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Steuern & Recht
2. März 2018
Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von PKV-Beiträgen als Sonderausgaben

Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von PKV-Beiträgen als Sonderausgaben

Inwiefern sind Beiträge zur privaten Krankenversicherung steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige auch in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist? In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof hier ein Urteil gefällt.

Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet. Der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus.

Die Kläger waren zusammen als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Zusätzlich waren beide Kläger privat krankenversichert. Weiterhin zahlten die Kläger Beiträge zu Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Krankenversicherungsbeiträge als beschränkt abziehbare Sonderausgaben im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung. Das Finanzamt ließ beim abziehbaren Betrag die Beiträge zur privaten Krankenversicherung unberücksichtigt, soweit sie auf die Basisversorgung entfielen.

Sonderausgabenabzug nur bei Basiskrankenversorgung möglich

Im Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kläger zurecht nur die an die gesetzliche Krankenkasse geleisteten Beiträge unbeschränkt abziehen können. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 1 EStG sind Beiträge zu Krankenversicherungen nur als Sonderausgaben abziehbar, soweit diese zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Beiträge zur doppelten oder sogar mehrfachen Absicherung des Versorgungsniveaus sind indes nicht erforderlich, da die Basisversorgung bereits durch eine Krankenversicherung gewährleistet ist.

Bürgerentlastungsgesetz: Keine höhere Steuerverschonung

Dieses Ergebnis wird auch durch das sogenannte Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung gestützt. Es soll das Existenzminimum steuerlich verschonen und insoweit die dazu notwendigen Aufwendungen steuerlich abziehfähig machen. Es widerspräche dem Zweck dieses Gesetzes, wenn es möglich wäre, durch mehrere Krankenversicherungen auch eine höhere Steuerverschonung zu erhalten. Nur Beiträge zu einer Krankenversicherung, die die Basiskrankenversorgung sichert, sind daher abzugsfähig. Sind Steuerpflichtige also gesetzlich pflichtversichert, sind die Beiträge erforderlich, um einen Basisversicherungsschutz zu erlangen. Der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung ist unter diesen Umständen „nicht notwendig“ und daher freiwillig.

Außergewöhnliche Belastung ist nachrangig

Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus. Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind ihrer Art nach Sonderausgaben und daher vorrangig. Es ist allerdings unerheblich, ob die Aufwendungen im Einzelfall auch tatsächlich als Sonderausgaben abziehbar sind. Dies war vorliegend nicht der Fall. (tos)

BFH, Urteil vom 29.11.2017, Az.: X R 5/17

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