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5. März 2020
IDD-Check 2020: Vertriebsvergütung auf dem Prüfstand

IDD-Check 2020: Vertriebsvergütung auf dem Prüfstand

2020 steht die Überprüfung der IDD durch die EU-Kommission an. Die BaFin hat vor diesem Hintergrund angekündigt, den Umgang der Unternehmen mit der Vertriebsvergütung genau unter die Lupe zu nehmen. Grund für Vermittler, ihre eigenen Vergütungsstrukturen anzusehen und zu überprüfen, ob Interessenkonflikte vorliegen, findet Dr. Maximilian Teichler, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei für Versicherungsmanagement.

Vor Umsetzung der IDD – also vor Februar 2018 – war die Vergütung im Versicherungsvertrieb so gut wie nicht geregelt. Warum war das so und was ist seitdem anders? Und warum könnte es gerade 2020 wichtig sein, sich mit dem Thema zu beschäftigen?

Gesetzliche Grundlagen der Vertriebsvergütung

Gerade wenn ein Bereich neu geregelt wird, ist die Kenntnis des Gesetzestextes wichtig. In § 48a VAG steht dazu Folgendes:

Die Vertriebsvergütung von Versicherungsunternehmen ... darf nicht mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, kollidieren. Versicherungsunternehmen dürfen keine Vorkehrungen durch die Vertriebsvergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für sie selbst oder Versicherungsvermittler geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl sie ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnten.

Nahezu wortgleich verpflichtet § 14 Abs. 2 VersVermV Versicherungsvermittler und -berater dazu, ihre Angestellten nicht in einer Weise zu vergüten, die in Kollision mit ihrer Pflicht stehen könnte, die Interessen ihrer Kunden bestmöglich zu wahren. Dann gibt es den § 7 Nr. 34b VAG, der definiert, was eine Vertriebsvergütung ist:

... alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nicht finanzielle Vorteile und Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden, …

Und schließlich ist da noch das Provisionsabgabeverbot, welches in § 48b VAG und in § 34d GewO verankert ist:

Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern … ist es untersagt, Versicherungsnehmern … aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. …

Erste Frage: Anwendbarkeit?

Die meisten Vorschriften stehen im VAG, also im Versicherungsaufsichtsgesetz. Das aber richtet sich nur an Versicherungsunternehmen. Betreffen diese Regelungen also Versicherungsvermittler (Makler und Vertreter) gar nicht? Die Antwort ist natürlich: Doch! Einerseits sind ja die Vertreter und Makler diejenigen, bei denen die von den Versicherern ausgelobten Vergütungen ankommen. Versicherungsvermittler sind also passiv betroffen.

Andererseits sind die zitierten Vorschriften alle im Zusammenhang mit der sogenannten „Wohlverhaltensregel“ erlassen worden. Sie lautet:

Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.

Das steht so in § 1a VVG und gilt damit für alle Versicherungsverträge. Darüber hinaus ist diese Vorschrift noch einmal ausdrücklich in § 59 Abs. 1 Satz 2 VVG erwähnt, also anwendbar auf alle Versicherungsvermittler. Ein Makler oder Vertreter kann sich also nur „wohlverhalten“, wenn die ihn betreffende Vergütungsstruktur nicht mit seiner Pflicht zur bestmöglichen Interessenwahrung seiner Kunden kollidiert. Schließlich ist das Provisionsabgabeverbot in der GewO ausdrücklich für Makler und Vertreter für anwendbar erklärt worden. Also gelten alle genannten Vorschriften auch für Vertreter und Makler.

Zweite Frage: Was bedeuten die Vorschriften inhaltlich?

Rein quantitative Anreizsysteme sind kaum noch vorstellbar: „Ab 1.000 Abschlüssen des Produktes ABC erhöht sich die Provision/Courtage um x%“ wäre eine Zusage, die sich wohl kaum mit dem bestmöglichen Kundeninteresse vereinbaren ließe. Die Formulierung könnte den Vermittler verleiten, das Versicherungsprodukt „ABC“ zu vermitteln, damit er über die Grenze von 1.000 Abschlüssen kommt – ob das Produkt für den Kunden optimal geeignet ist, kann dabei leicht aus dem Blick verloren werden.

Genauso wenig sind verlaufsabhängige Zuwendungen vorstellbar, die im Einklang mit dem bestmöglichen Kundeninteresse stehen: „Bei weniger als x% Schadenquote erhöht sich die Provision/Courtage um y%.“ Hier wird der Vermittler zu einer Vorselektion von Risiken angeleitet: „Gute Risiken“, die also eine geringe Schadenquote versprechen, werden dem besonders gut vergüteten Versicherungsprodukt vermittelt, während möglicherweise nicht so guten Risiken dieses Produkt nicht angeboten wird. In beiden Fällen gerät wiederum das Kundeninteresse leicht aus dem Blickfeld.

Die europäische Kommission hat weitergehende Auslegungsregeln vorgegeben. Die großen Verbände haben jeweils ihren „code of conduct“ verabschiedet. Die BaFin hat in ihrem „Rundschreiben 11/2018“ Leitlinien auch für die Vergütung entwickelt. Überall wird herausgestellt, dass das Kundeninteresse die Auswahlentscheidung des Vermittlers bestimmen soll und nicht das wirtschaftliche Eigeninteresse des Vermittlers (so fast wörtlich die Leitlinie 1 des BDVM). Fragwürdig können auch andere Sondervergütungen sein, zum Beispiel solche, die in Abhängigkeit bestimmter Leistungen gewährt werden (Orga- und Bürokostenzuschüsse). Es kommt auf den Einzelfall an.

Nettotarife & Co.

Die Weitergabe von Vertriebsvergütungen an den Kunden war immer schon problematisch. Einzelne Vermittler hatten versucht, mit Netto-Tarifen und einer festen Gebühr („flat fee“) für die Betreuung der Versicherungsverträge zu werben. Wenn es keine Netto-Tarife gibt, konnte das Modell nur funktionieren, wenn der Makler die ihm zugeflossene Courtage weiterreichte. Diesem Geschäftsmodell ist die BaFin entgegengetreten. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren haben die deutschen Gerichte der Aufsicht recht gegeben. Die Hauptsacheverfahren laufen noch, ebenso ein Verfahren vor dem EuGH.

Dies bedeutet zusammengefasst: Der Versicherungsvertrieb muss ergebnisoffen beraten und darf nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Ergebnis oder einen bestimmten Vertragsschluss agieren. So besagt es auch das „Rundschreiben 11/2018“ der BaFin (Rd.-Nr. 94).

Dritte Frage: Warum ist die Beschäftigung mit Vergütungsstrukturen gerade jetzt wichtig?

Die BaFin hat zu Jahresanfang die Schwerpunkte ihrer Aufsichtstätigkeit für 2020 bekanntgegeben. Die Versicherungsaufsicht prüft den Umgang der Unternehmen mit dem § 48a VAG, also mit der Vertriebsvergütung. Es erscheint sinnvoll, dass sich sowohl die unmittelbar von einer solchen Prüfung betroffenen Versicherungsunternehmen als auch die indirekt betroffenen Versicherungsmakler und -vertreter mit der Materie beschäftigen. Die Makler und Vertreter sind ja wirtschaftlich abhängig von der ihnen gewährten Vergütung. Zudem wird den Vermittlern eine neue Struktur nur mitgeteilt werden, während sich die Versicherungsunternehmen mit der BaFin noch besprechen können.

Deshalb geht meine Empfehlung dahin, die bestehenden Vergütungsvereinbarungen daraufhin zu prüfen, ob sie Elemente beinhalten, die möglicherweise die Qualität der Dienstleistung des Vermittlers gegenüber seinen Kunden beeinträchtigen könnten. Solche Vereinbarungen sollten dann möglichst bald 2020 mit den Versicherungsunternehmen besprochen und der neuen Rechtslage angepasst werden – sonst kommt diese Anpassung möglicherweise sehr plötzlich und unerwartet.

Bild: © Tiko – stock.adobe.com

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 03/2020, Seite 116 f. und in unserem ePaper.

Lesen Sie auch: IDD-Check 2020: Weiterbildung auf dem Prüfstand

 
Ein Artikel von
Dr. Maximilian Teichler

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Dirk Graeber am 05. März 2020 - 12:19

Ich kann es einfach nicht mehr hören. Jedes Jahr gibt es neue Diskussionen über unsere Provisionen. Seit Jahren verdienen wir keinen Cent mehr. Unsere Kosten sind aber gestiegen ob Krankenversicherung und andere Posten.Hinzu kommen die langen Stornohaftungen was für mich eine Frechheit ist. Wir haben für unser Geld gearbeitet.Das es auch schwarze Schafe gibt bei uns bestreitet keiner. Jeder Handwerker fast jeder Angestellter verdient mehr als wir. Da wird auch nicht über Geld geredet. Wann hört das endlich mal auf und passt endlich auch mal unsere Provisionen an die gestiegenen Kosten. Ich hoffe die Herren tun auch mal was für uns Makler die seit Jahren solide arbeiten.