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13. Mai 2019
Rolex ohne Echtheitszertifikat: Zahlt die Hausratversicherung bei Diebstahl?

Rolex ohne Echtheitszertifikat: Zahlt die Hausratversicherung bei Diebstahl?

Wann zahlt die Hausratversicherung für eine gestohlene Rolex? In einem aktuellen Urteil vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es um die Frage, ob zur Feststellung des Neuwerts der Uhr ein Echtheitszertifikat und die Originalverpackung vorhanden sein müssen.

Wird bei einem Einbruchdiebstahl eine teure Rolex gestohlen, dann muss unter anderem die Echtheit der Uhr festgestellt werden. Steht diese fest, dann zahlt die Hausratversicherung in der Regel eine Entschädigung für den Verlust. Für die Feststellung des Neuwerts ist dabei unerheblich, ob der Versicherungsnehmer ein Echtheitszertifikat und die Originalverpackung der Uhr vorlegen kann. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Für die Neuwertversicherung spiele laut dem Gericht der Zustand der versicherten Sache keine Rolle. Echtheitszertifikat und Originalverpackung seien nur für den Sekundärmarkt entscheidend.

Neuwertversicherung: Zeitwert ist unerheblich

Unerheblich sei für die Neuwertversicherung außerdem, dass die Uhr auf dem Sekundärmarkt bereits einen geringeren Wert hatte. Zu ersetzen sei nicht der Zeitwert, sondern der Neuwert. Dies sei Teil des Leistungsversprechens. Es mache keinen Unterschied, ob der versicherte Gegenstand durch Abnutzung oder Beschädigungen einen geringeren Zeitwert habe.

Echtheit der Rolex durch Sachverständigen bestätigt

Im konkreten Fall wollte der Kläger Ansprüche aus seiner Hausratversicherung geltend. Bei einem Einbruch sei unter anderem die Rolex seiner Frau gestohlen worden. Die Uhr hatte er vergleichsweise günstig über einen Bekannten erworben. Für die Uhr hatte er weder ein Echtheitszertifikat noch eine Originalverpackung. Die Echtheit der Uhr wurde durch ein Sachverständigengutachten bestätigt.

Wiederbeschaffungswert ausschlaggebend

Das Gericht stellte fest, dass laut der Versicherungsbedingungen bei abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ersetzt wird. Der Versicherungswert sei der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Entscheidend sei damit der Einkaufspreis des Versicherungsnehmers. Im konkreten Fall hatte der Kläger für die Wiederbeschaffung einer vergleichbaren Uhr 9.650 Euro bezahlt. (tos)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2018, Az.: 4 U 141/17

Bild: © Nick - stock.adobe.com

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Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Lothar Ziegenhagen am 14. Mai 2019 - 12:55

Wie kann ein SV die Echtheit einer gestohlenen Uhr ohne jeden Nachweis bestätigen ?
L. Ziegenhagen, Berlin

Gespeichert von Frank Peters (… am 14. Mai 2019 - 14:56

Äh, weil damals bei Übergabe wohl ein SV Gutachten gemacht wurde, eben weil es kein Zertifikat & keine Rechnung gab …