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22. September 2018
Einsatz Dritter im Maklerbüro: Kooperationsmodelle von Maklern

Einsatz Dritter im Maklerbüro: Kooperationsmodelle von Maklern

Für die rechtliche Einordnung des Einsatzes von Dritten im Maklerbüro ist vor allem die Rechtsbeziehung zum Makler entscheidend. Arbeiten zwei Makler kooperierend zusammen, dann empfiehlt sich eine Kooperationsvereinbarung. Welche Modelle der Kooperation es rechtlich gibt, hat AssCompact im fünften Teil der Artikelserie von Rechtsanwalt Hans-Ludger Sandkühler in Kooperation mit Syndikusanwalt Dr. iur. Andre Kempf zusammengefasst.

Der Einsatz selbstständiger „Mitarbeiter“ oder „Untervermittler“ im Maklerbüro wirft zahlreiche Rechtsfragen auf. Entscheidend ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Makler und dem Dritten, der im Maklerbüro zum Einsatz kommt. Ist die Rechtsbeziehung darauf gerichtet, dass der Dritte für den Makler vermittelnd tätig wird, handelt es sich im Zweifel um ein Handelsvertreterverhältnis. Ist die Rechtsbeziehung eher die Zusammenarbeit eigenständiger Makler ausgelegt, dann handelt es sich um eine Kooperation nach Maßgabe der jeweiligen Kooperationsvereinbarung. Übliche Kooperationsmodelle können wiederum rechtlich unterschiedlich gefasst sein.

1. Die Bürogemeinschaft

Bei einer Bürogemeinschaft nutzen zwei oder mehr rechtlich selbstständige Makler ein gemeinsames Büro und teilen sich die damit verbundenen Kosten. Jeder Makler hat aber seine eigenen Kunden, ist allein diesen gegenüber maklervertraglich verpflichtet und haftet entsprechend. Auch im Verhältnis zu Versicherern und sonstigen Vertragspartnern bestehen eigenständige Rechtsbeziehungen. Die Herausforderung einer Bürogemeinschaft von Versicherungsmaklern liegt in den hohen Anforderungen an die datenschutzrechtliche Organisation. Jeder der beteiligten Makler ist auch eigenständige verantwortliche Stelle für den Schutz der personenbezogene Kundendaten. Im Außenauftritt ist daher sorgfältig darauf zu achten, das Bestehen lediglich einer Bürogemeinschaft und die Eigenständigkeit der beteiligten Makler herauszustellen. Wenn das Bestehen der Rechtsform Bürogemeinschaft nicht deutlich kommuniziert wird, kann je nach den Umständen eine Scheingesellschaft (Außen-GbR) mit entsprechenden Haftungsrisiken der Gesellschafter und steuerlichen Friktionen entstehen. Dies umso mehr, wenn die Makler der Bürogemeinschaft Bezeichnungen verwenden, die ein Gesellschaftsverhältnis nahelegen (z. B. Müller & Meier Versicherungsmakler).

2. Die Spartenkooperation

Hier teilen sich Makler mit unterschiedlicher fachlicher Ausrichtung und Spezialisierung Kunden nach Sachgebieten (z.B. Personen- und Kompositversicherung). Es entstehen zwei rechtlich selbstständige Maklerverträge, bei denen jeder nur im Rahmen seiner eigenen vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden diesem gegenüber verpflichtet ist und entsprechend haftet. Auch hier ist datenschutzrechtlich jeder Makler selbst für die personenbezogenen Daten seiner Kunden verantwortlich. Wenn es zu wechselseitigen Empfehlungen kommen soll, muss vor der Weitergabe von Kommunikationsdaten eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung des Kunden eingeholt werden. Inwieweit bei erfolgreichen Empfehlungen Vergütungen an den Kooperationspartner fällig werden, ist sinnvollerweise im Vorfeld zu vereinbaren.

3. Die arbeitsteilige Vermittlung

Makler können auch kooperieren, indem sie bei der Vermittlung eines Versicherungsvertrages arbeitsteilig zusammenarbeiten. Sie teilen dann die Courtage untereinander auf. Das ist etwa dann der Fall, wenn Makler A für die Deckung eines Kundenrisikos nicht über den dafür notwendigen Zugang bei einem Versicherer verfügt. Er bittet Makler B mit entsprechendem Zugang, das Risiko gegen Courtagebeteiligung einzudecken. In diesen Fällen hat lediglich Makler A einen Maklervertrag mit dem Kunden. A schließt mit B einen Untermaklervertrag. Es entsteht weder eine Rechtsbeziehung zwischen B und dem Kunden, noch zwischen A und dem Versicherer. Anspruch auf Courtage gegen den Versicherer hat lediglich B. Er ist aber aufgrund des Untermaklervertrages verpflichtet, die anteilige Courtage an A zu zahlen. Der „Bestand“ bleibt bei B.

Etwas komplizierter wird es bei der Haftungsfrage: Da nur A im Verhältnis zum Kunden verpflichtet ist, haftet er auch für eventuelle Fehler des B, den er als Erfüllungsgehilfen eingesetzt hat. In der Kooperationsvereinbarung kann festgelegt werden, dass B den A von der Haftung für seine Fehler freistellt. Dies ist nur im Innenverhältnis wirksam. Der geschädigte Kunde kann mangels Rechtsbeziehung zu B nur den A in Anspruch nehmen, der wiederum B aus der Haftungsfreistellung in Regress nehmen kann. Auch bei dieser Kooperationsform muss der Kunde in die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten einwilligen.

Deckungskonzeptmakler

Auf der Kooperationsform der arbeitsteiligen Vermittlung basieren auch die Geschäftsmodelle des Deckungskonzeptmaklers sowie des Maklerpools. Der Deckungskonzeptmakler hat die Rechtsbeziehung (Courtagezusage) zum Versicherer, der „einreichende“ Makler die Rechtsbeziehung zum Kunden (Maklervertrag). Die Rechtsbeziehung der Makler untereinander wird im Untermaklervertrag, der häufig als Kooperationsvertrag bezeichnet wird, geregelt.

Maklerpools

Im Falle eines Maklerpools ist dieser Untermakler und Erfüllungsgehilfe des Maklers. Regelungen in der Kooperationsvereinbarung, nach denen der Pool nicht Erfüllungsgehilfe des Maklers ist, sind unwirksam. Der Pool hat keine vertraglichen Beziehungen zum Kunden. Daher kann auch hier der geschädigte Kunde nur seinen Makler wegen eines Fehlers des Pools in Anspruch nehmen. Eine Vereinbarung, die diesen Anspruch abschneidet, ist unwirksam.

Wie sich zeigt, bergen alle Kooperationsmodelle Risiken. Makler sollten sich deshalb einen Überblick über die Haftungsrisiken ihrer jeweiligen Modelle verschaffen und regelmäßig ihre Kooperationsvereinbarungen prüfen.

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