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4. Dezember 2023
Fallstricke beim Ausgleichsanspruch

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Fallstricke beim Ausgleichsanspruch

Ausgleichsanspruch bei Maklern

Eine zweite Thematik ist die Frage, ob auch Maklern ein Ausgleichsanspruch zusteht oder zumindest zustehen kann. Diese Frage beschäftigt nicht nur bereits tätige Makler, sondern möglicherweise auch Handelsvertreter bei der Überlegung, ob ein Statuswechsel vom Handelsvertreter nach §§ 84 f. HGB zum Makler nach §§ 93 f. HGB angestrebt werden soll.

Ausdrücklich soll hier klargestellt werden, dass diese Frage nach der gesetzlichen Systematik und der einschlägigen Rechtsprechung verneint werden muss.

Die gesetzliche Systematik ist insoweit zu beachten, als dass der den Ausgleichsanspruch regelnde § 89b HGB im siebten Abschnitt des HGB unter den Regelungen zum Handelsvertreter gem. §§ 84 ff HGB zu finden ist. Die Regelungen zum Handelsmakler findet man anschließend im achten Abschnitt in den §§ 93 f. HGB. Unter den Regelungen der §§ 93 f. HGB ist jedoch kein Verweis darauf zu finden, dass § 89b HGB auch für den Handelsmakler gelten soll. Daraus ist zu folgern, dass der Gesetzgeber den Handelsmaklern gerade keinen Ausgleichsanspruch zubilligen wollte. Die Rechtsprechung hat diesen Schluss auch bereits mehrfach bestätigt. So führte beispielsweise das OLG Köln durchaus nachvollziehbar in seiner Entscheidung 2018 (OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2018 – Az. 20 U 45/18) aus, dass ein Ausgleichsanspruch nur einem Versicherungsvertreter – nicht jedoch einem Versicherungsmakler – zustehen könne.

Dies ergebe sich aus der systematischen Stellung der Vorschriften über den Handels- bzw. Versicherungsmakler in §§ 93 f. HGB, die auf § 89b HGB nicht Bezug nehmen. Eine analoge Anwendung des § 89b HGB auf Handelsmakler werde – soweit ersichtlich – in Rechtsprechung und Literatur zu Recht nicht erwogen. Sie würde auch dem gesetzgeberischen Konzept widersprechen, das vorsehe, dass der Handelsmakler im Lager des Versicherungsnehmers stehe und gegenüber dem Versicherer eine unabhängige Stellung einnehmen solle.

Dieser Ansicht dürfte im Ergebnis nichts entgegenzusetzen sein. Denn ein möglicher Ausgleichsanspruch würde die besondere Maklerstellung als „Sachwalter“ des Kunden und somit seine Unabhängigkeit von den jeweiligen Versicherungsunternehmen gefährden.

Teilweise wird dem entgegengehalten, dass es doch immer wieder Entscheidungen gebe, die einem Handelsmakler Ansprüche, beispielsweise Ausgleichsansprüche oder auch im Rahmen der Nachbearbeitung in Stornofällen nach § 87 Abs. 3 HGB, zubilligen, die eigentlich nur einem Handelsvertreter zustehen.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass in diesen Fällen der konkrete „Handelsmaklervertrag“ in seiner Ausgestaltung und den enthaltenen Regelungen dem Status eines Handelsmaklers zumindest teil­weise so widersprach, dass das Vertragsverhältnis nicht dem eines Handelsmaklers nach §§ 93 f. HGB, sondern eher dem eines Handelsvertreters nach §§ 84 f. HGB entsprach. Im Ergebnis musste daher entweder das ganze Vertragsverhältnis als ein Handelsvertretervertragsverhältnis nach §§ 84 f. HGB angesehen werden, oder es durften zumindest teilweise Ansprüche analog angewendet werden. Insoweit handelte es sich vereinfacht ausgedrückt nicht um Ansprüche eines Handelsmaklers, sondern um Ansprüche eines Handelsvertreters, wodurch in diesen Fällen dann natürlich auch die entsprechenden Vorschriften und Ansprüche angewendet werden konnten und geltend gemacht werden durften. Im Einzelfall muss daher jeder Handelsmakler seine Verträge genau prüfen, ob die jeweiligen Regelungen dem Maklerstatus so derart widersprechen, dass die Verträge eigentlich als Handelsvertreterverträge angesehen werden müssen und in der Folge Ansprüche nach den §§ 84 f. HGB geltend gemacht werden können.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 12/2023 und in unserem ePaper.

Bild: © Monster Ztudio – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Stefan Schelcher