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Assekuranz bAV allgemein

Aktuelle Studie zur alten und neuen bAV-Welt

Wie steht es um die Zukunft der betrieblichen Altersversorgung angesichts der Zinssituation und der Diskussion um die Finanzierbarkeit von Garantien? Wann nehmen die Sozialpartnermodelle Fahrt auf und haben die klassischen bAV-Modelle dann ausgedient? Im Rahmen einer Studie wurden Lebensversicherer, Run-off-Plattformen und eine Pensionskasse um ihre Einschätzung gebeten.

<p>Die anhaltende Niedrigzinsphase belastet auch die betriebliche Altersversorgung. Experten zufolge dürfte sich angesichts der Corona-Krise so schnell nichts an der Zinssituation ändern. In den vergangenen Monaten wurde viel über die Finanzierbarkeit jahrzehntelang gewährter Garantien diskutiert. So fordern Aktuare weniger Garantien in der bAV. Mit dem Sozialpartnermodell wurde vor über drei Jahren ein Paradigmenwechsel in der bAV angestoßen und eine „neue“ bAV-Welt auf den Weg gebracht. Seit dem Ausrollen der „reinen Beitragszusage“ gibt es eine bAV-Gestaltung, mit der weder Arbeitgeber noch externe Versorgungsträger Begünstigten eine Garantie über die Höhe der Betriebsrente aussprechen dürfen. </p><p>Bislang konnte sich das Sozialpartnermodell allerdings nicht etablieren. Nach wie vor lässt das erste Sozialpartnermodell auf sich warten, auch wenn sich nun die Anzeichen verdichten, dass die ersten Modelle in den Startlöchern stehen sollen. Doch was bedeutet dies für die klassischen Ausgestaltungsformen der betrieblichen Altersversorgung, die „alte“ bAV-Welt? Und wie steht es allgemein um die künftige Relevanz der bAV?</p><h5>Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung wird steigen</h5><p>Im Rahmen der Studie „Betriebliche Altersversorgung in der Transformation“ hat Deloitte gemeinsam mit der V.E.R.S. Leipzig GmbH bei 21 Lebensversicherungen, Run-off-Plattformen und einer Pensionskasse um Einschätzungen zur Entwicklung der bAV gebeten. Die teilnehmenden Vorstände und Spezialisten der Unternehmen messen der bAV aktuell für den erweiterten Markt der Lebensversicherungen eine große bis sehr große Bedeutung bei. Die Mehrheit geht davon aus, dass die Bedeutung der bAV für das eigene Unternehmen in den nächsten fünf Jahren zunehmen wird.</p><h5>bAV-Anteil am LV-Neugeschäft mittelfristig bei über 20% </h5><p>Zwei Drittel derjenigen, die den bAV-Anteil ihrer Lebensversicherung am Neugeschäft beziffern, geben einen derzeitigen Anteil von mehr als 20% an. Für die kommenden fünf Jahre rechnen gut 90% mit einem bAV-Anteil von über 20% am Neugeschäft ihrer Lebensversicherung. Während die Befragten für den Pensionsfonds künftig einen höheren Anteil am Markt erwarten, bewerten sie die Zukunft der Pensionskassen eher verhalten. </p><!--text-long-pagebreak--><!--sub-title||Zurückhaltung beim Sozialpartnermodell--><h5>Zurückhaltung beim Sozialpartnermodell</h5><p>Mit Blick auf das Sozialpartnermodell zeigt sich den Studienautoren zufolge noch eine gewisse Zurückhaltung. Lediglich 29% der Befragten sprechen dem Modell in den nächsten fünf Jahren eine große Bedeutung für Lebensversicherungen zu. „Zwar wird die Relevanz von Sozialpartnermodellen zumindest auf kurze Sicht noch verhalten eingeschätzt. Dennoch sind viele der befragten Unternehmen überzeugt, dass auf die ersten Vereinbarungen weitere folgen werden – nicht zuletzt auch aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsperiode und der Diskussion um die Finanzierbarkeit über lange Zeiträume gewährter Garantien“, erklärt Dr. Klaus Friedrich, Director bei Deloitte und Mitglied der Deloitte Pension Experts (DPE). </p><h5>Hat die alte bAV-Welt bald ausgedient?</h5><p>Doch nehmen die Sozialpartnermodelle erst einmal Fahrt auf, was bedeutet dies für die alte bAV-Welt, die durch Garantien und Einstandspflichten geprägt ist? Die große Mehrheit (87%) der Befragten geht davon aus, dass die klassischen bAV-Gestaltungsmodelle auch mit der Einführung von Sozialpartnermodellen unverändert relevant bleiben oder sogar an Bedeutung zunehmen. Es sei zu erwarten, dass die Sozialpartnermodelle das Bewusstsein für die bAV allgemein stärken und die alte und neue bAV-Welt auf absehbare Zeit parallel bestehen werden. Die Befragten schließen jedoch nicht aus, dass es perspektivisch zu einer gewissen Verdrängung kommen könnte, und zwar dann, wenn eine ausreichende Zahl von großen Branchen ein Sozialpartnermodell einführt und andere folgen. </p><h5>Künftige Produktgestaltung in der alten bAV-Welt </h5><p>Doch auf welche Features setzen die Anbieter in der Produktgestaltung für die Lebensversicherung bei den klassischen Ausgestaltungsformen? Hier sehen die befragten Vorstände und Experten vier Ausprägungen auf den ersten drei Plätzen: Ganz vorne in der Rangliste Hybridkonstruktionen, dahinter gleichauf indexorientierte Produkte und eine nicht-konventionelle Rentenbezugsphase und auf Rang 3 die kapitaleffiziente Klassik. Die weitere Produktgestaltung wird wohl wesentlich von der künftigen Zinsentwicklung und den gesetzlichen Anforderungen an die Garantiegestaltung abhängen. </p><p>Weitere Informationen zur Studie, unter anderem mit weiteren Details zu den Sozialpartnermodellen, finden Sie <a target="_blank" href="https://www2.deloitte.com/de/de/pages/financial-services/articles/sozia…; target="_blank" >hier</a>. (tk)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © Sinuswelle – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/064F7B10-7C58-4E9C-965E-3D7CF5B8E134"></div><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/064F7B10-7C58-4E9C-965E-3D7CF5B8E134"></div>

 

bAV in Krisenzeiten – Das erwartet die ERGO

In der Corona-Krise bewegt sich auch der Vertrieb betrieblicher Altersversorgung in schwierigem Fahrwasser. Was sich die ERGO vom bAV-Geschäft 2021 erwartet und ob die 100%-ige Beitragsgarantie schon angezählt ist, dazu hat AssCompact nachgefragt bei den ERGO-Vorständen Jan Niebuhr und Markus Krawczak.

<h5>Herr Niebuhr, aufgrund der Corona-Krise ist damit zu rechnen, dass etlichen Firmen die Luft ausgehen wird. Nimmt dies nun wiederum der betriebliche Altersversorgung (bAV) den Wind aus den Segeln? </h5><p>Jan Niebuhr: Die Pandemie trifft einige Branchen wie die Gastronomie, Kultureinrichtungen und die Automobilzulieferung besonders hart. Darüber sind wir uns bewusst. In dieser schwierigen Zeit haben wir unseren Kunden und Vertriebspartnern mit adressatengerechten Informationsschreiben und praxisorientierten FAQs rund um Kurzarbeit und die Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung mit Rat und Tat zur Seite gestanden. Es ist insofern verständlich, dass die bAV aktuell bei vielen Betrieben nicht ganz oben auf der To-do-Liste steht. Einen rückläufigen Trend sehen wir jedoch nicht. Im Gegenteil, wir stellen nach wie vor ein großes Interesse an unseren Produkten fest. Schließlich wird das Thema bAV die Unternehmen auch in Zukunft weiter beschäftigen. Denken Sie nur daran, dass die Rückstellungen für Pensionszusagen im aktuellen Niedrigzinsumfeld stets weiter steigen. Hier sind Lösungen wie Auslagerungsmodelle durchaus gefragt.</p><h5>Was erwarten Sie also für die bAV – konkret auch für das künftige Neugeschäft? </h5><p>Jan Niebuhr: Im letzten Jahr verzeichneten wir trotz Pandemie ein stabiles bAV-Neugeschäft. Das stimmt uns zunächst einmal optimistisch, was die Zukunft angeht. </p><p>Markus Krawczak: Es gibt ja auch Unternehmen und Branchen, die von Corona nur am Rande betroffen sind und in Teilen sogar profitieren. Denken Sie nur an den IT- und Logistik-Sektor. Gerade hier sind wir als ERGO sehr gut vernetzt und haben in den vergangenen Jahren unsere Kundenbeziehungen ausgebaut. Für dieses Jahr erwarten wir eine Erholung der Wirtschaft insgesamt. Dann wird auch die bAV im Neugeschäft profitieren – Bedarf und Interesse sind schließlich weiterhin akut und Nachholeffekte werden sich einstellen. </p><h5>Herr Krawczak, gerade kleine und mittelständische Gewerbetreibende sind eine interessante Zielgruppe für Vermittler. Doch wie lassen sich Arbeitgeber mit Mitarbeitern in Kurzarbeit nun für das Thema Betriebsrente erwärmen? </h5><p>Markus Krawczak: Arbeitgeber, deren Mitarbeiter in Kurzarbeit sind, werden in der aktuellen Situation sicher nur schwer davon zu überzeugen sein, eine bAV abzuschließen. Und das ist auch mehr als verständlich. Aber Unternehmen, die bereits eine bAV für ihre Belegschaften installiert haben, beschäftigt die Frage: Was passiert mit der vorhandenen bAV? Hier haben wir unsere Vertriebspartner mit den nötigen Informationen versorgt und gleichzeitig Möglichkeiten aufgezeigt, den Unternehmen zu helfen. Darin liegt aktuell unser Fokus. </p><!--text-long-pagebreak--><!--sub-title||Wie sieht diese Unterstützung konkret aus? --><h5>Wie sieht diese Unterstützung konkret aus? </h5><p>Markus Krawczak: Wir haben bereits zu Beginn der Pandemie und der einsetzenden Kurzarbeit für die Makler umfangreiche Informationen und Materialien zur Verfügung gestellt, um die Kunden bestmöglich durch diese schwierige Zeit zu begleiten. Auch zielgerichtete Überbrückungslösungen für nachvollziehbare Zahlungsschwierigkeiten bieten wir an. Bei Bedarf bieten wir Maklern auch Unterstützung bei der Kundenberatung „vor Ort“ an.</p><h5>Umfragen zufolge sorgte die Corona-Krise für Bedenken, was die Sicherheit der Betriebsrenten angeht, befeuert durch Meldungen von Pensionskassen in finanzieller Schieflage. Gilt es für Vermittler und Versicherer in diesem Punkt noch mehr Aufklärungsarbeit zu leisten? </h5><p>Jan Niebuhr: Das Vertrauen in eine sichere Betriebsrente ist eine wesentliche Basis für die bAV. Um dies zu gewährleisten gibt es ein umfangreiches Netz aus Sicherungsmechanismen wie die Protektor AG und den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSV). Der Einbezug von bestimmten Pensionskassen, die bisher weder durch Protektor noch durch den PSV gesichert waren, ist aus meiner Sicht folgerichtig. </p><p>Markus Krawczak: Aus vertrieblicher Sicht spielen diese häufig unternehmenseigenen Pensionskassen typischerweise eine untergeordnete Rolle. Trotzdem haben wir unsere Vertriebe über die neuen Sicherungsregeln für diese Kassen informiert.</p><h5>Wie man hört, gibt es auch bei der ERGO Überlegungen, sich von der Beitragsgarantie in der Lebensversicherung zu verabschieden. Was bedeutet dies für bAV-Lösungen mit 100%-iger Beitragsgarantie?</h5><p>Jan Niebuhr: In diesem Jahr werden wir auch weiterhin die volle Bruttobeitragsgarantie anbieten. Das bietet hervorragende Chancen, insbesondere bei sicherheitsorientierten Arbeitgebern und deren Mitarbeitern. Sollte es in Zukunft zu einer Senkung des Höchstrechnungszinses kommen, wie vom DAV vorgeschlagen, wird dies Auswirkungen auf die gesamte Lebensversicherungsbranche haben, wovon natürlich auch wir bei ERGO betroffen wären. In der betrieblichen Altersversorgung gibt es aus diesem Grund bereits Initiativen zur Absenkung des Garantieniveaus für die beitragsorientierte Mindestzusage. </p><h5>Weniger Garantien dürften für das das bereits angesprochene angekratzte Vertrauen in die bAV nicht unbedingt förderlich sein. Und die Beratung dürfte es erschweren.</h5><p>Jan Niebuhr: Wie gesagt, bis auf Weiteres gibt es bei uns weiterhin die einhundertprozentige Beitragsgarantie. Und das sehen wir in der Tat auch als vertrauensbildende Maßnahme für Makler und Kunden. Wir halten es aber auch für sachgerecht, über ein ausgewogenes Verhältnis von Garantien und Partizipationschancen die Akzeptanz in betriebliche Versorgungslösungen langfristig zu stärken. </p><h5>Zudem heißt es ja auch, das Sozialpartnermodell komme unter anderem wegen fehlender Sicherheit so zäh voran. Wie ist Ihre Einschätzung?</h5><p>Jan Niebuhr: Dass im Rahmen des Sozialpartnermodells keine klassischen Garantien gegeben werden dürfen, ist sicherlich ungewohnt bei einer bAV und lässt eine gewisse Zurückhaltung erklären. Ein weiterer Punkt dürfte jedoch sein, dass die reine Beitragszusage zwingend einen Tarifvertrag voraussetzt. Die Betriebspartner alleine können ein Sozialpartnermodell nicht einführen. Dies erschwert insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen den Zugang zu einem Sozialpartnermodell, da diese regelmäßig auf die Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaften angewiesen bzw. häufig gar nicht tarifgebunden sind. </p><!--text-long-pagebreak--><!--sub-title||Lassen Sie uns noch einen Blick auf das Thema Prozesse und Verwaltung werfen. --><h5>Lassen Sie uns noch einen Blick auf das Thema Prozesse und Verwaltung werfen. </h5><h5>Corona hat sich als Digitalisierungsmotor für die Branche entwickelt. Lassen sich mit digitalen Prozessen Hürden in Betrieben, eine bAV anzubieten, denn tatsächlich senken? </h5><p>Jan Niebuhr: Ja. Sicher ist es so, dass die bAV – auch in größeren Versorgungswerken – noch vielfach eher traditionell beraten und verwaltet wird. Aber wir sind mitten in einer deutlichen digitalen Umorientierung. Hier sind vor allem mittelständische Betriebe häufig Vorreiter – die Pandemie leistet hier natürlich ihren Beitrag. Digitale Beratung und Antragstellungen ebenso wie ein unkomplizierter Austausch zwischen Firma, Makler und Versicherer werden honoriert und sind längst mehr als ein Hygienefaktor. Deshalb intensiviert ERGO sehr bewusst die Investition in die Digitalisierung und Vereinfachung von bAV-Prozessen.</p><h5>Herr Krawczak, in einem Interview mit AssCompact vor etwas über einem Jahr haben Sie angekündigt, die digitalen Schnittstellen in der bAV weiter ausbauen zu wollen. Wie ist denn hier der Stand? </h5><p>Markus Krawczak: Hier sind wir komplett im Plan. Die angekündigten Anbindungen in xbAV und smart!bAV sind produktiv und können von unseren Partnern genutzt werden. Mit weiteren Dienstleistern stehen wir im Austausch. Die angekündigten Prozessvereinfachungen werden aktuell umgesetzt und stehen 2021 zur Verfügung. Einen Sprung werden wir auch bei den BiPRO-Normen in diesem Jahr machen. Wir rechnen relativ zeitnah mit spürbaren Verbesserungen für unsere Partner.</p><h5>Ende 2019 haben wir Sie außerdem nach Ihrem Wunschfazit gefragt, wenn wir uns nach zwölf Monaten wieder sprechen würden. Sie sagten damals, sie wollten auf dem Weg hin zur Top-Alternative zu bekannten Maklerversicherungen ein gutes Stück vorangekommen sein. Wie weit sind Sie also gekommen? Und auf welche Strategie setzen Sie für dieses Jahr?</h5><p>Markus Krawczak: Wir wollten bis Ende 2020 ein gutes Stück vorankommen – das haben wir geschafft. Mit der Einführung unserer neuen Tarifierungssoftware in Leben sowie der neuen und hervorragend im Markt positionierten BU haben wir eine klare Botschaft hinterlassen. Die Rückmeldungen sowie die Ergebnisse zeigen, dass der Markt uns Vertrauen schenkt. Darauf werden wir 2021 aufbauen. Fragen Sie mich also gerne in zwölf Monaten wieder.</p><h5>Jan Niebuhr ist Mitglied des Vorstands der ERGO Vorsorge Lebensversicherung AG, verantwortlich für betriebliche Altersversorgung, sowie Vorsitzender des Vorstands der ERGO Pensionsfonds AG und Markus Krawczak ist Mitglied des Vorstands ERGO Vorsorge Lebensversicherung AG, verantwortlich für Maklervertrieb Leben.</h5><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/4CA2864E-CD39-4E84-8681-CECA50E719AA"></div>

 

Versorgungsausgleichsrecht: Reform beschlossen

Mehr Teilungsgerechtigkeit für Ausgleichsberechtigte und wichtige Klarstellungen beim Versorgungsausgleich soll eine Reform des Versorgungsausgleichsrechts bringen, die jüngst von der Bundesregierung beschlossen wurde.

Die Bundesregierung hat am 25.11.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts beschlossen.

Der Versorgungsausgleich kann eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für geschiedene Eheleute haben. Er wurde zuletzt im Jahr 2009 im Rahmen der Strukturreform auf eine neue Grundlage gestellt. Seit der Strukturreform wird jedes Versorgungsanrecht beim Versorgungsausgleich gesondert zwischen den Ehegatten geteilt. Ziel dieser Reform war es, mehr Teilungsgerechtigkeit herbeizuführen und den Ausgleich der Versorgungsanrechte für die Betroffenen verständlicher zu gestalten. Infolge der gesonderten Teilung jedes Anrechts erhält die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich jeweils ein eigenes Anrecht bei dem Versorgungsträger, bei dem die auszugleichende Versorgung der ausgleichspflichtigen Person besteht. Unter bestimmten Umständen kann dieser Versorgungsträger aber auch verlangen, dass für die ausgleichsberechtigte Person nicht bei ihm, sondern bei einem anderen (externen) Versorgungsträger ein Anrecht begründet wird.

Rückmeldungen aus der Praxis belegen: Die Reform hat sich bewährt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskabinett nun lediglich zu Teilaspekten gesetzgeberische Nachjustierungen beschlossen. Im Übrigen ist eine Evaluierung des Versorgungsausgleichs beabsichtigt, auf deren Grundlage die Bundesregierung über weitergehenden Handlungsbedarf entscheiden wird.

Änderungen bei der Teilung von Anrechten der bAV

Der am 25.11.2020 beschlossene Regierungsentwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor: Bei der Teilung von Anrechten der bAV sollen häufiger als bisher eigene und unmittelbare Anrechte der ausgleichsberechtigten Person bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person entstehen. Hierdurch werden Transferverluste vermieden, die oftmals bei der Neubegründung von Anrechten bei einem externen Versorgungsträger eintreten. Daher soll die Möglichkeit einer solchen externen Teilung dann, wenn mehrere Anrechte bei einem Versorgungsträger bestehen, in bestimmten Fällen eingeschränkt werden. Diese Änderung dient insbesondere dem Schutz der ausgleichsberechtigten Person – in der Regel der Ehefrau –, berücksichtigt aber in ihrer Ausgestaltung auch die Interessen des Versorgungsträgers. So kann die Änderung beispielsweise dazu führen, dass ein Versorgungsträger, bei dem zwei betriebliche Anrechte bestehen, nur noch eines dieser Anrechte extern teilen darf, während er das andere Anrecht in seinem eigenen Versorgungssystem ausgleichen muss.

Ferner soll der ausgleichsberechtigten Person ein Wahlrecht eingeräumt werden, wenn die ausgleichspflichtige Person aus einem betrieblichen oder privaten Anrecht bereits eine laufende Versorgung bezieht. In einem solchen Fall führt der Wertausgleich bei der Scheidung wegen einer möglichen Verringerung des Ausgleichswerts nicht immer zu einer für die ausgleichsberechtigte Person befriedigenden Lösung. Daher soll ihr ermöglicht werden, den schuldrechtlichen Ausgleich dieses Anrechts zu wählen, der dann im Rentenalter zwischen den Ehegatten erfolgt.

Der Regierungsentwurf, der hier abrufbar ist, wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme übermittelt und im Anschluss im Deutschen Bundestag beraten. (ad)

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Informationspflichten und Haftungsrisiken in der bAV

In einer Grundsatzentscheidung Anfang 2020 hat das Bundesarbeitsgericht verdeutlicht, wie weit die Informationspflichten für Arbeitgeber und ihre Berater gehen, wenn sie Mitarbeiter hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung beraten. Prof. Dr. Martin Diller, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Wirtschaftskanzlei Gleiss Lutz Hootz Hirsch, ordnet das Urteil ein und gibt praktische Tipps.

Informationspflichten sind überall dort wichtig, wo Entscheidungen zu treffen sind. Bei der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es für den Mitarbeiter nichts zu entscheiden, und deshalb spielt es keine große Rolle, ob und welche Informationen er bekommt. Ganz anders ist es bei der arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlung. Der Mitarbeiter muss entscheiden, ob er Gehaltsansprüche zugunsten einer späteren Versorgung opfert. Insoweit ist es wie bei jeder anderen Geldanlage auch: Enttäuschungen sind vorprogrammiert. Mal ändern sich die steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen, mal stellt sich der erhoffte Anlageerfolg nicht ein. Ein vorzeitiger Jobwechsel kann die Umwandlungsentscheidung nachteilig machen, familiäre Veränderungen (Scheidung) können den Wunsch auslösen, bereits eingezahlte Beträge aus dem Versorgungssystem wieder herauszuziehen.

In all diesen Fällen ist es verlockend für den Mitarbeiter, auf die Verletzung von Informations- oder Hinweispflichten durch den Arbeitgeber oder seine Berater zu pochen. Denn die Verletzung solcher Pflichten löst einen Schadensersatzanspruch aus, und im deutschen Schadenrecht gilt der Grundsatz der „Naturalrestitution“: Der Geschädigte ist so zu stellen, als seien alle Pflichten zu 100% korrekt erfüllt worden. Für die Entgeltumwandlung heißt das, dass bei falscher oder unvollständiger Information entweder die Altersversorgungsleistungen aufzustocken sind oder sogar der Arbeitgeber die umgewandelten Beträge nachzuzahlen hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer kürzlich veröffentlichten Grundsatzentscheidung vom 18.02.2020 (3 AZR 206/18) die Voraussetzungen und Grenzen der Informationspflicht bei betrieblicher Altersversorgung zusammengefasst und weiterentwickelt. Die Entscheidung ist für Arbeitgeber und ihre Berater von großer Bedeutung.

Worum ging es?

Ein Arbeitgeber hatte mit einer zur Sparkassen-Finanzgruppe gehörenden Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur Entgeltumwandlung geschlossen. Auf einer Betriebsversammlung informierte ein Vertreter der örtlichen Sparkasse, der als „Fachberater für betriebliche Altersversorgung“ angekündigt worden war, die Mitarbeiter über Fragen der Entgeltumwandlung und damit zusammenhängende steuerrechtliche Aspekte. In der Folgezeit konnten sich die Mitarbeiter in Einzelgesprächen mit dem Sparkassenvertreter weiter informieren lassen. Der spätere Kläger schloss daraufhin eine Entgeltumwandlungsvereinbarung über die Pensionskasse ab. Zwei Monate später änderten sich die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen zuungunsten des Klägers. Dieser verklagte den Arbeitgeber auf Schadensersatz mit der Begründung, der vom Arbeitgeber eingeschaltete „Fachberater“ habe von dem Gesetzgebungsvorhaben gewusst oder hätte davon jedenfalls wissen müssen, und darauf hätte er die Mitarbeiter hinweisen müssen. Das Versäumnis des „Fachberaters“ sei dem Arbeitgeber zuzurechnen. Nachdem das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm dem Kläger noch recht gegeben hatte, schmetterte das BAG seine Klage ab.

BAG nimmt Arbeitgeber nicht in die Pflicht

Das BAG stellte zunächst fest, dass die betriebliche Altersversorgung mittlerweile ein so komplexes Gebiet darstelle, dass den Arbeitgeber keine allgemeine Pflicht treffen könne, seine Mitarbeiter umfassend und zutreffend zu beraten. Mit einer solchen Beratungspflicht wären insbesondere kleine und mittlere Unternehmen regelmäßig heillos überfordert. Allerdings macht das BAG zwei wichtige Ausnahmen:

  • Wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter zu einem bestimmten Vertragsschluss drängt oder der Vertragsschluss im Einzelfall im Interesse des Arbeitgebers liegt, muss informiert und aufgeklärt werden. Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Aufhebungsvertrages Altersversorgungsansprüche mitregeln will.
  • Des Weiteren kann sich nach Auffassung des BAG eine Informationspflicht des Arbeitgebers auch aus einem Informationsgefälle ergeben. Ein solches Informationsgefälle könne vorliegen, wenn der Arbeitgeber weitergehende Informationen hat als der Mitarbeiter oder der Arbeitgeber sie sich anders als der Mitarbeiter ohne Schwierigkeiten beschaffen kann. Wenn also insbesondere Großunternehmen entsprechende Spezialisten in der Personalabteilung haben, kann allein dies schon zu Informations- und Aufklärungspflichten führen. Für kleine und mittlere Arbeitgeber ist das aber keine Holschuld: Wo die Spezialkenntnisse in der Personalabteilung nicht vorhanden sind, muss der Arbeitgeber sie sich nicht einkaufen.

Allerdings stellt das BAG klar: Auch wenn den Arbeitgeber nach vorstehenden Grundsätzen keine Informationspflicht trifft, bedeutet das nicht, dass er falsche, unklare oder unvollständige Auskünfte geben kann. Ganz im Gegenteil: Der Arbeitgeber haftet, wenn er freiwillig Auskunft erteilt, für die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit. Angesichts dieser grundsätzlichen Weichenstellung hätte es nahegelegen, der Klage stattzugeben. Denn über die bevorstehenden sozialversicherungsrechtlichen Änderungen hatte der Arbeitgeber nicht aufgeklärt. Das BAG half dem Arbeitgeber aber mit einem doppelten Kunstgriff: Zum einen müsse der Arbeitgeber sich die lückenhafte Information durch den Sparkassenvertreter nicht zurechnen lassen, weil dieser in den Informationsveranstaltungen nicht die Interessen des Arbeitgebers vertreten hätte, sondern die der Sparkassenorganisation. Überdies sei nur über die arbeitsrechtlichen und die steuerrechtlichen Aspekte informiert worden und insofern seien alle Auskünfte korrekt und vollständig gewesen. Zum Sozialversicherungsrecht hingegen sei überhaupt keine Auskunft erteilt worden.

Folgen für die Arbeitgeber

Was folgt aus dem Urteil für die Praxis? Der Arbeitgeber sollte, wenn er externe Berater (meist von Produktanbietern) in die Mitarbeiterberatung einbezieht, die Mitarbeiter ausdrücklich und belegbar (Schriftform!) darauf hinweisen, dass der externe Berater nicht den Arbeitgeber vertritt.

Schwieriger ist der Umgang mit dem Gebot, dass auch freiwillig erteilte Auskünfte richtig, eindeutig und vollständig sein müssen. Eigentlich kann man zur Vermeidung von Haftungsrisiken jedem Arbeitgeber nur raten, seine Mitarbeiter überhaupt nicht zu informieren. Das geht natürlich an den Bedürfnissen der Praxis vorbei. Richtigerweise muss es ausreichen, dass der Arbeitgeber, wenn er freiwillig Auskünfte erteilt, unmissverständlich klarstellt, dass sich die Mitarbeiter nicht auf die Auskunft verlassen dürfen, sondern sich bei den zuständigen Stellen informieren sollen. So wird es beispielsweise ausreichen, wenn der Arbeitgeber ein Infoblatt mit folgendem Hinweis versieht:

„Bitte beachten Sie, dass die betriebliche Altersversorgung und insbesondere die Entgeltumwandlung eine so komplexe Angelegenheit sind, dass wir dazu nur erste Hinweise geben können, die naturgemäß nicht erschöpfend sind und für deren Richtigkeit wir auch keine Gewähr übernehmen können. Ausführlichere und verlässliche Informationen erhalten Sie insbesondere von den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung, gegebenenfalls auch von Ihrem Steuerberater. Über die Details des angebotenen Altersversorgungsprodukts berät Sie gerne der Anbieter des Produkts, die XY Versicherungs AG.“

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2020, Seite 116 f., und in unserem ePaper.

Lesen Sie auch: BAG: Schadensersatz für freiwillig geleistete Informationen

 

Gothaer entwickelt digitales Verwaltungstool für bAV und bkV

In die bAV sind digitale Verwaltungstools für Arbeitgeber bereits vor einiger Zeit eingezogen. Die Gothaer geht nun einen Schritt weiter und führt nun ein Portal ein, auf der gleichzeitig auch die betriebliche Krankenversicherung(bKV) administriert werden kann. Partner der Entwicklung ist der Dienstleister ePension.

Gemeinsam mit dem Dienstleister ePension hat die Gothaer ein übergreifendes Verwaltungstool für die betriebliche Krankenversicherung (bKV) und die betriebliche Altersversorgung (bAV) entwickelt und eingeführt. Arbeitgeber können so ihre betrieblichen Versicherungsangebote einheitlich auf einer Plattform managen.

Im Rahmen der bAV bietet die Gothaer die digitale Verwaltung schon länger an. Jetzt wurden die Verwaltung von bAV und bKV erstmals in einem gemeinsamen Portal integriert. Der Kölner Versicherer sieht sich hier als Vorreiter, da bisher kein anderer Versicherer seinen Kunden diesen Komfort anbiete. Dei Plattform bietet etwa eine Bestandsübersicht sowie die Möglichkeit, Meldevorgänge zu erledigen und Daten in andere Systeme zu übertragen. (bh)

Bild: © zenzen – stock.adobe.com

 

„Wir sind angetreten, die bAV einfach zu machen“

Interview mit Martin Bockelmann, Gründer und Vorstandsvorsitzender der xbAV AG. Bei xbAV handelt es sich um eine unabhängige Plattform zur Vereinfachung der betrieblichen Altersversorgung. Das „x“ steht dabei für die vier adressierten Parteien: Arbeitgeber, Mitarbeiter, Versicherer und Vermittler. Beim Ausbau der Plattform rücken weitere betriebliche Vorsorgeformen in den Fokus.

Herr Bockelmann, xbAV ist angetreten, die bAV zu digitalisieren. Wie weit sind Sie bisher gekommen?

Wir sind angetreten, um die bAV einfach zu machen. Wir verstehen die Digitalisierung als Werkzeug, um dieses Ziel zu erreichen. 2007 habe ich die xbAV gegründet, die ersten Jahre waren natürlich am härtesten. Der Durchbruch kam 2012 mit dem ersten volldigitalen Produkt, dem Formularportal. 2014 folgte der Launch der ersten vollautomatisierten Bestandsverwaltung für Arbeitgeber. Diese haben wir stetig weiterent­wickelt und immer mehr Gesellschaften angeschlossen. 2015 kam der Bereich des Neugeschäfts hinzu.

Letztlich war und ist unser Antrieb eine Studie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, in der als das große Hemmnis für die bAV-Verbreitung der Administrations- und Informationsaufwand auf Arbeitgeberseite genannt wurde. Immer mehr in den Fokus rückte dann, dass wir die bAV nicht nur für die Unternehmen, sondern auch für die Mitarbeiter und für die Vermittler einfacher machen wollen.

Bringt der Einsatz digitaler Tools eine höhere Durchdringung?

Auf jeden Fall. Vermittler, die mit der Plattform arbeiten, haben 50% mehr Abschlüsse. Zudem ist die durchschnittliche Beitragshöhe etwa doppelt so hoch im Vergleich zum Marktdurchschnitt. Im Self-Service, wo der Kunde selbst rechnen kann, zusammen mit der Beratung – also das hybride Modell – stellen wir fest, dass wir eine doppelte Durchdringung pro Arbeitgeber erzielen, auch hier im Vergleich zum Marktschnitt.

Das sind Zahlen, mit denen wir zeigen können, dass Technologie bei der bAV-Verbreitung hilft und der Vermittler mehr bAV-Geschäft macht. Das Geschäft ist zudem bestandssicherer. Wir sehen geringere Stornoquoten, wenn die Beratung einem Prozess folgt und der Mitarbeiter über alle Fragen aufgeklärt wird. Und wir sehen, dass der Vermittler deutlich mehr Zeit für seine Beratungsleistung hat, da er sich bei den wesentlichen Schritten – zum Beispiel der Anlage des Kunden, dem Zeichnen von Anträgen durch die elektronische Unterschrift oder der Generierung von Dokumenten – immens Zeit spart. Wir sprechen hier von rund 40% Zeitersparnis.

Heißt das, dass der Berater zuvor keine Zeit für die Beratung hatte?

Es sind mehrere Punkte. Die Durchdringung geht hoch, weil der Vermittler in der Lage ist, aufgrund eines geführten Prozesses näher an das Thema heranzukommen, und es damit auch seinen Kunden leichter zugänglich macht. Die Arbeitnehmer erhalten transparente Informationen. Es gibt auf offene Fragen verständliche Antworten auf Basis von rund 170.000 Beratungen, die über die Plattform bereits abgewickelt wurden. Wir kennen die kritischen Punkte wie zum Beispiel die Nachsteuerbetrachtung, die Abzugs­situation der Sozialversicherung in der Rentenphase oder die Darstellung der bAV auf dem Gehaltszettel. Und natürlich ist der Arbeitgeber eine wichtige Schnittstelle in der Verbreitung der bAV. Wenn der Mitarbeiter aus der Personalabteilung in der bAV eher Aufwand sieht, ist seine Reaktion bei Nachfrage aus der Belegschaft eine andere, als wenn das Thema weitgehend automatisiert ist.

Sie müssen vor allem auch Bewegung auf die Plattform bringen. Wer zieht hier wen nach?

Wir haben heute deutlich über 40 Ver­sicherer und große Vertriebe auf der Platt­form. HDI war der erste Ver­sicherer, der die gesamte Plattform bei uns erworben hat und ist auch heute noch einer der Versicherer, die alle Funktionalitäten und Module lizenziert haben. Das haben wir noch nicht bei allen 40 erreicht. Unsere Aufgabe ist es jetzt, dass bei allen Versicherern nicht nur Bestandsverwaltung oder Neugeschäft funktionieren, sondern dass wir vollumfänglich die Funktionalität, die die Plattform bietet, im Versicherermarkt ausrollen können. Dann wird der Effekt für die Vermittler, die Unternehmen und die Beschäftigten selbst noch einmal deutlich besser.

Wie kommt das Tool zum Vermittler?

Makler oder Mehrfachagenten beziehen den Plattformzugang direkt bei uns. Die Ausschließlichkeit wird direkt von der Vertriebsorganisation oder der Versicherungsgesellschaft ausgestattet. Dann gibt es dazwischen noch Vertriebe und Pools, die ihren Vermittlern ein besonderes Paket zur Verfügung stellen, die das aber ebenfalls direkt bei uns beziehen.

Haben Sie während der Corona-Zeit Auswirkungen festgestellt?

Auf jeden Fall. Wir spüren in der Tat, dass es eine deutliche Beschleunigung der Digitalisierung gibt. Es finden aktuell kaum noch Präsenzberatungen statt. Insbesondere in der bAV kann ich heute nicht mehr durch die Firmen ziehen und als Vermittler im Stundentakt Einzelgespräche anbieten oder gar eine Mitarbeiterveranstaltung machen. Hier haben wir beispielsweise das Thema Videoberatung auf der Plattform unterstützt – denn die funktioniert vor allem dann, wenn Sie im Hintergrund eine digitale Beratungsstrecke haben.

Zunächst gab es einen Rückgang in den Neugeschäftszahlen, seit Juni, Juli gibt es aber eine starke Erholung, seit August sind die Zahlen wieder auf Vorkrisenniveau und der September war erfreulicherweise unser stärkster Monat seit Firmengründung Aber natürlich bringt die Krise für die Kunden eine große Unsicherheit. Und nur wenn es unseren Kunden gut geht, kann es uns gut gehen.

Es gibt inzwischen weitere Anbieter von bAV-Plattformen. Wird das Wettbewerbsumfeld intensiver?

Wettbewerb ist ein gutes Zeichen. Ich würde mir Sorgen machen, wenn es keinen gäbe – dann hätten wir etwas über­sehen. Ich glaube, ein Unterschied ist: Wir verstehen uns als unabhängige bAV-Plattform. Wir bedienen alle vier Stakeholder – dafür steht auch das x in unserem Namen –, den Ver­sicherer, den Vermittler, den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer, die wir über eigene Oberflächen abholen und denen wir jeweils eine eigene, nutzerzentrierte Anwendung bieten, die auf der Plattform miteinander vernetzt sind. Anfangs hatten wir ein reines Arbeitgeberportal und dort stehen heute viele unserer Mitbewerber. Grundsätzlich ist genug Platz für mehrere Plattformen. Wir sind gut aufgestellt, nicht nur wegen unserer Größe und des Zeitvorsprungs.

Welche Ideen treiben Sie aktuell an?

Der Fokus im letzten Jahr lag auf den Mitarbeitern. In diesem Jahr auf den Unternehmen, also beispielsweise die Integration der Plattform ins HR-System. Was wir jetzt vor uns haben, ist, den Nutzen für alle vier Stakeholder zu erweitern. Wir haben mit dem Thema betriebliche BU-Versicherung angefangen und sind gerade mittendrin im Thema bKV. Die Überschrift lautet „Vorsorge für alle Beteiligten einfacher machen“. Da bewegen wir uns ein Stück aus der reinen bAV hinaus.

Sie haben vor einem halben Jahr eine weitere Finanzierungsrunde hinter sich gebracht. Wohin soll es mit xbAV gehen?

Zusammen mit der letzten Finanzierungsrunde liegt das Investment insgesamt bei 50 Mio. Euro. Wir arbeiten an weiteren Funktionen, die Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei der bAV helfen. Außerdem binden wir kontinuierlich weitere Versicherungsgesellschaften und Produktanbieter an unsere Plattform an und arbeiten an einer Schnittstelle direkt in die Personalsysteme. Damit wird die Verwaltung für die Personalabteilungen noch leichter. Wir konzentrieren uns auf unser Ziel: Vorsorge einfach machen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2020, Seite 88f., und in unserem ePaper.

Bild: © sdecoret – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Martin Bockelmann

Wie eine bAV-Versorgungsordnung auszulegen ist

Ein Arbeitnehmer, der zunächst befristet und unmittelbar danach unbefristet bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist und bei Start der unbefristeten Tätigkeit das 55. Lebensjahr schon vollendet hat, hat dennoch Anspruch auf bAV-Leistungen, auch wenn die Versorgungsregelungen des Betriebs eine entsprechende Altersgrenze vorsehen.

Wie muss eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung konkret ausgelegt werden, die vorsieht, dass befristet Beschäftigte gar nicht und Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nur dann versorgungsberechtigt sind, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben? Darüber hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden.

Voraussetzungen: Unbefristet, unter 55 Jahre, schriftliche Vereinbarung

Im konkreten Fall war der Kläger bei der Beklagten zunächst befristet und im unmittelbaren Anschluss dann unbefristet beschäftigt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei der Beklagten gilt eine Versorgungsordnung in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie oben schon beschrieben: Danach ist versorgungsberechtigt, wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht. Weitere Voraussetzung ist, dass bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet ist. Außerdem ist eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage gefordert. Nicht teilnahmeberechtigt sind befristet Beschäftigte.

Alter bei Aufnahme der Tätigkeit entscheidend

Der Kläger ist der Meinung, es komme nicht auf das Alter bei Beginn der unbefristeten Beschäftigung an, sondern auf das bei Beginn des Arbeitsverhältnisses. Daher sei auf sein Alter bei Aufnahme des zunächst befristeten Arbeitsverhältnisses abzustellen, als er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Vorinstanzen (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2019, Az.: 4 Sa 5/19 B) haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte auch vor dem 3. Senat des BAG keinen Erfolg. Der Kläger hat laut BAG Anspruch auf bAV-Leistungen. Die Versorgungsordnung der Beklagten sei dahingehend auszulegen, dass das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich ist. Das gelte unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis vorlag, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an das befristete Arbeitsverhältnis anschließt.

Schriftliche Vereinbarung hat nur bestätigende Wirkung

Die Voraussetzung einer „schriftlichen Vereinbarung über die Versorgungszusage“ sei nicht konstitutiv für den Versorgungsanspruch des Klägers, sondern habe nur bestätigende Wirkung. Die „Zusage einer Versorgungszusage“ sei bereits als Versorgungszusage im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalles abhänge, dem Arbeitgeber also kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibe. Darüber, ob befristet Beschäftigte im Rahmen einer solchen Versorgungsordnung möglicherweise diskriminiert werden, hatte das BAG im konkreten Fall nicht zu entscheiden.

In einem weiteren im wesentlich gleich gelagerten Fall hat der Senat die Revision der Beklagten aus denselben Gründen ebenfalls zurückgewiesen. (ad)

BAG, Urteil vom 22.09.2020, Az.: 3 AZR 433/19

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Corona: Diese Langzeitfolgen für die bAV sind zu befürchten

Kritischer als die kurz- oder mittelfristigen Belastungen der betrieblichen Versorgungssysteme durch Corona sehen Aktuare derzeit die langfristigen Wirkungen, die ein Zinstief auf unbestimmte Zeit mit sich bringen könnte. Gefragt seien eine Stärkung der Risikotragfähigkeit sowie ein generationengerechtes Ausbalancieren der bAV.

Die Mediziner machen sich zunehmend Gedanken über die gesundheitlichen Langzeitfolgen von Corona. Die Branchenexperten nehmen die langfristigen Wirkungen von Corona für die Assekuranz genauer unter die Lupe. Einer davon ist Dr. Friedemann Lucius, Vorstandsvorsitzender des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. (IVS), Zweigverein der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV).

Die Corona-bedingten Todesfälle sind nach Auffassung des IVS statistisch nicht signifikant genug, um sich auf die Einschätzung des Trends zur Verlängerung der Lebenserwartung aller Versorgungsberechtigten auswirken zu können. Durchaus schmerzlich für die Versorgungssysteme seien dagegen die extreme Volatilität an den Kapitalmärkten und mögliche Dividendenausfälle, die als vorübergehende Effekte insgesamt aber verkraftet werden können. „Die Systeme der betrieblichen Altersversorgung sind dadurch zwar belastet, aber in ihrer Funktionsfähigkeit nicht gefährdet“, fasst Lucius zusammen. „Sorge bereiten uns dagegen die langfristigen Wirkungen: Das 1,35 Bio. Euro schwere Anleihenankaufprogramm der Europäischen Zentralbank trifft auf einen Markt, in dem aufgrund des demografiebedingten Spar- und Vorsorgedrucks bereits eine hohe Nachfrage herrscht“, konstatiert Lucius. „Alles spricht dafür, dass dadurch die tiefen Zinsen auf unabsehbare Zeit zementiert werden“.

Mehr Risiko für mehr Erträge

Für die Versorgungsträger sieht das IVS zwei grundlegende und durchaus auch kombinierbare Strategien, um mit dieser Situation umzugehen: Entweder sie folgen den Niedrigzinsen oder sie versuchen, den Niedrigzinsen zu trotzen. Entscheidend sei die Kapitalanlage, so Lucius: „Ohne Risiko gibt es keine ausreichenden Erträge, ohne ausreichende Erträge müssen die Verpflichtungen mit entsprechend abgesenkten Zinserwartungen bewertet werden. Dadurch steigen die Rückstellungen und damit der Finanzbedarf, der allein aus Überschüssen in der Regel nicht mehr gedeckt werden kann.“ Eine Stärkung der Risikotragfähigkeit der Versorgungseinrichtungen könnte laut Lucius ein Ausweg aus diesem Dilemma sein. Denn dann könnten in der Kapitalanlage mehr Risiken eingegangen und langfristig Erträge erzielt werden, mit denen die Zinsanforderungen der Verpflichtungsseite wieder erfüllbar wären. Daher empfiehlt der IVS-Vorstandsvorsitzende den Trägerunternehmen, dem Vorbild vieler Firmen zu folgen und ihre Versorgungseinrichtung mit zusätzlichen Eigenmitteln oder Garantieerklärungen auszustatten damit es nicht zu weiteren Sanierungsfällen komme, die das Bild der hocheffizienten und leistungsfähigen bAV nachhaltig beschädigen könnten.

Flexibilität im Arbeits- und Aufsichtsrecht notwendig

Aber auch auf regulatorischer Ebene gebe es Handlungsbedarf, so die Aktuare vom IVS. Denn die Niedrigzinsen seien für erhebliche Mittelverschiebungen zwischen den unterschiedlichen Generationen Versorgungsberechtigter verantwortlich. Der ständig steigende Finanzbedarf für alte Zusagen mit hohen Leistungsversprechen und hohen (Zins-)Garantien müsse schließlich aus Überschüssen und zusätzlichen Mitteln gedeckt werden, die den jüngeren Generationen dann nicht mehr zur Verfügung stehen könnten. Um die jüngeren Generationen nicht dauerhaft zu benachteiligen, sei also ein generationenegerechtes Ausbalancieren der bAV-Systeme vonnöten. Dies erfordere aber mehr Flexibilität im Arbeits- und Aufsichtsrecht, beispielsweise wenn es darum gehe, notleidende Bestände zu sanieren, ohne gleich die ganze Pensionskasse in den Abgrund zu ziehen, erklärt Lucius und fügt an, dass in diesem Zusammenhang auch die Frage nach der Höhe von Mindestleistungen gestellt werden müsse. „Mittlerweile sind die Zinsen so niedrig, dass der Beitragserhalt aus aktuarieller Sicht nur mit Mühe, wenn überhaupt versicherungsförmig garantiert werden kann“, führt Lucius aus. „Das ist ein Riesenproblem. Denn die Beitragszusage mit Mindestleistung verlangt den Beitragserhalt. Das Arbeitsrecht muss hier dringend nachziehen, damit dem Arbeitgeber nicht Garantien aufgebürdet werden, die ein aufsichtsrechtlich regulierter Versorgungsträger so nicht mehr übernehmen kann.“

Garantieniveaus unterhalb des Beitragserhalts

Die IVS-Aktuare können sich in der bAV Garantieniveaus deutlich unterhalb des Beitragserhalts vorstellen. Nur dann sei es möglich, nennenswerte Teile des Beitrags risikoreicher, dafür aber mit Aussicht auf mehr Leistung anzulegen. Dass es eine gewaltige Herausforderung sei, diesen Zusammenhang glaubhaft zu vermitteln, gesteht Lucius ein. Nicht zuletzt die Makler, die bAV-Kunden zu begleiten haben, werden wohl damit zu kämpfen haben. Lucius sieht in dieser Krise aber auch gleichzeitig die Chance, die vorherrschende Garantiefixierung nach und nach aufzubrechen, damit sich der Gedanke ausbreiten kann, dass weniger Garantie auch Aussicht auf mehr Leistung bedeuten kann.“ (ad)

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Das sind die kompetentesten bAV-Anbieter

Gerade in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ist von Versicherern Kompetenz gefragt. Wie die bAV-Anbieter in Sachen Beratung, Haftung, Service und Verwaltung aufgestellt sind, hat das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) untersucht. Im Rahmen des bAV-Kompetenz-Ratings 2020 wurden insgesamt 26 Gesellschaften beleuchtet.

Sie ist ein wichtiger, aber auch komplexer Eckpfeiler im Bereich der Altersvorsorge: die bAV. Entschließt sich ein Unternehmen, ein betriebliches Versorgungssystem einzuführen, ist dies kein einmaliger Umstand. Die bAV begleitet Mitarbeiter und Unternehmen ein Leben lang, wie das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) unterstreicht. „Umso wichtiger ist es für den Arbeitgeber, sich einen fachkundigen Partner mit an Bord zu holen“, so Prof. Dr. Thomas Dommermuth, Vorsitzender des fachlichen Beirats des IVFP. Deshalb stellt die Kompetenz des Versicherers ein wichtiges Kriterium bei der bAV-Auswahl dar.

26 Versicherer unter der Lupe

Das IVPF prüft regelmäßig, wie es um das fachliche und administrative Know-how der Anbieter steht. Ziel ist es, Arbeitgebern, Arbeitnehmern und vor allem auch Finanzdienstleistern Erkenntnisse über die bAV-Expertise einzelner Versicherer zur Verfügung zu stellen. Nun liegen die Ergebnisse der jüngsten Untersuchung – es ist die inzwischen sechste – vor. Insgesamt 26 Versicherer hat das IVFP unter die Lupe genommen.

91 Einzelkriterien beleuchtet

Unterteilt in die vier Teilbereiche Beratung, Haftung, Service und Verwaltung hat das IVFP die Fach- und Methodenkompetenz der bAV-Anbieter untersucht. Beratung und Haftung flossen mit jeweils 30% in die Bewertung ein, Service und Verwaltung mit einer Gewichtung von jeweils 20%. Geprüft und bewertet wurden die Teilnehmer anhand von 91 Einzelkriterien. Die Analyse stützt sich dabei auf vom Anbieter zur Verfügung gestellte Daten wie etwa Unternehmenspräsentationen, Musterangebote oder Broschüren.

Beispiele für Kriterien

So bewertete das IFVP beispielsweise, ob der Versicherer den Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer darauf hinweist, dass Entgeltumwandlung das Volumen bestimmter Soziallleistungen des Arbeitnehmers absenkt. Weiteres Kriterium für die Kompetenz ist die Frage, ob der Anbieter einen besonderen Informationsservice für die Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, wie etwa eine eigens gestaltete Intranetseite. Die niedrigste Punktezahl wird vergeben, wenn keine Angabe bezüglich des abgefragten Parameters aus den Unterlagen bzw. den angefragten Informationen hervorgeht oder das Kriterium nicht erfüllt wird.

Die bAV-Anbieter mit Höchstwertung

Fünf Sterne und damit die Bestnote „Exzellent“ erhalten 2020 insgesamt zwölf Anbieter. Die Wertung „Sehr gut“ vergibt das IVFP an fünf Versicherer (siehe Grafik).

Das sind die kompetentesten bAV-Anbieter

Nur sieben der 26 geprüften Gesellschaften schneiden im Rating nicht mit sehr guter oder exzellenter Gesamtnote ab. Prof. Dr. Dommermuth unterstreicht: „Generell kann festgehalten werden, dass sich die Anbieter mit Verbesserungsvorschlägen intensiv auseinandersetzen.“

Versicherer punkten auch in Teilbereichen

Überwiegend positive Bewertungen gibt es für die bAV-Anbieter auch in den jeweiligen Teilbereichen. So bescheinigt das IVFP im Teilbereich „Beratung“ 14 von 26 Anbietern eine „exzellente“ Kompetenz. In puncto Haftung erhalten insgesamt 13 Unternehmen die Bestnote. Was die Verwaltung angeht, müssen einige Versicherer Federn lassen. Hier gibt es insgesamt neun Mal die Höchstwertung. Am häufigsten hat das IVFP die Bestnote im Teilbereich „Service“ vergeben: Insgesamt 15 Anbieter heimsen hier ein „Exzellent“ ein.

Mehr zu den Ergebnissen gibt es auf den Seiten des IVFP unter www.ivfp.de. (tk)

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Versorgungsausgleich: Justizministerium legt Gesetzesänderung vor

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzesentwurf zur Reform des Versorgungsausgleichs vorgelegt. Unter anderem ist eine Änderung bei der externen Teilung von Versorgungsansprüchen vorgesehen. Die Hürden für eine externe Teilung könnten zukünftig höher werden.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der das Versorgungsausgleichsrecht reformieren soll. Die Reform sieht unter anderem vor, das Vorgehen bei externen Teilungen neu zu regeln, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Mai dieses Jahres ein richtungsweisendes Urteil gesprochen hatte (AssCompact berichtete).

Externe Teilung führt meist zur Schlechterstellung

Im Rahmen einer Ehescheidung werden auch die Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung geteilt. Da die Aufteilung von Betriebsrenten jedoch nicht innerhalb einer Rentenkasse geschehen muss, kann der Versorgungsträger eine sogenannte externe Teilung fordern. In so einem Fall gehen die Ansprüche des Ex-Partners auf einen anderen Versorgungsträger über. Dabei kommt es jedoch aktuell aufgrund des vorherrschenden Niedrigzinsumfelds zu einer Schlechterstellung der Person, die den Versorgungsträger wechseln muss.

Verluste von maximal 10% gestattet

Das BVerfG urteilte zwar, der maßgebliche § 17 Versorgungsausgleichsgesetz könne verfassungskonform ausgelegt werden, jedoch dürfe die Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten nicht zu gravierend ausfallen. Verluste von 10% seien gerade noch hinnehmbar.

Geänderte Ermittlung der Wertgrenze

Der Gesetzesentwurf des BMJV nimmt sich nun ebenfalls dem Problem der externen Teilung an. Das Gesetz sieht bereits heute vor, dass Versorgungsträger die externe Teilung ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person nur verlangen können, wenn eine bestimmte Wertgrenze nicht überschritten wird. Bisher wurden bei der Ermittlung dieses Werts einzelne Bausteine einer betrieblichen Versorgung gesondert betrachtet. Zukünftig sollen diese Anspruchsbausteine zusammengerechnet werden, wenn sie bei demselben Versorgungsträger erworben wurden.

Wahlrecht für Leistungsbezieher

Für den Fall, dass die ausgleichsberechtigte Person zwischen dem Ehezeitende und der Versorgungsausgleichsentscheidung bereits Leistungen bezieht, kann das negative Auswirkungen auf den Ausgleichswert haben. Für diesen Sonderfall ist zukünftig ein Wahlrecht der ausgleichsberechtigten Person vorgesehen. Sie könnte sich unter diesen Umständen entscheiden, das Anrecht dem schuldrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten vorzubehalten.

Weitere Änderungen

Außerdem sieht der Gesetzesentwurf vor, dass der Versorgungsträger besser vor dem Risiko einer doppelten Inanspruchnahme der Versorgungsleistung geschützt wird. Und auch der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Antrag auf Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung wird vorverlegt. Der vollständige Gesetzesentwurf ist hier zu finden. (tku)

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