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25. September 2023
ZuFinG: möglicher Milliardenmarkt für Immobilieninvestoren

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ZuFinG: möglicher Milliardenmarkt für Immobilieninvestoren

Risiko des Statusverlusts ausräumen

Um eine solche Konsequenz zu vermeiden, investieren Spezial-Investmentfonds auf ihren Grundstücken sehr restriktiv in die Erzeugung erneuerbarer Energie. In der Praxis zeigt sich, dass aus diesen Überlegungen heraus oft nur bis zu 10% der sogenannten Schmutzgrenze ausgeschöpft werden. Daher sollte – unabhängig von jeglichen Grenzen – das Risiko des Statusverlustes im Steuerrecht für Spezial-Investmentfonds durch die Erzeugung und Abgabe regenerativer Energie gänzlich ausgeräumt werden. Sonst besteht die Gefahr, dass die mit dem Gesetz angestrebten Investitionen in erneuerbare Energien nicht in dem gewünschten Maße stattfinden.

Und das gilt für sämtliche steuerliche Hemmnisse, die bei der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor hemmend wirken. So wäre es auch sinnvoll, die Erzeugung und Abgabe regenerativer Energie im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Immobilie nicht als gewerbliche oder schädliche Tätigkeit anzusehen, sondern als Teil der Vermögensverwaltung und als zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung und -nutzung.

Die Schmutzgrenze wie im Jahressteuergesetz 2022 von 5 auf 10% zu erhöhen, reicht nicht aus, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Gleiches gilt für den Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes, der für Investmentfonds die steuerlich zulässige Höhe für Einnahmen aus der Stromerzeugung von 10 auf 20% an den Gesamteinnahmen erhöhen soll, damit sie mehr Solaranlagen auf den von ihnen gehaltenen Gebäuden errichten können. Besser wäre eine komplette Streichung von Obergrenzen.

Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung

In diesem Zusammenhang ist es hilfreich, dass durch das ZuFinG auch die Umsatzsteuerbefreiung ohne spezifische Anforderungen auf die Verwaltung aller Investmentvermögen ausgeweitet wird. Dies stellt zum einen Wettbewerbsgleichheit mit anderen europäischen Mitgliedstaaten her, zum anderen dürfte diese Gesetzesänderung dazu beitragen, Anlegern die Anlage in entsprechende Fonds zu erleichtern. Berücksichtigen muss man dabei aber, dass es in bestimmten Konstellationen zu Vorsteuernachteilen kommen kann. Um diese zu vermeiden, sollte eine Option zur Steuerpflicht eingeräumt werden. Entsprechende Vorschläge werden aktuell mit dem Bundesfinanzministerium diskutiert.

Fazit

Das ZuFinG zeigt, soweit es die neuen Regelungen zu offenen Immobilien- und Infrastruktur-Sondervermögen sowie Spezial-Fonds betrifft, klar in die richtige Richtung. Es bietet nicht nur Fondsmanagern und deren Anlegern zusätzliches Potenzial, sondern auch die Chance, das Segment der erneuerbaren Energien und die Energiewende voranzubringen, vorausgesetzt, wichtige Details etwa in Bezug auf den Statusverlust umsatzsteuerrechtliche Behandlung werden noch geklärt und vor allem tatsächlich ergänzt. Für den Standort Deutschland wäre das ein positives Signal.

Bild: © Ludger Wibbeke, HANSAINVEST