zu kommen: Deutschland ist im Bereich der betrieblichen Arbeitskraftabsicherung eine Insel. In der Schweiz ist die Deckung seit 1985 gesetzlich verankert, in anderen Ländern ist der Markt bereits so weit entwickelt, dass die Deckung übliche Praxis ist. So beispielsweise in den Niederlanden, Italien, Spanien, Portugal, Irland und Skandinavien. Überall dort sind die Mitarbeiter gegen die Risiken Tod und Berufsunfähigkeit (BU) kollektiv über den Arbeitgeber versichert.

Welche Unternehmen kommen denn überhaupt dafür infrage? Wie groß schätzen Sie hier das Marktpotenzial ein?

Sehr groß, wir sprechen heute über ein brachliegendes Potenzial von jährlich rund 20 Mrd. Euro. Diese Beitragssumme käme zustande, wenn alle knapp 40 Millionen Arbeitnehmer adäquat versichert wären. Grundsätzlich kommen alle Unternehmen infrage, weil heute die meisten Arbeitnehmer hohe Deckungslücken und damit einen hohen Absicherungsbedarf haben.

Kommen so auch Berufsgruppen zu einem BU-Schutz, für die es sonst nur teuren oder gar keinen Schutz gibt?

Absolut. Viele können oder wollen sich heute nicht privat absichern, sei es weil die individuellen Beiträge zu hoch sind oder sie im Rahmen der Gesundheitsprüfung abgelehnt werden. Über den Arbeitgeber können alle abgesichert werden, unabhängig von Beruf oder Alter, und das sogar ohne Gesundheitsprüfung bis zu relativ hohen Limits.

Wie sieht nun Ihre Lösung zur betrieblichen Einkommenssicherung konkret aus?

Die Deckung kann flexibel definiert werden, entspricht normalerweise aber einem Prozentsatz im Verhältnis zum Bruttojahresgehalt, also beispielsweise 40% BU-Rente und 200% Todesfallkapital. Das ganze Kollektiv erhält eine für alle gleichermaßen attraktive Deckung. Wir erhalten eine anonymisierte Datenlieferung, die uns als Basis für die Beitragsberechnung dient. Administrativ machen wir es dem Arbeitgeber einfach wie bei einer Gruppenunfallversicherung – keine Meldung von unterjährigen Änderungen und altersgerecht kalkuliertem Beitrag. Diese beitragsorientierte Leistungszusage wird vom Arbeitgeber über den Weg der Direktzusage eingerichtet und mit unserer Lösung kongruent rückgedeckt.

Das geht nur komplett arbeitgeberfinanziert? Und gibt es hier steuerliche Anreize für den Arbeitgeber?

Der Beitrag ist im Normalfall arbeit­geberfinanziert und lässt sich als Betriebsaufwand geltend machen. Eine paritätische Finanzierung ist theoretisch möglich, müsste aber vertraglich mit allen Mitarbeitern geregelt werden.

Ist der Leistungsumfang gleich umfassend wie bei einer privaten BU?

Ja, Arbeitgeber können die bekannte Berufsunfähigkeitsdeckung „verkollektivieren“ und ihren Mitarbeitern damit den gleichen umfassenden Leistungsumfang zusagen wie in der privaten BU. Daneben bieten wir weitere Leistungsbegriffe, die weniger starr auf den aktuell ausgeübten Beruf abstellen, an. Frei wählbare Mindestdauern der BU und von der bekannten 50%-Regelung abweichende Leistungsstaffeln (z. B. teilweise Leistung bereits ab 25% BU) erweitern zusätzlich die Wahlmöglichkeiten. Die betriebliche Einkommenssicherung beispielsweise deckt unabhängig vom Beruf die krankheits- oder unfallbedingte Gehaltseinbuße und fokussiert damit eher auf den Erhalt des gewohnten Lebensstandards.

Was ist, wenn der Arbeitnehmer schon einen Schutz hat oder aus dem Unternehmen ausscheidet?

Der Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, der mit dieser innovativen Lohnnebenleistung einen sinnvollen Mehrwert für die Mitarbeiter bietet. Dies hat eine Bindungswirkung und hilft bei der Rekrutierung neuer Fachkräfte. Entsprechend gibt es die Deckung nur, solange der Mitarbeiter im Betrieb angestellt ist. Eine bestehende, privat abgeschlossene Absicherung sollte deshalb nicht gekündigt werden.

Wie sieht die Risikoprüfung aus?

Wir nehmen mehr als 97% der Mitarbeiter ohne individuelle Gesundheitsprüfung in die Deckung auf. Die Limits sind transparent auf dem Antragsdokument für den Arbeitgeber aufgeführt. Bei in sich homogenen Risikoverteilungen – normale Gehalts- und Altersverteilung ohne Spitzenrisiken im versicherungstechnischen Sinne – kommt oftmals überhaupt keine Gesundheitsprüfung zur Anwendung. Hier liegt ein großer Vorteil der Gruppendeckung.

Auch für Versicherungsmakler ist das Thema Neuland. Für welche Art Vertriebspartner ist es interessant?

Das stimmt. Makler haben ein neues Thema und können sich mit einer Innovation in Deutschland positionieren und profilieren. Ein zu entwickelnder Markt birgt zudem auch für die Makler ein großes finanzielles Potenzial. Unser Konzept ist insbesondere für Makler interessant, die bereits einen Stamm an Unternehmenskunden haben und denen der gesetzliche Rahmen der bAV nicht ganz fremd ist. Das Thema wird Ende 2019 noch spannender. Dann können sich auch Kollektive ab zwei Personen bei uns versichern – wir bieten dann also knapp 16 Millionen Arbeitnehmern, die in kleinen Unternehmen arbeiten, die Möglichkeit, sich adäquat über ihren Arbeitgeber abzusichern. Ein neuer Markt also auch für Vertriebspartner, die gerne neue Lösungen ansprechen.

Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit mit den Vertriebspartnern?

Wir sind immer wieder überrascht, wie positiv unser Konzept aufgenommen wird. Wir vergrößern unser Netzwerk laufend und kooperieren heute bereits mit mehr als 100 Maklern. Viele von ihnen konnten bereits Unternehmenskunden überzeugen und haben Geschäft platziert. Wir arbeiten gerne sehr eng mit unseren Partnern zusammen, entwickeln gemeinsame Marketingunterlagen sowie Ansprachekonzepte und begleiten den Vertriebspartner – wenn gewünscht – auch mit zu seinem Kunden.

Zusätzlich zu den bereits genannten Leistungen bieten Sie mit Ihrem Care Management auch Unterstützung vor dem Leistungsfall an. Welche Leistungen sind das genau?

Die kollektive BU ergänzen wir durch unser am Markt einzigartiges elipsLife Care Management. Hier bezwecken wir durch Prävention, Früherkennung und Reintegration die krankheitsbedingten Fehlzeiten und die damit verbundenen Kosten für den Arbeitgeber zu reduzieren. Auch das ist in vielen Ländern Standard, weil Prävention immer sinnvoller ist als die Rente. Wir betrachten die BU als finanziellen Fallschirm und unterstützen den Mitarbeiter gleichzeitig bei der Wiedererlangung der Arbeitskraft. Manchmal reicht hier ein Anruf, weshalb wir das elipsLife Gesundheitstelefon eingeführt haben. Bei schwerwiegenderen Fällen wie einem Burn-out oder gar einer Depression wird die Unterstützung aber persönlicher und kann über Monate dauern. Das dient beiden Seiten: Der Mitarbeiter erhält die nötige Unterstützung, der Arbeitgeber reduziert seine Fehlzeiten und lindert gleichzeitig den Fachkräftemangel. Denn jeder Mitarbeiter, der gesund ist und bleibt, muss nicht ersetzt werden.

Erlauben Sie mir zum Abschluss eine Analogie: Sie warten Ihr Auto regelmäßig, damit es immer rund läuft. Kommt es zum Schaden, wird es repariert. Diese Logik wird bei Mitarbeitern leider oft nicht angewandt, die Folgen sind steigende Fehlzeiten und eine Zunahme psychischer Erkrankungen. Es ist Zeit umzudenken.

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Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact 09/2019 auf Seite 46f. und in unserem ePaper.

 
 
Ein Artikel von
Lucas Müller